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Gründungszuschuss

Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell. 

Vorübergehende Festanstellung lässt Gründungszuschuss verfallen


(gruendungszuschuss.de) Eine temporäre Festanstellung kommt geförderte Gründer teuer zu stehen, denn der bereits laufende Gründungszuschuss wird unterbrochen und muss anschließend neu beantragt werden - das aber ist frühestens 24 Monate nach der Unterbrechung möglich. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat im Fall einer Psychologin entschieden, dass die Wiederaufnahme einer selbstständigen Tätigkeit genau so zu bewerten wie ein Neubeginn (Urteil vom 26.06.2009, AZ: L 8 AL 6014/08).

Die Klägerin hatte sich als Beraterin selbständig gemacht und erfolgreich den Gründungszuschuss beantragt. Nach knapp fünf Monaten nahm sie eine befristete Anstellung an. Die Arbeitsagentur beendete die Zahlung des Gründungszuschusses. Als der Arbeitsvertrag sechs Monate später endete, meldete sich die Psychologin erneut arbeitslos und erhielt auch Arbeitslosengeld I. Ihren Antrag auf Weiterzahlung des Gründungszuschusses lehnte die Arbeitsagentur jedoch ab.

Die Psychologin argumentierte, dass sie genau dieselbe selbstständige Tätigkeit aufnehmen wolle wie zuvor und lediglich ein halbes Jahr „Pause gemacht" habe. Die Arbeitsagentur interpretierte die erneute Selbständigkeit dagegen als Neustart, der aber erst 24 Monate nach dem Ende der ersten Förderung gefördert werden könne. Ausnahmen von dieser Vorschrift gibt es nur in Ausnahmefällen, etwa bei einer vorübergehenden krankheitsbedingten Unterbrechung der Selbstständigkeit.

Die Richter am Landessozialgericht bestätigten die Haltung der Arbeitsagentur. Gründer, die die Selbstständigkeit in Erwartung einer dauerhaften Festanstellung unterbrechen, seien in einer ähnlichen Ausgangslage wie ein gescheiterter Unternehmer. Es gebe daher keinen Grund, von der zweijährigen Wartefrist abzuweichen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf eine Restzahlung. Der Gesetzeswortlaut des § 57 SGB III sei hier eindeutig: Mit Ende der Förderung beginnt die Wartefrist. Dabei sei es egal, ob die bewilligte Förderung bis zu diesem Zeitpunkt voll ausgeschöpft wurde oder nicht.

Kommentar: Keine Sorge, mit dem Urteil verändert sich nichts. Das Gericht hat lediglich die seit vielen Jahren übliche Vorgehensweise der Arbeitsagenturen bestätigt, wie wir sie in unserem FAQ unter http://www.gruendungszuschuss.de/?id=83 erläutert haben. Vorsicht ist nicht nur bei befristeten Arbeitsverträgen, sondern auch bei Nebentätigkeiten als Angestellte(r) angebracht. Bevor Sie einen Arbeitsvertrag unterschreiben, sollten Sie immer zunächst die Arbeitsagentur um Zustimmung bitten. Versuchen Sie, aus dem Arbeitgeber einen zusätzlichen Auftraggeber zu machen, indem Sie anbieten, die Tätigkeit auf Rechnung zu erledigen.

Verfasst von Andreas Lutz am 20.07.2009 09:04
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=52&showblog=2670

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