Blog: News & Tipps

Gründungszuschuss

Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell. 

Neuregelung kommt am 1. August - Ein Monat Uebergangszeit mit Ueberbrueckungsgeld, aber ohne Ich-AG


(ueberbrueckungsgeld.de) Jetzt steht der Zeitplan für die neue Gründungsförderung, die Ich-AG und Überbrückungsgeld ersetzen soll:

29. Mai 2006 - Anhörung im Ausschuss

31. Mai 2006 - Abschließende Beratung im Ausschuss

02. Juni 2006 - 2./3. Lesung im Bundestag

07. Juli 2006 - Bundesrat

01. August 2006 - Zu diesem Tag soll das Gesetz in Kraft treten

Was bedeutet das für Ich-AG und Überbrückungsgeld in ihrer bisherigen Form?

Die Ich-AG kann nur noch bis zum 30.6.2006 beantragt werden. Im Juli kann dann nur noch das Überbrückungsgeld beantragt werden, weil das zugrundeliegende Gesetz nicht befristet ist, sondern am 1. August nahtlos von dem neuen Gesetz abgelöst wird.

Als Stichtag gilt der Tag der hauptberuflichen Gründung (Gewerbe- bzw. bei Freiberuflern steuerliche Anmeldung). Die erfolgreich beantragte Förderung fließt dann 6 Monate beziehungsweise bei der bisherigen Ich-AG bis zu drei Jahre lang auch über den 1.8.2006 hinaus.

Verfasst von Andreas Lutz am 19.05.2006 06:29
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=52&showblog=2155

Kommentare

Verfasst von Marie am 27.03.2009 19:33


Verfasst von wolfgang kraft am 25.09.2008 08:27


Verfasst von Maica am 27.04.2008 17:28


Verfasst von David am 27.08.2007 07:30


Verfasst von Marco am 09.10.2006 15:01

Antwort:

Das Überbrückungsgeld wird sechs Monate gezahlt. Daran ändert sich nichts. Der Gründungszuschuss wird länger bezahlt, dafür ist er aber in der Regel pro Monat etwas niedriger. Ihr Freund, der ja offensichtlich auch das Überbrückungsgeld erhält, sollte nur 6 Raten erhalten. Wenn er mehr bekommt, kann es sein, dass die Arbeitsagentur einen Fehler gemacht hat und das Geld anschließend zurückfordert. Ich würde das mit der Agentur klären, bevor das Geld ausgegeben ist...

Beste Grüße Andreas Lutz

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Franziska am 07.09.2006 12:02


Verfasst von M.Butz am 28.07.2006 06:26


Verfasst von Jürgen am 24.07.2006 22:20


Verfasst von Paul Schulte am 13.07.2006 19:21

Antwort:

Seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld müssen 24 Monate vergangen sein. Wenn ich es richtig verstehe, haben Sie bis 31.7.2004 Überbrückungsgeld erhalten. Eine erneute geförderte Gründung käme von daher vermutlich nur im August in Betracht.

Wegen des kurzen Restanspruchs können Sie keinen Gründungszuschuss beantragen, sondern nur Überbrückungsgeld nach der Übergangsregelung. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg für die Beantragung der Förderung und falls es klappt für Ihren zweiten Anlauf.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von A.Michel am 07.07.2006 15:46


Verfasst von Conrad am 29.06.2006 07:44

Antwort:

Der inzwischen auch vom Bundesrat beschlossene Gesetzesentwurf ist online unter www.ueberbrueckungsgeld.de/gruendungszuschuss/gruendungszuschuss.shtml.

Mir ist nicht ganz klar, warum Sie vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch einen Tag Arbeitslosengeld beziehen müssen. Wenn Sie noch 91 Tage "übrig" haben, dann waren Sie doch zuvor schon arbeitslos, oder?

Die Vorgehensweise würde ich auf jeden Fall vorab persönlich mit der Agentur für Arbeit besprechen.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Susi am 26.06.2006 17:55

Antwort:

Zum Zeitpunkt der Gründung (Gewerbeanmeldung oder bei Freiberuflern steuerliche Anmeldung) müssen noch mindestens 90 Tage Restanspruch bestehen. Beachten sie die Übergangsregelung. Gesetzestext siehe www.ueberbrueckungsgeld.de/blog/2006/07/gruendungszusch.shtml.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von R.Fürll am 25.06.2006 12:52


Verfasst von Annett am 25.06.2006 10:28

Antwort:

Gesundheitliche Gründe werden in der Regel schon als wichtiger Grund für eine Eigenkündigung akzeptiert. Aber ich kann zu Ihrem Einzelfall nichts sagen. Möglicherweise gibt es zusätzlich wegen der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist Ruhezeiten, während der eine geförderte Gründung ebenfalls nicht möglich ist.

Ich persönlich würde nichts überstürzen. Nach dem 1.8. geht die Welt ja nicht unter, sondern es gibt ein durchaus attraktiv ausgestattetes Nachfolgeinstrument zum Überbrückungsgeld: Den Gründungszuschuss. Weitere Infos dazu unter www.ueberbrueckungsgeld.de/gruendungszuschuss/gruendungszuschuss.shtml.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Tanji am 24.06.2006 10:46

Antwort:

1) siehe www.ueberbrueckungsgeld.de/gruendungszuschuss/gruendungszuschuss.shtml

2) siehe mein Buch "Ich-AG und Überbrückungsgeld" - darin sind all diese Fragen ausführlich beantwortet.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von deni99 am 23.06.2006 04:06

Antwort:

Wenn Sie den Businessplan selbst schreiben, dann hängt es vor allem davon ab, wie lange Sie dazu brauchen. Ein Unternehmensberater kann Sie beim Schreien unterstützen, das beschleunigt den Prozess.

Unter www.ueberbrueckungsgeld.de/fachkundige_stellen empfehlen wir fachkundige Stellen, die Ihren Businessplan sehr zeitnah prüfen, idR. bekommen Sie schon 2-3 Tage nach Einsenden Ihres Plans Feedback. Diese Berater können Sie auch beim Schreiben unterstützen, das ist sogar förderfähig.

Auf die Dauer der eigentlichen Prüfung durch die Arbeitsagentur habe Sie keinen Einfluss, kann mit der Arbeitbelastung von einer Woche bis zu mehreren Monaten variieren. Sie brauchen die Bewilligung aber nicht abzuwarten, sondern können auch schon vorher gründen. Erfahrene fachkundige Stellen können Ihnen sehr genau sagen, wie gut die Bewilligungschancen sind.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von Gets am 20.06.2006 05:43

Antwort:

Bei Gründung im August wird schon der neue Gründungszuschuss gelten. Bei Gründung im Juli erhalten Sie gar keine Förderung.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von anne koch am 19.06.2006 14:35

Antwort:

Vergessen Sie bei befristeten Verträgen nicht, sich 3 Monate vor Auslaufen arbeitssuchend zu melden. Sie können sich nahtlos selbständig machen, aber davon würde ich abraten. Ob Sie noch Überbrückungsgeld beziehen können, hängt vom Zeitpunkt der Gründung ab.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von Beate am 16.06.2006 22:00

Antwort:

Es ist sehr wahrscheinlich, dass es bei dem 1.8. bleibt. Eine rückwirkende Änderung halte ich für ausgeschlossen. Theoretisch könnte der Bundesrat das Gesetz allerdings schon früher in Kraft setzen als zum 1.8., das halte ich für sehr untwahrscheinlich, wenn auch nicht für ausgeschlossen.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von Ralf Schulze am 13.06.2006 19:30

Antwort:

Ich gehe davon aus, dass der Gesetzesentwurf, wie er vom Bundestag verabschiedet worden ist, in den meisten Arbeitsagenturen noch nicht bekannt ist. Die Mitarbeiter der Agenturen werden in der Regel erst dann informiert, wenn ein Gesetz komplett verabschiedet ist, d.h. wenn auch die Zustimmung des Bundesrats vorliegt. Wir informieren aber schon früher.

Die Mitarbeiterin der Agentur konnte von daher wahrscheinlich nur spekulieren, was mit einer Übergangsfrist gemeint ist.

Wenn Sie wollen, können Sie unsere Seite ja weiterempfehlen. Viele Agentur-Mitarbeiter informieren sich bei uns über das was "wahrscheinlich kommt".

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von Anja Friese am 13.06.2006 15:39

Antwort:

Ja, es kommt auf den Zeitpunkt der Gründung an. Die verspätete Abgabe würde ich einfach vorab mit der Agentur besprechen, damit sie weiß, dass da noch etwas kommt. Nutzen Sie eine der fachkundigen Stellen, die wir unter dem entsprechenden Menüpunkt empfehlen. Sie arbeiten schnell und unbürokratisch, geben aber zugleich fundiertes Feedback.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von Knut Dampfmann am 11.06.2006 07:35

Antwort:

Zunächst: Der Freibetrag bei Nebenverdiensten neben der Arbeitslosigkeit beträgt 165 Euro MONATLICH, nicht wöchentlich.

Und: Während der Arbeitslosigkeit müssen Sie nicht im Mittel, sondern jede einzelne Woche weniger als 15h für die selbständige Nebentätigkeit aufwenden, um weiterhin vermittelbar zu sein. Eventuell können sie diese Grenzen erhöhen, wenn Sie von vorn herein angeben, dass Sie eine Nebentätigkeit hatten. (Vergleiche dazu mein Buch "Ich-AG und Überbrückungsgeld".)

Was den Umgang mit der Arbeitsagentur betrifft, so bin ich immer dafür, ehrlich und offen zu kommunizieren. Es ist allerdings tatsächlich so, dass die Agentur neue hauptberufliche Gründungen fördern möchte und nicht bereits bestehende. Es kommt sicher auch darauf an, wie wohlwollend Ihr Gesprächspartner bei der Agentur ist und welche Gründe Sie für die Beendigung Ihrer bisherigen nichtselbständigen Tätigkeit angeben. Entscheidend ist letztlich aber wohl, ob die bisherige Tätigkeit nebenberuflich war oder doch schon hauptberuflich. Hier ist das Verhältnis Ihrer Einnahmen zum bisherigen Einkommen und zum geplanten (kalkulatorischen) Unternehmerlohn entscheidend.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von Thorsten am 08.06.2006 16:02

Antwort:

Das Überbrückungsgeld kann nicht verlängert werden (sonst würden das viele Leute sicher gerne tun...), nach Auslaufen müssen Sie eigentlich auf eigenen Beinen stehen. Sechs Monate sind für viele Gründer ein kurzer Zeitraum, deshalb wird der neue Gründungszuschuss auch über einen längeren Zeitraum ausgezahlt (wenn auch monatlich für die meisten Gründer niedriger ausfallen).

Ich sehe als einzige Möglichkeit, Arbeitslosengeld II zu beantragen. Das ist in Fällen wir Ihrem temporär möglich, so lange Sie von dem selbständigen Einkommen nicht leben können. Sie können sich neben dem ALG II auch mehr als 15 Stunden pro Woche selbständig betätigen. Wenn Sie Einnahmen aus Ihrer Selbständigkeit haben, werden diese mit dem ALG II großenteils verrechnet. Mehr Infos dazu in unserem FAQ.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von Dennis Neumann am 08.06.2006 12:27

Antwort:

Gefördert wird die hauptberufliche Gründung. Eine Nebentätigkeit von sehr geringem Umfang ist kein Ablehnungsgrund. Mehr dazu in unserem Basis-Workshop und in meinem Buch "Ich-AG und Überbrückungsgeld".

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von Ralf Schulze am 06.06.2006 22:38

Antwort:

Sie können das Arbeitslosengeld I für einige Wochen ruhen lassen, z.B. wegen eines Urlaubs, einer befristeten Erwerbstätigkeit o.ä. Gründen.

Handelsvertreter nach § 84 (1) HGB können ebenfalls gefördert werden. Vergleiche www.ueberbrueckungsgeld.de/faq/branche/fragen/frage04.shtml.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Martin am 02.06.2006 12:51

Antwort:

Die erste Frage müssen Sie einem Juristen stellen. Ich darf Ihnen dazu keine Auskunft geben. Gerne kann ich Ihnen einen guten Arbeitsrechtsanwalt empfehlen.

Nach Auslaufen der Sperrzeit können Gründungen gefördert werden.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Bernhard am 31.05.2006 22:49

Antwort:

Gefördert wird die hauptberufliche Selbständigkeit und mit der müssen Sie dann auch sofort beginnen!

Außerdem läuft die Förderung dann ja auch entsprechend auch vier Moante früher aus, zu einem Zeitpunkt, zu dem Sie Ihr Geschäft noch gar nicht richtig aufgebaut haben, wenn Sie wirklich erst am 1.10. beginnen.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von Wolfgang am 31.05.2006 15:50

Antwort:

Bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung droht maximal eine Woche Sperrzeit. Wenn Sie die Verpflichtung zur Arbeitssuchendmeldung nicht kannten und auch in Ihrer Kündigung kein Hinweis stand, können Sie diese Strafe vielleicht sogar vermeiden.

Nach Ablauf einer eventuellen Sperrzeit können Sie nach neuem bzw. altem Recht gründen (je nach Gründungstermin) und erhalten die Förderung über den vollen Zeitraum.

Erste Anschaffungen sind schon möglich und können später steuerlich geltend gemacht werden.

Bitte schauen Sie mal mein Buch "Ich-AG und Überbrückungsgeld" an. Da finden Sie noch viele Tipps zu Fragen wie Ihren.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Jens am 31.05.2006 11:32


Verfasst von Bernhard am 31.05.2006 09:08

Antwort:

Wenn Sie die Tätigkeit in jedem Fall erst zum 1.10. aufnehmen müssen Sie zu diesem Zeitpunkt gründen und es gilt dann die neue Förderung. Entscheidend ist immer der Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung bzw. steuerlichen Anmeldung.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Pascale am 30.05.2006 22:03

Antwort:

Sie dürfen die hauptberufliche Selbständigkeit nicht vorwegnehmen. Sie dürfen allerdings - in Absprache mit dem Berater bei der Agentur - neben dem Arbeitslosengeld-Bezug bereits nebenberuflich selbständig tätig werden. Weisen Sie gleich darauf hin, dass Sie eine geförderte Gründung zu einem späteren Zeitpunkt planen, damit man Ihnen später keinen Strick daraus dreht. Umfang muss weniger als 15h/Woche sein, damit Sie weiterhin zur Vermittlung zur Verfügung stehen. Weitere Infos dazu in meinem Buch "Ich-AG und überbrückungsgeld".

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von Daniel am 29.05.2006 13:42

Antwort:

Ja, diese Möglichkeit sehe ich auch und habe sie deshalb auf www.ueberbrueckungsgeld.de/blog/2006/05/verrechnung_von.shtml beschrieben.

Letztlich ist es eine Abwägung der Vor- und Nachteile in Abhängigkeit von der Höhe Ihres Anspruchs und der Wahrscheinlichkeit eines Scheiterns.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von Anne am 29.05.2006 12:31

Antwort:

Danke für Ihr nettes Feedback und das Weiterempfehlen der Seite.

Wenn Sie am 1. Juli gründen, dann können Sie allerdings nicht mehr die Ich-AG in Anspruch nehmen, da diese definitiv zum 30.6.06 ausläuft. In Frage käme dann wohl nur noch eine Gründung mit Überbrückungsgeld oder das Warten auf die neue Regelung.

Generell würde ich von einer nahtlosen Gründung absehen, weil Sie dann bei einem späteren Scheitern nicht innerhalb von vier Jahren auf Ihren Restanspruch auf Arbeitslosengeld zurückgreifen können. Bei der Ich-AG ist eine nahtlose Gründung ohnehin qua Gesetz nicht möglich.

Bitte lassen Sie sich unter www.ueberbrueckungsgeld.de/fachkundige_stellen eine fachkundige Stelle nennen und besprechen Sie mir ihr ihr Vorhaben, damit Sie nicht in Fußangeln treten.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Martin am 29.05.2006 12:27


Verfasst von Tanja am 29.05.2006 11:44


Verfasst von Bernd am 29.05.2006 08:39

Antwort:

Wenn das schief geht und dann seit Beginn der Arbeitslosigkeit nicht mehr als vier Jahre vergangen sind, würde Ihr Restanspruch noch erhalten sein. Dieser beträgt dann aber - so wie Sie schreiben - nur noch 4 Wochen.

In Ihrem Fall würde es wahrscheinlich Sinn machen, freiwilliges Mitglied der Arbeitslosenversicherung zu werden, vgl. dazu www.ueberbrueckungsgeld.de/blog/sozialversicherung/index.shtml. Innerhalb eines Jahres könnten Sie sich dann einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld aufbauen.

Nutzen Sie auch unsere Beratungs- und Workshopangebote, um die Chancen Ihrer Gründung zu maximieren.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Blum,Vera am 29.05.2006 06:24

Antwort:

Anspruchsgrundlage für Ich-AG und Überbrückungsgeld ist das Arbeitslosengeld I. Als Bezieher von ALG 2 bleibt Ihrem Partner nur die Gründung mithilfe des weniger attraktiven Einstiegsgeldes: www.ueberbrueckungsgeld.de/ueberbrueckungsgeld/einstiegsgeld.shtml.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von christine am 28.05.2006 18:33

Antwort:

Wenn Sie nach der alten Regelung gründen, bleibt Ihr einjähriger Restanspruch noch einige Jahre erhalten. Geldwert davon wären nach meiner Rechnung 20.000 Euro plus Krankenversicherungs- und Rentenbeiträge. Dem steht Ihre Planung für die nächsten Monate gegenüber und der etwas höhere Anspruch bei dem neuen Gründungszuschuss. Es hängt von der Wahrscheinlichkeit des Scheiterns ab, für welche Alternative Sie sich entscheiden sollen. Die Entscheidung kann ich Ihnen leider nicht abnehmen.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Joachim Arenz am 28.05.2006 14:56

Antwort:

Wenn es bei dem Zeitplan der Regierung bleibt, stimmt das alles. Es gibt keine bestimmte Frist für die Abgabe der Antragsunterlagen, habe auch schon von einigen Monaten später gehört. Ich würde jedoch nicht zu lange warten und den Zeitplan auf jeden Fall vorab mit der Agentur besprechen. Sie wollen doch sicher einen freien Kopf für die Gründung haben, unbelastet von der Businessplanung. Außerdem wollen sie die Gewissheit haben, dass Sie die Förderung erhalten und brauchen vielleicht auch schon das Geld. Schließlich wird Ihre Planung vielleicht durch die reale Entwicklung überholt, was auch zu einer Ablehnung führen kann.

Mit dem Businessplantool, unseren Workshops usw. bieten wir ja jede Menge Hilfen, um die Beantragung zu beschleunigen. Die fachkundigen Stellen, die wir empfehlen, können Sie auch beim Schreiben der Pläne unterstützen. Das ist teilweise sogar förderfähig. Informieren Sie sich unter www.ueberbrueckungsgeld.de/fachkundige_stellen.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Jens am 28.05.2006 14:51

Antwort:

Die einzige Chance, die ich sehe, ist es den Arbeitslosengeld-Anspruch im Vorfeld drei Monate ruhen zu lassen. Das ist z.B. möglich, wenn Sie aufgrund eines Urlaubs länger abwesend sind. In dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld und müssen allein für Ihre Sozialversicherung aufkommen. Bitte informieren Sie sich, ob es andere - auf Sie zutreffenede - Gründe für ein Ruhen gibt.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Ingo am 28.05.2006 09:26

Antwort:

Eine geförderte Gründung wäre dann erst nach neuem Recht möglich unter Beachtung der dreimonatigen Karenzzeit bei Eigenkündigung, frühestens also im November 2006. Ich pesönlich sehe in Ihrem Fall keine Möglichkeit, jetzt noch nach dem alten Recht zu gründen - sofern es bei der Neuregelung zum 1.8.06 bleibt.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Peter Christ am 27.05.2006 14:24

Antwort:

Das wird sich wohl nicht ändern. Dafür gibt es ja 300 Euro monatlich pauschal. Vergleiche www.ueberbrueckungsgeld.de/blog/2006/05/einzelfragen_zu.shtml.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Annegret Weber am 24.05.2006 22:32

Antwort:

Wenn es bei dem Zeitplan der Regierung bleibt, dann wäre das der letztmögliche Tag. Ich persönlich würde es ein paar Tage vorher machen und nicht auf den allerletzten Drücker.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Fridolin am 24.05.2006 18:50

Antwort:

Das hängt von der Zahl der Anträge und von der Bearbeitungskapazität der jeweiligen Agentur ab. In den letzten Monaten war die Zahl der Anträge vergleichsweise gering, die Bearbeitungszeiten entsprechend kurz, oft nur ein oder zwei Wochen. Im Juni und Juli 2006 rechne ich mit einer hohen Zahl von Neuanträgen, so dass es zu einem Antrags"stau" kommen kann. Dies kann erfahrungsgemäß in der Spitze bis zu zwei Monaten Bearbeitungszeit führen.

Also: Antrag möglichst frühzeitig abgeben. Die fachkundigen Stellen, die wir unter www.ueberbrueckungsgeld.de/beratung/fachkundige_stellen.shtml empfehlen, brauchen für die Prüfung oft nur wenige Tage, weil Sie die fachkundigen Stellungnahmen zwischen andere, größere Projekte "hineinschieben". Solche Berater können Sie aber auch bei der Erstellung Ihres Businessplans unterstützen und den Ablauf dadurch wesentlich beschleunigen. Das ist sogar förderfähig.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Alex am 24.05.2006 12:39

Antwort:

Die Ich-AG kann letztmals am am 30.6. beantragt werden, denn das entsprechende Gesetz läuft an diesem Tag aus.

Das Überbrückungsgeld kann voraussichtlich letztmals am 31.7. beantragt werden, denn am 1.8. soll das Gesetz über die neue Gründungsförderung in Kraft treten, die zugleich das Überbrückungseld ablöst.

Einmal beantragt und bewilligt läuft die Förderung dann über 3 Jahre bzw. 6 Monate.

Was heißt "beantragen"? - Entscheidend ist der Tag der hauptberuflichen Gründung (Gewerbe- bzw. steuerliche Anmeldung). Der Antrag auf Ich-AG bzw. Überbrückungsgeld muss vorher abgeholt werden, kann aber in Absprache mit der Agentur auch noch nachträglich abgegeben werden. Viele weitere Infos und Tipps in meinem Buch "Ich-AG und Überbrückungsgeld" (4. Auflage).

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Elke am 23.05.2006 23:15

Antwort:

Danke für das nette Feedback zu Excel-Tool und Buch. Wie bereits als Antwort zu einem anderen Artikel gesagt, wäre der 31.7. der allerletzte Termin, wenn Sie alles ausreizen wollen - immer unter der Voraussetzung, dass es bei der Zeitplanung des Ministeriums bleibt. Ich persönlich würde etwas früher gründen, einfach um die Gewissheit zu haben, dass alles klappt und ich nicht von einer Terminänderung überrascht werde. Es sollte doch eigentlich auch nicht um das Ausreizen der Förderung gehen, sondern um eine möglichst erfolgreiche Gründung!

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Max am 23.05.2006 11:30

Antwort:

Wenn Sie die "alte Ich-AG" beantragen wollen, dann müssen Sie bis allerspätestens am 30.6.06 hauptberuflich gründen (Gewerbeanmeldung oder bei Freiberuflern steuerliche Anmeldung). Das Abholen des Antrags ist Vorbedingung aber NICHT ausreichend.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Stefan am 23.05.2006 07:46

Antwort:

Gute Frage, da bin ich mir aber nicht sicher, sondern kann nur spekulieren. Wenn Sie sich mit der Kündigungsschutzklage gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen, dann wären Sie sozusagen "rückwirkend nicht mehr arbeitslos" und hätten somit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Die Anspruchsgrundlage für die Gründungsförderung würde somit entfallen. Soweit meine Spekulation. Ich würde bei der Arbeitsagentur nachfragen. Gerne kann ich Ihnen auch einen guten Arbeitsrechtsanwalt empfehlen, der bereit ist, viertelstundenweise zu beraten.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Ingo am 22.05.2006 17:31

Antwort:

Da haben Sie aber so ziemlich alles FALSCH verstanden!

> Ich muss vor dem 1.8. gründen und den Antrag abholen. Dann kann ich mein Geschäft aufziehen (unter 15 Std u. bis 165 Gewinn), noch ein wenig ALG beziehen, das Datum der Einreichung ist Stichtag für den Bewilligungszeitraum.

--> Gefördert wird nur die hauptberufliche Gründung. Von hauptberuflich spricht man bei mindestens 15 Stunden pro Woche. Der Freibetrag von 165 Euro/Woche gilt nur, wenn Sie sich neben dem Arbeitslosengeld-I-Bezug weniger als 15h/Woche selbständig (oder nicht-selbständig) betätigen. Stichtag für den Bewilligungszeitraum ist die hauptberufliche Gründung (Gewerbeanmeldung bzw. steuerliche Anmeldung bei Freiberuflern).

> Habe ich den Arbeitslosenstatus mit der Kündigung oder mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses? Ist es so, dass eine Kündigung zum 31.7. zu spät wäre für eine Förderung nach altem Recht, da ich ja min. 1 Tag arbeitssuchend sein muss?

--> Mit der Kündigung sind Sie arbeitssuchend (und müssen sich bei der Arbeitsagentur melden). Arbeitslos sind Sie aber erst nach dem Ende Ihrer Beschäftigung. Wenn Sie selbst kündigen, bekommen Sie in der Regel eine 3-monatige Sperrzeit und haben erst danach Arbeitslosengeld I-Anspruch. Bei Ihrem Beispiel kommt eine Förderung also nur nach neuem Recht in Frage. Wenn Sie selbst gekündigt haben frühestens für eine Gründung im November 2006, wegen der dreimonatigen Sperre, die das neue Recht vorsieht.

Ich rate Ihnen dringend zur Teilnahme an einem Basis-Workshop.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Patrick am 22.05.2006 14:56

Antwort:

Wichtig ist, dass Sie mit Ihrer Nebentätigkeit nicht schon die Selbständigkeit vorweggenommen haben. Das ist immer relativ zu Ihren Lebenshaltungskosten zu sehen. Mehr Infos im FAQ!

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Cornelia am 22.05.2006 11:39

Antwort:

Vielen Dank für das nette Feedback - freue mich sehr darüber!


Verfasst von Alex am 22.05.2006 07:34

Antwort:

Wenn es bei dem Zeitplan bleibt, würde bei Gründung am 1.8. bereits das neue Recht gelten. Wer von der neuen Regelung profitiert und wer Nachteile hat und unbedingt noch vorher gründen sollte erfahren Sie in den beiden Artikeln

www.ueberbrueckungsgeld.de/blog/2006/05/neuregelung_der.shtml

www.ueberbrueckungsgeld.de/blog/2006/05/neuregelung_von_1.shtml

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Elisabeth am 21.05.2006 15:58

Antwort:

Wenn die neue Gründungsförderung am 1.8. in Kraft tritt, sind es mehr als vier Wochen seit Auslaufen Ihres Arbeitslosengeldes. Sie können deshalb nur die Förderung nach dem alten Recht in Anspruch nehmen.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angabe ohne Gewähr


Verfasst von Lothar Kürz am 21.05.2006 15:32

Antwort:

Vielen Dank für Ihr nettes Feedback zu meinem Buch "Ich-AG und Überbrückungsgeld". Als Gründungsdatum können Sie bei der Gewerbe- beziehungsweise steuerlichen Anmeldung jeden Kalendertag wählen, einen bestimmten Stichtag gibt es nicht.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de, Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Viktualia am 20.05.2006 04:10

Antwort:

Die 4. Auflage ist erst vor wenigen Wochen erschienen und in Verbindung mit den Einträgen hier im Weblog topaktuell. Zumal die meisten Leser ja sicher noch die Förderung in ihrer alten Form beantragen wollen. Alle Detaild der neuen Gründerförderung (zum Beispiel Formulare) werden erst Ende Juli/Anfang August feststehen. Die 5. Auflage wird dann wohl im September oder Oktober erscheinen.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de


Verfasst von Frank Wemhoff am 19.05.2006 21:44

Antwort:

Rechtsgrundlage ist §147 (2) SGB III, vgl. www.olaf-nensel.de/sgbiii/aktuell.html. In §57 (Überbrückungsgeld) ist keine Verrechnung mit dem ALG1 vorgesehen, bei dem künftigen Gründungszuschuss wird das aber wohl im Gesetzestext stehen. Alle Angaben ohne Gewähr. Aber ein Anwalt kann Ihnen das sicher genauer sagen als ich. Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de


Verfasst von Nicole am 19.05.2006 18:15

Antwort:

Wenn Sie das Überbrückungsgeld in seiner alten Form nutzen wollen, müsssen Sie vor seiner Ersetzung durch die Gründungsförderung (voraussichtlich 1. August 2006) gründen. Gründen heißt: Gewerbeanmeldung oder steuerliche Anmeldung. Die Abholung des Antrags ist NICHT ausreichend. Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de, alle Angaben ohne Gewähr.


Verfasst von Pascale am 19.05.2006 16:32

Antwort:

Das Arbeitsamt kann Sie nicht zu einer Gründung zwingen. Sie können aber natürlich versuchen Sie in einen Job zu vermitteln und dabei müssen Sie kooperieren und ggf. eine Anstellung annehmen. Vermitteln Sie der Arbeitsagentur eine klare zeitliche Perspektive, damit Ihr Vermittler weiß woran er ist.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de, Alle Angaben ohne Gewähr.


Verfasst von Jörg Middelkamp am 19.05.2006 09:22

Antwort:

Die Medien sprechen von der "neuen Ich-AG", dabei ist von der Ich-AG wenig übrig geblieben. Eigentlich müsste es "neues Überbrückungsgeld" heißen. In den Pressemitteilungen der Ministerien ist übereinstimmend von "Gründungszuschuss" die Rede.

Beste Grüße

Andreas Lutz

www.ueberbrueckungsgeld.de

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