Blog: News & Tipps
Gründungszuschuss
Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell.
Vorsicht vor 90-Tages-Frist / Uebergangsregelung vorab bei Arbeitsagentur ansprechen
Seit 1. August gilt: Wer den Gründungszuschuss in Anspruch nehmen möchte, muss mindestens noch über 90 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I verfügen. Wer sich also über die Gründung erst dann Gedanken macht, wenn das Arbeitslosengeld ausläuft, wird künftig keine Förderung mehr erhalten.
Ausnahme: Noch bis 1. November 2006 greift eine Übergangsregelung. Wer bis zu diesem Stichtag gründet (Gewerbe-/steuerliche Anmeldung) und bei der Gründung über weniger als 90 Tage Restanspruch verfügt, kann zwar nicht den Gründungszuschuss, dafür aber noch das Überbrückungsgeld in seiner alten Form beantragen. Sechs Monate lang wird beim Überbrückungsgeld die Förderung ausgezahlt, mit einem Aufschlag von 69,5 Prozent gegenüber dem Arbeitslosengeld. Das ist in Summe etwas weniger Geld als beim Gründungszuschuss – dafür findet aber keineVerrechnung mit dem bei Gründung noch bestehenden Restanspruch auf Arbeitslosengeld I statt, dieses bleibt erhalten.
Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass Gründer, die vor Einführung des Gründungszuschusses am 1. August 2006 bereits mit den Gründungsvorbereitungen begonnen haben, ihre Gründung aber erst nach diesem Stichtag vollziehen können, durch die Neuregelung ganz von der Förderung ausgeschlossen werden.
Falls Sie die Übergangsregelung in Anspruch nehmen wollen, so ist Eile angesagt. Die Übergangsfrist ist schon zur Hälfte vorüber. Falls noch nicht geschehen, sollten Sie unbedingt mit Ihrer Arbeitsagentur Kontakt aufnehmen und gegebenenfalls deutlich machen, dass Sie bereits seit einiger Zeit an der Vorbereitung Ihrer Gründung arbeiten und noch im September oder Oktober gründen wollen. Die meisten Arbeitsagenturen handhaben die Übergangsregelung nach unseren Informationen relativ großzügig. Es ist jedoch denkbar, dass Arbeitsagenturen einen Nachweis verlangen, dass die Gründungsvorbereitungen schon vor dem 1.8. begonnen haben.
Buch-Tipp für Betroffene: "Ich-AG und Überbrückungsgeld" (4. Auflage) , mehr Infos unter www.gruendungszuschuss.de/buch
Kommentare
Antwort:
Um die 90-Tages-Frist einzuhalten, müssen Sie vor Ablauf den Antrag auf Gründungszuschuss abholen und gründen (Gewerbeanmeldung bzw. steuerliche Anmeldung).
Wenn es noch an Voraussetzungen wie in Ihrem Fall einem Ausbildungsabschluss fehlt, sehe ich folgende Möglichkeiten:
- Prüfen Sie, ob der Abschluss wirklich zwingende Voraussetzung für die selbständige Tätigkeit ist. In vielen Bereichen ist dies gar nicht der Fall.
- Prüfen Sie, ob Sie in einer eng verwandten Art und Weise gründen können bei der der Abschluss oder die Genehmigung nicht Voraussetzung ist.
- Notfalls können Sie die Frist einhalten, indem Sie den Bezug des ALG 1 für einige Zeit ruhen lassen.
In all diesen Fällen empfehle ich die Kontaktaufnahme mit einem der von uns empfohlenen Gründungsberater/fachkdundigen Stellen. Mehr Infos unter http://www.gruendungszuschuss.de/fachkundige-stellen
Antwort:
Ich habe vergleichsweise wenig Problemberichte gehört, bei den meisten Arbeitsagenturen ist die Übergangsregelung bekannt. Sie ist ja ganz eindeutig im Gesetz geregelt. Auf der Website finden Sie die Rechtsgrundlagen zitiert. Lassen Sie sich nicht abwimmeln, sondern insistieren Sie.
Beste Grüße
Andreas Lutz
www.gruendungszuschuss.de