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Gründungszuschuss

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Urteil: Gründungszuschuss schützt nicht vor Scheinselbständigkeit


(gruendungszuschuss.de) Bei der Beantragung von Gründungszuschuss wird durch die fachkundige Stelle sowie die Arbeitsagentur geprüft, ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt. Denn nur wer tatsächlich selbständig ist, hat einen Anspruch auf Gründungszuschuss. Das bedeutet aber nicht, dass die Bewilligung von Gründungszuschuss vor Scheinselbständigkeit schützt. Dies wurde vor kurzem durch das Bundesarbeitsgericht festgestellt

Die Klägerin absolvierte in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit ein Praktikum in den Geschäftsräumen von drei Versicherungsvertretern und eines Kfz-Händlers. Anschließend war sie ab Juni 2007 sechs Monate für die vier Beklagten tätig. Anfang Juli bewilligte die Arbeitsagentur einen Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in Höhe von 760 Euro monatlich. Ende Oktober stellte die Klägerin ihre Arbeit ein und kündigte dann im März 2008 das ihrer Meinung nach bestehende Arbeitsverhältnis.

Sie verlangte das Gehalt für die Monate Juni 2007 bis März 2008. Die Klägerin übernahm die üblichen Aufgaben einer Bürokauffrau in einer Versicherungsagentur, wie die Erledigung des Schriftverkehrs, den Telefondienst und die Verwaltung der Vertragsakten. Nachdem man sich zunächst auf eine Festanstellung verständigt hatte, sei über die Möglichkeit einer selbständigen Tätigkeit erst nach Tätigkeitsaufnahme gesprochen worden. Einer der Beklagten hat ihr eine monatliches Fixvergütung von 1.500 Euro angeboten und auf die zusätzlich bestehende Möglichkeit eines Zuschusses durch die BA hingewiesen. Auf diesen Vorschlag hat sich die Klägerin nach eigener Angabe nur wegen des Fehlens einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit eingelassen.

Es kam zunächst zu einem Streit unter den Gerichten, ob überhaupt das Arbeitsgericht für die Klage zuständig ist (Arbeitnehmer) oder ein Landgericht (selbständig). Das Landesarbeitsgericht ließ den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zu, wogegen die vier Beklagten eine Rechtsbeschwerde einlegten.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschluss vom 21.12.2010, Aktenzeichen: 10 AZB 14/10) wies diese Beschwerde ab. Als Arbeitnehmer gelten demnach auch sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Eine arbeitnehmerähnliche Person kann dabei auch für mehrere Auftraggeber tätig sein, wenn die Beschäftigung bei einem dominiert und das daraus resultierende Einkommen entscheidenden Anteil am Lebensunterhalt hat. Außerdem muss der wirtschaftlich Abhängige seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sein. All dies treffe auf die Klägerin zu: Sie war zu den Öffnungszeiten des Autohändlers anwesend und verfügte über keine eigene Büroausstattung. Insbesondere hatte sie keine wirkliche Chance, ihre Arbeitskraft anderen Auftraggebern anzubieten.

Diese wirtschaftliche Abhängigkeit, so argumentierte das Gericht, hätte trotz Gründungszuschuss weiter bestanden. Der Bezug von Gründungszuschuss ist zeitlich begrenzt und reiche nicht zur dauerhaften Existenzsicherung aus. Vielmehr unterstützt er den Start in die Selbstständigkeit und überbrückt die typischerweise geringeren Einnahmen in der Anlaufzeit. Im Vordergrund stehe die soziale Absicherung, also dass der Gründer von Anfang an Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung leisten könne.

Verfasst von gruendungszuschuss.de-Redaktion am 10.05.2011 11:11
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=52&showblog=2993

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