Blog: News & Tipps

Gründungszuschuss

Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell. 

Verrechnung von Foerderung und Arbeitslosengeld I: Nicht ganz so problematisch


(ueberbrueckungsgeld.de) Einer der größten Nachteile des neuen Gründungszuschuss ist, dass der Arbeitslosengeld I-Anspruch nicht mehr erhalten bleibt, sondern mit der Förderung verrechnet wird. Wenn die Gründung nach dem Auslaufen der Förderung scheitert, wird dann häufig kein Arbeitslosengeld I-Anspruch mehr übrig sein. Die folgenden Tipps nehmen der Neuregelung ein wenig von ihrem Schrecken:

- Wer keine Lücken zwischen Anstellungsverhältnis und Arbeitslosengeldbezug beziehungsweise Gründung entstehen hat lassen, kann sich "freiwillig" arbeitslosenversichern. Der Beitrag beträgt nur 40 Euro monatlich (neue Bundesländer: 34 Euro) und nach einem Jahr Beitragszeit entsteht ein neuer Arbeitslosengeldanspruch von zunächst sechs Monaten). Zunächst ist der Anspruch noch gering, aber schon etwa eineinhalb Jahre nach der Gründung wird die Höhe des Arbeitslosegeld-I-Anspruchs nicht mehr nach der Höhe der Beiträge, sondern nach der formalen Ausbildung des Versicherten beurteilt und kann dann bis zu 1.364 Euro betragen. Die "freiwillige" Arbeitslosenversicherung hat eine Reihe von Nachteilen, insbesondere deshalb, weil sie ein Versicherungspflichtverhältnis begründet. Für Gründer, die trotz sorgfältiger Vorbereitung und Beratung durch eine fachkundige Stelle nicht sicher sind, ob ihre Geschäftsidee trägt, kann sie aber eine gute Absicherung darstellen. Mehr Infos zur "freiwilligen" Arbeitslosenversicherung unter www.ueberbrueckungsgeld.de/blog/2006/02/arbeitslosenver_1.shtml

- Wer zum Zeitpunkt der Gründung weniger als drei Monate Restanspruch auf Arbeitslosengeld I hat, wird künftig ohnehin keine Gründungsförderung mehr erhalten. Betroffene Arbeitslose können nur noch bis zum 30.6. (Ich-AG) beziehungsweise 31.7. (Überbrückungsgeld) gründen und Förderung erhalten. Künftig müssen sich Arbeitslose früher entscheiden, ob Sie statt die Stellensuche fortzusetzen lieber gründen wollen.

Verfasst von Andreas Lutz am 22.05.2006 09:10
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=52&showblog=2160

Kommentare

Never seen a betetr post! ICOCBW

Verfasst von Stevie am 02.06.2011 21:53


Verfasst von S. D. am 19.05.2010 12:24


Verfasst von Sabrina Wipfler am 09.08.2006 11:37

Antwort:

Nein, Sie können aber Einstiegsgeld beantragen. Auf unserer Website sowie in meinem Buch "Gründungszuschuss und Einstiegsgeld" finden Sie dazu die relevanten Informationen.

Viel Erfolg für Ihre Gründung!

Andreas Lutz


Verfasst von Stein am 02.07.2006 06:57

Antwort:

Eine Übergangsregelung gibt es, aber nur bis Ende Oktober 2006. Voraussetzung für den Gründungszuschuss ist, dass Sie bei Gründung mindestens 90 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I haben.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Jörg Merkel am 06.06.2006 16:47

Antwort:

Normalerweise können Sie den Antrag auch noch nachträglich abgeben. Aber entscheidend ist letztlich natürlich, was der Berater dort sagt. Es ist auch in Ihrem Interesse, die Antragstellung durchzuziehen. Auf unserer Seite finden Sie viele Angebote, mit deren Hilfe Sie die Erstellung des Businessplans beschleunigen können und wir empfehlen Ihnen auch gerne eine fachkundige Stelle.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Sabine Mahr am 02.06.2006 22:18

Antwort:

Zur Fristeinhaltung ist es m.W. schon möglich, ein Fax oder sogar eine E-Mail zu schicken. Ich hatte da glaube ich einige Beispiele dieser Art gelesen. So wie es klingt, hat die Dame ja kein Problem, Ihnen das Datum zu bestätigen. Sie will einfach, dass Sei zusätzlich vorbeikommen. Ansonsten schlagen Sie bitte nach bei Rolf Winkel, 111 Tipps für Arbeitslose.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von B. Späth am 01.06.2006 15:05

Antwort:

Sofern Sie nicht nahtlos gegründet haben, haben Sie noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld. Dieser mindert sich beim bisherigen Überbrückungsgeld *nicht* um die Bezugsdauer des Überbrückungsgeld.

Wenn Sie einen Restanspruch haben, können Sie natürlich trotzdem freiwillig einzahlen. Lesen Sie aber unsere kritischen Hinweise im Blog zu diesem Thema!

Die oben dargestellte Verrechnung kommt erst mit der neuen Gründungsförderung.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von K. Franz am 29.05.2006 13:14

Antwort:

Die Bundesagentur für Arbeit muss natürlich viele tausend Mitarbeiter informieren und zuvor auch intern die Anweisungen abstimmen. Da der Öffentlichkeit momentan nur die Eckpunkte des Koalitionskompromisses vorliegen, ist es natürlich früh für offizielle Anweisungen an alle Mitarbeiter. Ich denke dafür muss man bei einer so großen Organisation Veständnis haben. (Es gibt aber auch viele Arbeitsagentur-Mitarbeiter, die bei uns reinschauen!)

Stichtag ist der Gründungstermin (der in Gewerbeanmeldung bzw. bei Freiberuflern in steuerlichen Anmeldung angegeben ist). Zuvor muss der Antrag bei der Arbeitsagentur abgeholt werden. Wenn Sie sich später auf abweichende Aussagen berufen wollen, dann lassen Sie sie sich von dem Ansprechpartner schriftlich geben.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von P. Frieser am 22.05.2006 12:58

Antwort:

Dazu gibt es noch keine Aussage. Ich gehe aber davon aus, dass es weiter so eine Frist geben wird und dass sie sicherlich nicht verkürzt wird.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von F. Reichert am 22.05.2006 12:55

Antwort:

Dazu gibt es noch keine Aussage, ich glaube aber, dass das so sein wird.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr

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