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Gründungszuschuss
Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell.
Verspätete Abgabe des Antrags auf Gründungszuschuss: Wie spät ist zu spät?
Wer im Gründungsstress vergisst, seinen Antrag auf Gründungszuschuss abzugeben, kann dies auch noch nachträglich tun – auch noch nach längerer Zeit. Schon beim Überbrückungsgeld haben wir Fälle erlebt, in denen der Antrag noch bis zu eineinhalb Jahre nach der Gründung abgegeben wurde. Trotz dieser enormen Verzögerung hat die Arbeitsagentur den Antrag bewilligt und die Förderung auf einen Schlag nachträglich ausgezahlt.
Bisher sind wir allerdigs davon ausgegangen, dass es sich um eine außerordentliche Kulanz der zuständigen Arbeitsagentur handelte. Offenbar gibt es aber interne Regelungen, wonach verspätet abgegebene Anträge noch bis zu drei Jahre nach Gründung bearbeitet werden dürfen. Erfreulich für Vergessliche, die schon vor Jahren gegründet haben, aber nie dazu gekommen sind, ihren Antrag abzugeben.
Trotzdem sollten Sie natürlich keine drei Jahre mit der Abgabe Ihres Antrags warten, sondern Ihren Antrag rechtzeitig vor der Gründung abgeben. Wenn Sie noch über einen ausreichend langen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I verfügen und Ihre Kunden Sie noch nicht zu Leistungen drängen, empfehlen wir eine Abgabe zwei bis vier Wochen vor der Gründung.
Außerdem kann eine solche interne Regelung jederzeit abgeändert werden. Möglicherweise handelt es sich auch um eine Kann-Regelung, so dass es nach wie vor auf den guten Willen der Arbeitsagentur ankommt. Zudem wird Ihr Businessplan nur glaubwürdig sein, wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch selbständig sind. Es ist sehr schwierig einen Businessplan zu schreiben, der längst von der Realität überholt ist.
Bitte vergessen Sie auch nicht, dass in jedem Fall zum Zeitpunkt der Gründung ein ausreichender Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestanden haben muss und vor der Gründung der Antrag auf Gründungszuschuss abgeholt worden sein muss. Der Tag der Antragsabholung wird auf den Antragsformularen vermerkt (in der Vergangenheit übrigens mit der irreführenden Bezeichnung "Tag der Antragstellung", künftig wohl als "Tag der Abholung").
Wenn Sie im Gründungsstress nicht dazu kommen, Ihren Businessplan selbst zu schreiben, so delegieren Sie dies auf einen erfahrenen Gründungsberater. Die Erstellung des Businessplans durch den Berater ist sogar förderfähig. Weitere Informationen hierzu unter www.gruendungszuschuss.de/fachkundige_stellen.
Kommentare
Antwort:
Hallo Frau R.,
grundsätzlich sollten Sie solche Fragen zum Einzelfall mit Ihrem Existenzgründungsberater / Ihrer fachkundigen Stelle besprechen, denn diese kennt ja Ihre Verhältnisse im Detail. Gerne empfehlen wir bei Bedarf einen Berater oder Sie nutzen unsere telefonische Kurzberatung.
Das Datum der Antragsabholung muss vor der Gründung liegen, Sie müssen mindestens einen Tag arbeitslos gewesen sein und mindestens noch 90 Tage (nach der Gesetzesänderung 150 Tage) Restanspruch auf Arbeitslosengeld I haben. So wie Sie es beschreiben, würde es ja an dem nötigen Restanspruch fehlen, da Sie insgesamt nur einen Monat Anspruch hatten! Andererseits kann ich mir nicht vorstellen, dass der Antrag auf GZ dann überhaupt entgegengenommen worden wäre.
Wie gesagt: Ein Beratung zum Einzelfall hier per Blogkommentar macht keinen Sinn, verwirrt eher Sie und andere. Nutzen Sie bitte unser Beratungsangebot, wir können Ihnen dann eine verlässliche Auskunft geben.
Beste Grüße Andreas Lutz
Antwort:
Der Anspruch ist noch keineswegs verloren, eine nachträgliche Abgabe durchaus möglich. Reichen Sie den Antrag baldmöglichst ein. Sollte der Businessplan noch nicht fertig sein oder Sie noch Unterstützung benötigen, beraten wir Sie gerne oder empfehlen Ihnen einen erfahrenen Gründungsberater in Ihrer Nähe, der Sie unterstützt. Tatsächliche Geschäftsentwicklung und Angaben im Businessplan sollten nicht zu weit auseinanderklaffen.
Beeilen Sie sich und geben Sie Ihren Antrag zur Sicherheit vor Inkrafttreten der Kürzungen ab - auch wenn eigentlich das Gründungsdatum entscheidend ist.
Beste Grüße, Andreas Lutz - gruendungszuschuss.de
Antwort:
Hallo Herr Sigges,
die Berater verstehen doch auch, dass man als Gründer erst mal viele andere Dinge zu tun hat. Da findet sich sicherlich eine Argumentation. Wichtiger ist, dass der Businessplan noch mal überarbeitet werden muss. Sie können ja nicht ganz an der inzwischen eingetretenen Realität vorbei planen. Besprechen Sie Ihren Businessplan doch mal mit einem Gründungsberater, der kann Ihnen auch bei der Argumentation helfen. Wir bieten dazu einen Empfehlungsdienst unter www.gruendungszuschuss.de/fachkundige_stellen und nehmen auch selbst fachkundige Stellungnahmen vor.
Beste Grüße Ihr Andreas Lutz
Antwort:
Entscheidend ist, dass Sie am Tag der Gründung noch 90 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld 1 haben. Die Gründung kann aber erst nach dem "Tag der Antragsstellung" (=Abholung des Antrags bei der Agentur, auf dem Antragsformular eingedruckt) erfolgen. Prüfen Sie, ob Sie den Antrag tatsächlich erst 80 Tage vor Auslaufen des ALG1 abgeholt haben. Wenn das tatsächlich der Fall ist, schaut es relativ schlecht aus mit Ihrem Anspruch.
Beste Grüße
Andreas Lutz
Alle Angaben ohne Gewähr
Antwort:
Nein, bei dem Artikel oben geht es um den Fall, dass ein Antrag zwar rechtzeitig abgeholt, dann aber nicht eingereicht wurde.
Zu Ihre Fall lesen Sie bitte den Artikel "Widerspruch erfolgreich: 90-Tages-Frist versäumt und trotzdem Gründungszuschuss erhalten" vom 1.6.07
Beste Grüße
Dr. Andreas Lutz, gruendungszuschuss.de
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Antwort:
Hallo Herr Lohberg,
vielen Dank für Ihre vertiefenden Erläuterungen!
Beste Grüße
Andreas Lutz, gruendungszuschuss.de
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