Blog: News & Tipps

Gründungszuschuss

Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell. 

Letzter Stand der Kürzungspläne: 150 Tage Restanspruch auf ALG I als Fördervoraussetzung, somit „nur“ 74 Prozent Budgetkürzung


(gruendungszuschuss.de) Das Arbeitsministerium hat die Kürzungen beim Gründungszuschuss ein klein wenig abgemildert, bevor der entsprechende Gesetzesentwurf vor einer Woche dem Bundeskabinett vorgestellt wurde. Statt den zum Gründungszeitpunkt benötigten Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von 90 auf 180 Tage (sechs Monate) zu erhöhen, begnügt man sich nun mit einem Restanspruch von 150 Tagen (fünf Monate). Statt mit einer Mittelkürzung um 78 Prozent rechnet man jetzt „nur noch“ mit einer Einsparung von 74 Prozent.

Dass man auf eine Frist von sechs Monaten verzichtet hat, ist vielleicht das Ergebnis der Stellungnahmen der Gründerverbände: Sie hatten kritisiert, dass junge Existenzgründer, die vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit nur 12 bis unter 16 Monate in die Arbeitslosenversicherung einzahlen konnten und deshalb nur sechs Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, künftig keinen Gründungszuschuss mehr erhalten hätten.

Alle geförderten Gründer profitieren zudem davon, dass, falls benötigt, ein Monat länger Zeit für die Gründungsvorbereitungen bleibt. Wer erst kurz vor der 150-Tages-Frist gründet, erhält unter dem Strich einen Monat länger Arbeitslosengeld als Arbeitslose, die nicht gründen und ohne Vermittlung im Arbeitslosengeld-Bezug verbleiben.

Noch eine weitere Änderung hat sich gegenüber der usprünglichen Version des Gesetzesentwurfs ergeben: Die ungeliebten „Maßnahmen zur Eignungsfeststellung“ wurden gestrichen. Bisher haben die Vermittler bei den Arbeitsagenturen diese genutzt, um Antragsteller, an deren unternehmerischer Eignung oder Motivation ein Vermittler erhebliche Zweifel bestanden, in eine Art „Warteschleife“ zu senden und gegebenenfalls mit Verweis auf das Ergebnis der Eignungsfeststellung den Gründungszuschuss zu verweigern. Wenn der Gründungszuschuss künftig nach Ermessen vergeben wird, kann er bei solchen erheblichen Zweifeln künftig gleich abgelehnt werden. Es besteht also keine Notwendigkeit mehr für die Feststellungsmaßnahmen.


Der aktuelle Gesetzesentwurf hat einen Umfang von 256 Seiten. Damit auch juristische Laien sich ein Bild von den geplanten Änderungen machen können, haben wir noch einmal den aktuellen Gesetzestext als Ausgangspunkt genommen und sämtliche Gesetzesänderungen mit der Funktion „Änderung verfolgen“ eingepflegt. Alle wichtigen Änderungen haben wir in ihnen zugeordneten Sprechblasen kommentiert. So können Sie sich schnell einen Überblick darüber verschaffen, was sich genau am Gesetzestext ändern soll.

Neuregelungen visualisiert mit "Änderungen verfolgen":

Gesetzesentwurf im Volltext (PDF, 256 Seiten)

Verfasst von gruendungszuschuss.de-Redaktion am 01.06.2011 11:14
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=52&showblog=3012

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