Blog: News & Tipps

Gründungszuschuss

Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell. 

Vorsicht Falle: Wie die Arbeitsagenturen Fristen berechnen


Wer den Gründungszuschuss beantragt, muss zum Gründungszeitpunkt noch 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld 1 haben. 150 Tage sind fünf Monate - könnte man denken - und riskiert damit prompt wegen ein oder zwei Tagen Differenz den Zuschuss. Denn die Arbeitsagenturen berechnen die Fristeinhaltung auf ganz eigene Weise. gruendungszuschuss.de-Partner Marcus Mencke-Haan aus Hamburg erklärt wie.

gruendungszuschuss.de: Angenommen, ich melde heute mein Gewerbe an, am 21. April. Mein Arbeitslosengeld endet in genau fünf Monaten, am 21. September. Ist damit die Frist von 150 Tagen eingehalten?

Marcus Mencke-Haan: Könnte man denken, denn die Arbeitsagentur rechnet den Kalendermonat zu 30 Tagen. Allerdings nur den vollen Kalendermonat. Sprich: Mai, Juni, Juli und August zählen als 30 Tage, macht insgesamt 120 Tage. Wenn ich mich heute selbstständig mache, bin ich nicht mehr arbeitslos und erhalten kein Arbeitslosengeld mehr. Bis 30. April verzichte ich also auf insgesamt 10 Tage Restanspruch. Und im September auf 21 Tage. In diesem Fall hätte ich also insgesamt 151 Tage Restanspruch. Ich könnte also theoretisch auch morgen noch gründen. Ich würde es aber sicherheitshalber nicht auf einen Tag ankommen lassen...

Frage: Was, wenn heute der 21. Februar wäre und das Arbeitslosengeld am 21. Juli enden würde.

Antwort: Dann hättest Du die Frist verpasst, denn der Februar hat 28 bzw. in Schaltjahren 29 Tage. Vom 21. Februar ab gerechnet also noch 8 oder 9 Tage Restanspruch. Macht zusammen mit den je 30 Tagen im März, April, Mai und Juni und den 21 Tagen im Juli insgesamt 148 bzw. 149 Tage und damit einen Tag zu wenig.

Frage: Kann es auch bei der Berechnung des Arbeitslosengeld 1 zu Abweichungen kommen?

Antwort: Ja, durchaus. Was viele nicht wissen: Man hat genau genommen üblicherweise gar nicht auf ein Jahr Arbeitslosengeld 1 in Anspruch, sondern auf 360 Tage. Das bleibt sich vom Ergebnis her gleich, wenn die Arbeitslosigkeit am Monatsersten beginnt. Beginnt sie aber z.B. am 15. eines “langen” Monats sind bis zum 31. diesen Monats bereits 17 Tage verbraucht. Am Ende bleiben nur 13 Tage übrig. Zugegeben: Bei einem Jahr Bezug macht das keinen großen Unterschied. Und in der Regel wird dieser Zeitraum ja gar nicht ganz in Anspruch genommen.

Frage: Was, wenn der Gründungszeitpunkt aus irgendwelchen Gründen fest steht, aber dann keine 150 Tage Restanspruch mehr übrig sind?

Antwort: Man kann den Anspruch relativ unkompliziert für einige Tage oder Wochen ruhen lassen, wenn man in dieser Zeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, z.B. aufgrund einer temporären selbstständigen Tätigkeit oder einer Urlaubsreise.

gruendungszuschuss.de: Vielen Dank für Deine Tipps, Marcus!

Kontakt zu Marcus Mencke-Haan und den anderen Experten des gruendungszuschuss.de-Beraternetzwerks:
www.gruendungszuschuss.de/beraternetzwerk

Tipp: Am Freitag (24.04.) dieser Woche findet um 16:30 Uhr das kostenlose Onlineseminar “Das Wichtigste zum Gründungszuschuss in einer Stunde” statt. Jetzt Platz sichern:
www.gruendungszuschuss.de/gruendungsfoerderung/gruendungszuschuss-webinar.html

Verfasst von Andreas Lutz am 21.04.2015 12:48
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=52&showblog=3518

Kommentare

Verfasst von Heinz Kasuppke am 22.12.2016 17:31

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