Blog: News & Tipps

Gründungszuschuss

Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell. 

Schwarzer Tag für den Gründungsstandort Deutschland: Kürzungen beim Gründungszuschuss kommen


Gestern Abend hat – wie vorletzte Woche angekündigt – der Vermittlungsausschuss erneut getagt. Im Streit um die geplanten Kürzungen beim Gründungszuschuss, die den Schwerpunkt des „Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ ausmachen, haben die Politiker keinen Kompromiss gefunden.

Es bleibt also bei den dramatischen Kürzungen, die der Bundestag im Oktober beschlossen und gegen die der Bundesrat Veto eingelegt hatte:

– Das jährliche Budget wird von 1,8 Milliarden Euro auf 470 Millionen Euro gekürzt.
– Zugleich wird der Rechtsanspruch auf Gründungszuschuss abgeschafft, die Förderung wird zur Ermessensleistung.
– Die entscheidende erste Phase des Gründungszuschusses (Förderung in Höhe des Arbeitslosengeldes I zuzüglich 300 Euro Zuschuss zur Sozialversicherung) verkürzt sich von neun auf sechs Monate. Im Gegenzug verlängert sich die zweite Förderphase (nur noch 300 Euro/Monat) von sechs auf neun Monate.
– Der bei Gründung erforderliche Restanspruch auf Arbeitslosengeld I verlängert sich von 90 auf 150 Tage.

Schwerz nachvollziehbar: Erst letzte Woche sollte die vom Bundeswirtschaftsministerium veranstaltete „Gründerwoche Deutschland“ Mut zur Selbständigkeit machen und diese Woche kürzt das Arbeitsministerium die wichtigste Gründungsförderung in Deutschland um 74 Prozent. In den letzten Wochen hatten führende Wissenschaftler nochmals darauf hingewiesen, dass der Gründungszuschuss eines der wirksamsten Instrumente der Arbeitsmarktpolitik ist und die Einsparungen zu Mehrausgaben an anderer Stelle, beim Arbeitslosengeld I und II, führen werden.

Betroffene Existenzgründer haben nur noch wenige Tage Zeit, um ihre Selbständigkeit anzumelden und den Gründungszuschuss in seiner bisherigen Form zu beantragen.

Die vom Vermittlungsausschuss beschlossenen Änderungen in anderen Teilen des Gesetzesvorhabens sollen noch am Donnerstag, den 24.11.2011, vom Bundestag verabschiedet werden, der Bundesrat stimmt am Freitag, den 25.11.2011, abschließend über das Gesetz ab. Daraufhin wird es dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt. Die Kürzungen beim Gründungszuschuss treten dann mit der Veröffentlichung sofort in Kraft. Erfahrungsgemäß dauert die Prüfung durch den Bundespräsidenten zwei bis drei Wochen, was für ein Inkrafttreten zwischen Nikolaus und Weihnachten spricht. Schöne Bescherung!

Wenn Sie konkret eine Gründung planen und noch von dem Gründungszuschuss in bisheriger Höhe profitieren wollen, sollten Sie nicht länger mit Ihrer Gründung abwarten. Falls Sie noch Fragen oder Beratungsbedarf haben, so stellen wir gerne den Kontakt mit von uns geprüften Beratern in 20 Städten bundesweit her, die bei Bedarf auch eine fachkundige Stellungnahme vornehmen können.

Verfasst von gruendungszuschuss.de-Redaktion am 23.11.2011 13:57
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=52&showblog=3122

Kommentare

Verfasst von Siebert am 21.02.2012 12:55

Antwort:

Wenn der GZ bewilligt wird, erhalten Sie für 6 Monate die Grundförderung (ALG1 + 300 Euro), dann für 9 Monate die Aufbauförderung (300 Euro).

In der Tat verlängern Sie, wenn Sie fünf Monate vor Auslaufen des ALG1 gründen, Ihren Arbeitslosengeld-I-Anspruch um einen Monat und erhalten zudem weitere 9 Monate den Zuschuss in Höhe von 300 Euro.

Im Vordergrund steht aber, dass Sie nach der Gründung im Grunde beliebig viel hinzuverdienen dürfen und aus der Sicherheit des GZ-Bezugs Ihre Selbständigkeit aufbauen können.


Verfasst von A.K. am 30.11.2011 16:04

Antwort:

Klingt alles soweit korrekt, lesen Sie dazu bitte auch http://www.gruendungszuschuss.de/?id=52&showblog=3130


Verfasst von Jen am 29.11.2011 16:05

Antwort:

Ja, richtig. Gründungsdatum = Datum der Gründung in der Gewerbeanmeldung bzw. bei Freiberuflern steuerlichen Anmeldung. Wenn zudem alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Am besten alles mit erfahrenem Gründungsberater durchsprechen.


Verfasst von Anja am 29.11.2011 12:23

Antwort:

Hallo Anja,

entscheidend ist zunächst einmal das Gründungsdatum. Die anderen Unterlagen können auch ncoh nachgereicht werden, auch wenn ich das zeitnah tun würde. Eine Homepage brauchen Sie noch nicht, um die Förderung zu beantragen.

Wenn Sie aber ein schlechtes Gefühl haben, weil sie noch nicht genug Zeit zur Vorbereitung hatten, andererseits aber noch einen ausreichenden Anspruch auf Arbeitslosengeld I, dann können Sie ja auch noch nach Inkrafttreten des neuen Rechts gründen.

Gerne besprechen wir mit Ihnen in einem Beratungsgespräch das Für und Wider und finden zusammen die für Sie richtige Entscheidung. Anschließend helfen wir Ihnen alles professionell vorzubereiten - und zwar in einem überschaubaren Zeitraum. Unter www.gruendungszuschuss.de/fachkundige_stellen empfehlen wir bundesweit von uns sorgfältig augewählte, erfahrene und vertrauenswürdige Existenzgründungsberater.

Beste Grüße

AL


Verfasst von Anne am 28.11.2011 19:56

Antwort:

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Gründung wie er in der steuerlichen Anmeldung oder bei Gewerbetreibenden in der Gewerbeanmeldung angegeben ist - auch wenn manche Arbeitsagenturen etwas anderes behaupten.

Über die Anmeldung sollten Sie die Arbeitsagentur dann sofort informieren, denn ab diesem Zeitpunkt sind Sie ja schließlich nicht mehr arbeitslos. Weisen Sie darauf hin, dass Sie den Antrag auf Gründungszuschuss dann in Kürze nachreichen

Es wäre natürlich gut, wenn Sie die Unterlagen dann tatsächlich zeitnah nachreichen könnten.

Bitte besprechen Sie das Timing mit Ihrer fachkundigen Stelle. Die von uns empfohlenen fachkundigen Stellen können Ihnen ähnlich verlässliche Auskünfte geben wie ich selbst oder klären Zweifelsfragen ansonsten mit uns ab.

Viel Erfolg für Ihr Vorhaben!


Verfasst von Karl Heinz am 28.11.2011 16:15

Antwort:

Wenn Sie angestellt sind, Ihr Arbeitsvertrag zum 31.12.2011 endet und Sie sich 9 Tage Urlaubsanspruch auszahlen lassen, dann haben Sie eine Ruhezeit für diese 9 (Werk)tage. Erst beginnt Ihre Arbeitslosigkeit. Dann müssen Sie einen Tag arbeitslos sein und dann können Sie schließlich gründen. Können Sie den Urlaub nicht jetzt schon nehmen oder haben Sie so viel Resturlaub?

Welcher Tag das jetzt genau ist, müsste man in einem Gespräch anhand der genauen Unterlagen anschauen. Ich empfehle Ihnen ein Beratungsgespräch mit einem unserer Existenzgründungsberater, der dann auch alle weiteren Fragen beantworten kann und Sie bei der Erstellung des Buinessplans unterstützen kann. Ziel sollte sein, dass Sie bis zum 20.12. soweit alles schon vorbereitet haben.


Verfasst von Steinman am 27.11.2011 16:49


Verfasst von Hardy am 26.11.2011 21:44

Antwort:

Die Information der Arbeitsagentur ist falsch, man ging hier sicher noch von einem alten Stand aus.

Gesetze mit nachteiligen Auswirkungen können nicht rückwirkend eingeführt werden. Dies würde das Prinzip der Rechtssicherheit verletzen.

Ich persönlich glaube nicht, dass der Bundespräsident ganz so schnell ist, aber auszuschließen ist das natürlich nicht, deshalb habe ich mich vorsichtig geäußert.

Bitte lesen Sie dazu den Beitrag unter http://www.gruendungszuschuss.de/?id=52&showblog=3130.


Verfasst von St am 26.11.2011 09:12

Antwort:

Wenn Sie nach dem 1.12.11 gründen und das Datum des Inkrafttreten verpassen, haben Sie dann überhaupt keinen Anspruch auf Gründungszuschuss mehr, weil Sie die dann gültige Anspruchsvoraussetzung (150 statt 90 Tage) nicht erfüllen und es keine Übergangsfrist gibt. Ob Sie dieses Risiko eingehen wollen, nur um vielleicht einige Tage mehr den Gründungszuschuss zu erhalten, müssen Sie selbst entscheiden. Ich persönlich würde es nicht tun und zeitnah gründen.

Beraten Sie sich dazu bitte auch mit Ihrem Existenzgründungsberater, dafür sind wir ja da. Das heißt für Sie: Gas geben bei den weiteren Vorbereitungen, denn idealerweise sollten Sie im ersten Monat nach der Gründung bereits die ersten Rechnungen an Kunden stellen.


Verfasst von S.O. am 26.11.2011 07:50

Antwort:

Ich verstehe Sie so, dass Sie zum 31.12. 2011 gekündigt haben. Dann müssen Sie mindestens einen Tag arbeitslos sein und könnten frühestens am 2.1.12 gründen und zu diesem Datum Gründungszuschuss beantragen. Sie dürfen die hauptberufliche Selbständigkeit aber nicht schon vorher beginnen, indem Sie mehr als 15 Stunden pro Woche selbständig tätig sind, dann fehlt es an den Fördervoraussetzungen.

Vielleicht haben Sie Glück und die Unterschrift des Bundespräsidenten und damit das Inkrafttreten verzögert sich bis nach den Feiertagen, so dass Sie noch nach dem alten Recht gründen können.

Falls das Gesetz aber, wie allgemein erwartet, schon im Dezember in Kraft tritt, gelten die neuen Regeln. Hier könnte eine Gründung am 2. Tag des ALG-1-Bezugs schädlich sein. Ich würde Ihnen dringend  raten, sich mit einem unserer Gründungsberater zu unterhalten, um die beste Strategie für das Timing der Gründung herauzuarbeiten. Vielleicht gibt es auch einen unserer Basis-Workshops in Ihrer Nähe, dort ist das Timing und der richtige Umgang mit der Arbeitsagentur ein Thema, das wir ausführlich diskutieren.

Ich wünsche Ihnen auf jeden Fall viel Erfolg und drücke die Daumen!


Verfasst von Karl Heinz am 25.11.2011 12:23

Antwort:

Nein, nicht gleich die Flinte ins Korn werfen:

Gefördert wird ja ab dem Beginn der hauptberuflichen Selbständigkeit. Dies ist der Zeitpunkt, ab dem Sie 15 Stunden pro Woche oder mehr selbständig tätig sind. Wahrscheinlich haben Sie schon vor dem 1.1. viel mehr als 15 Stunden an Vorbereitungen pro Woche zu erledigen und fangen nicht erst am 1.1. an.

Sofern Sie schon ab 1.12. mehr als 15 Stunden pro Woche zu tun haben, sind Sie sogar verpflichtet, dieses Datum anzugeben.


Verfasst von Herbiee am 25.11.2011 07:21

Antwort:

Vielen Dank für Ihre Recherche!

Da freuen wir uns doch mal mit den besuchten Ländern über den hohen Besuch :)


Verfasst von Andreas am 24.11.2011 19:37

Antwort:

Entscheidend ist der Tag der Gründung, den Sie in der Gewerbeanmeldung (bei Freiberuflern: in der steuerlichen Anmeldung) angeben. Da das Gesetz mit großer Wahrscheinlichkeit noch im Dezember unterschrieben und veröffentlicht wird, somit in Kraft tritt, gehen Sie mit dem 01.01.12 ein hohes Risiko ein.

Ich würde dazu raten, das Gründungsdatum vorzuziehen, zum Beispiel auf den 01.12.12. Hat Ihnen Ihr Gründungsberater das anders empfohlen oder gar keine Empfehlung abgegeben? Bei uns (und das sollte eigentlich bei jedem Beratungsunternehmen so sein) sprechen wir auch ausführlich über das optimiale Timing.


Verfasst von R. U. am 24.11.2011 07:21

Antwort:

Entscheidend ist das Gründungsdatum, also der 2.1.12. Wenn das Gesetz vorher in Kraft tritt, gilt für Sie die neue Gesetzgebung. Kommt also darauf an, wie lange der Präsident zum Prüfen benötigt. Wahrscheinlich schafft er es noch vor Weihnachten, vielleicht braucht er aber auch länger und das Gesetz tritt erst im Januar in Kraft.

Allerdings prüfen die Arbeitsagenturen schon jetzt deutlich strenger als in der Vergangenheit, von daher müssen Sie bei einem erneuten Gründungsversuch sicherlich überzeugend begründen, warum es im zweiten Anlauf mit der Selbständigkeit klappen wird, sonst wird man davon ausgehen müssen, dass es sich um einen Mißbrauch handelt. 

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