Blog: News & Tipps

Gründungszuschuss

Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell. 

Wenn bei Ich-AG oder Ueberbrueckungsgeld die Gruendung scheitert: Bis wann genau kann ich zurueck in den Arbeitslosengeldanspruch?


Bei Ich-AG und Überbrückungsgeld hat der Gründer Netz und doppelten Boden. Während die künftige Gründungsförderung mit dem Arbeitslosengeldanspruch verrechnet werden wird, bleibt nach altem Recht der bei Gründung bestehende Restanspruch auf Arbeitslosengeld bis zu vier Jahre lang ungekürzt erhalten. Aber wann genau beginnt diese Verjährungsfrist? Was wenn man eine Sperrzeit erhalten hat und der Arbeitslosengeldbezug erst mit drei Monaten Verzögerung begonnen hat? Beginnt die Vierjahresfrist dann überhaupt zu laufen? Heinz Oberlach vom Presseteam der Bundesagentur hat uns diese Frage beantwortet.

Geregelt ist die Verjährungsfrist in § 147 Abs. 2 SGB III. Demnach kann ein noch nicht verbrauchter Anspruch auf Arbeitslosengeld innerhalb von vier Jahren nach seiner Entstehung wieder geltend gemacht werden.

"Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht an dem Tag, an dem erstmals alle Voraussetzungen für den Anspruch (vgl. § 118 Abs. 1 SGB III) vorliegen, der Arbeitnehmer also u. a. arbeitslos ist und sich persönlich arbeitslos gemeldet hat. Dies gilt auch, wenn an diesem Tag der Anspruch auf Arbeitslosengeld, z. B. wegen des Eintritts einer Sperrzeit, ruht und deshalb keine Leistung gezahlt wird.

Sowohl die Entscheidung über den Antrag als auch der Eintritt einer Sperrzeit (z. B: wegen Arbeitsaufgabe) werden dem Kunden mit Bescheid schriftlich bekannt gegeben. Bei Unsicherheiten über den Verlauf der Vier-Jahres-Frist bzw. den Zeitpunkt, bis zu dem der Anspruch wieder geltend gemacht werden kann, sollte sich der Kunde direkt an die für ihn zuständige Agentur für Arbeit wenden."

Fazit: Auch bei Gründung während der Sperrzeit gilt die Vierjahresfrist, innerhalb derer der Restanspruch auf Arbeitslosengeld I reaktiviert werden kann. Die meist dreimonatige Sperrzeit zählt dabei mit zu den vier Jahren dazu.

Verfasst von Andreas Lutz am 01.06.2006 17:12
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=52&showblog=2176

Kommentare

Verfasst von atriebel am 18.06.2010 17:06


Verfasst von Lukas am 28.11.2009 14:11


Verfasst von Suse B. am 25.11.2009 09:11


Verfasst von petty am 15.09.2009 06:33


Verfasst von Emine am 31.03.2009 18:58


Verfasst von Thilo Münch am 24.03.2009 13:37


Verfasst von max mustermann am 10.03.2009 15:08


Verfasst von Britta am 13.12.2008 20:11


Verfasst von Sergej am 01.12.2007 13:48


Verfasst von Ismail am 12.08.2007 00:11


Verfasst von Ismail am 09.07.2007 13:24

Antwort:

Die Begriffe heißen korrekt:

a. Gründungszuschuss

b. Überbrückungsgeld

c. Existenzgründungszuschuss (=Ich-AG)

b. und c. wurden im Sommer 2006 durch a. abgeschafft. Es gibt für ALG1-Empfänger also nur noch den Gründungszuschuss, der allerdings deutlich großzügiger ausfallen kann als b. und c.

Daneben gibt es auch noch für ALG2-Empfänger das Einstiegsgeld.

Mehr dazu in meinem Buch "Gründungszuschuss und Einstiegsgeld".

Beste Grüße
Andreas Lutz
Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Laila K. am 24.05.2007 12:37

Antwort:

Hallo, bitte schauen Sie den Beitrag "Hilfe, ich bin schwanger! Konsequenzen für den Gründungszuschuss" und die zugehörigen Kommentare an. Das dort zum Gründungszuschuss Gesagte sollte sinngemäß auch für den "Existenzgründungszuschuss" (= die Ich-AG-Förderung) gelten.

Beste Grüße
Dr. Andreas Lutz
Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Christos Miltsis am 12.04.2007 21:53

Antwort:

Hallo Herr Miltsis,

Sie sollten dringend unter

http://www.gruendungszuschuss.de/businessplan/fachkundige-stellungnahme.html

Kontakt mit einem von uns empfohlenen Gründungsberater aufnehmen, denn da scheint einiges bei Ihnen schief gegangen zu sein, möglicherweise aufgrund falscher Auskünfte, die Sie anderswo erhalten haben.

Offenbar haben Sie sich unmittelbar nach der Anstellung selbständig gemacht, ohne Gründungszuschuss zu beantragen, obwohl das wahrscheinlich möglich gewesen wäre.

Nun besteht die Gefahr, dass Sie keinen Anspruch auf ALG1 mehr haben, wenn Sie zu lange warten. Innerhalb der letzten 24 Monate müssen Sie mindestens 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben. Wenn Sie schon mehr als ein Jahr selbständig sind ohne zuvor ALG1/Gründungszuschuss beantragt zu haben, verlieren Sie unter Umständen jeden derartigen Anspruch.

Bitte wenden Sie sich deshalb unverzüglich an einen Berater.

Beste Grüße

Dr. Andreas Lutz, gruendungszuschuss.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Monika Selmi am 22.11.2006 12:54


Verfasst von Marion B. am 09.11.2006 10:46


Verfasst von Tim Malek am 02.11.2006 18:40

Antwort:

Beim Überbrückungsgeld gibt es keine Verrechnung mit dem Arbeitslosengeld-I-Anspruch. Die 4,5 Monate Restanspruch bleiben Ihnen also erhalten. Sie verfallen nach aktuellem Recht erst vier Jahre nach dem Entstehen, also dem ursprünglichen Beginn der Arbeitslosigkeit.

Beste Grüße

Andreas Lutz

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Katja Herklotz am 23.10.2006 15:43

Antwort:

Eine Förderung mit Gründungszuschuss ist ausgeschlossen, wenn Sie innerhalb von 24 Monaten zuvor bereits Ich-AG oder Überbrückungsgeld erhalten haben. Eine Förderung wäre also frühestens ab Januar 09 möglich, wenn Sie dann erneut hauptberuflich gründen würden und Arbeitslosengeld I Anspruch in ausreichendem Umfang (90 Tage) hätten. Ich drücke Ihnen jetzt aber erst mal die Daumen, dass es mit der bestehenden Selbständigkeit etwas wird!

Beste Grüße

Andreas Lutz

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Matthias am 07.09.2006 19:27


Verfasst von B. Duensing am 22.08.2006 00:05


HALLO Herr Lutz!
Ich bin seit dem 31.7.2005 arbeitslos, habe mich aber seitdem noch nicht beim Arbeistamt gemeldet, da ich von Erspartem gelebt habe und zudem im Ausland war.
Jetzt moechte ich mich selbstaendig machen und Gruendungsgeld beantragen.
Frage: kann ich meinen Anspruch (auf Arbeitslosengeld und/ oder Gruendungshilfe) jetzt noch geltend machen?
mit lieben gruessen chris

Verfasst von chris spira am 17.08.2006 18:30

Antwort:

Zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung wird 24 Monate in die Vergangenheit geschaut: In diesem Zeitraum müssen Sie mindestens 12 Beitragsmonate vorweisen können. Bei Ihnen ist das möglicherweise jetzt nicht mehr möglich, weil Sie schon mehr als 12 Monate keine Beiträge mehr bezahlt haben. Dafür, dass Sie bisher keine Leistungen in Anspruch genommen haben, werden Sie jetzt also noch bestraft.

Vor diesem Hintergrund kann ich allen nur raten, sich zeitnah arbeitslos zu melden, um gravierende Nachteile zu vermeiden.

Trotzdem würde ich an Ihrer Stelle auf jeden Fall zur Arbeitsagentur gehen und die Fördermöglichkeiten - ggf. in Form von ALG2 - zu prüfen.

Beste Grüße Andreas Lutz

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Martin am 15.08.2006 07:54


Verfasst von Tina Waber am 12.08.2006 13:22


Verfasst von Britta Hochstädter am 09.08.2006 15:24


Verfasst von martin am 24.07.2006 19:26


Verfasst von Philip Hammig am 24.07.2006 05:35


Verfasst von Lange am 14.07.2006 19:29


Verfasst von Fontagnier am 11.07.2006 07:49

Antwort:

Beim Überbrückungsgeld findet keine Verrechnung mit dem bei Gründung bestehenden Restanspruch auf Arbeitslosengeld I statt. Der Restanspruch kann ungekürzt bis zu vier Jahre nach Beginn der ursprünglichen Arbeitslosigkeit beantragt werden.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von alexey am 05.07.2006 15:34

Antwort:

Das Überbrückungsgeld endet (von einer Übergangsregelung abgesehen) zum 31.7.06 und wird durch den Gründungszuschuss ersetzt. Das finden Sie www.ueberbrueckungsgeld.de/gruendungszuschuss/gruendungszuschuss.shtml ganz genau erklärt.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von S. Bug am 28.06.2006 11:17

Antwort:

Für die Gründungsförderung ist die Rechtsform grundsätzlich egal. Die Probleme, die es bei der GmbH wg. Geschäftsführergehalt und bei Teamgründung wegen Beteiligungshöhe geben kann, sind Ihnen offenbar bereits bekannt (sonst siehe FAQ). Ihre Darstellung klingt plausibel, ich würde den Ablauf dann im Zusammenhang mit dem Businessplan noch mal ausführlich mit Ihrer fachkundigen Stelle besprechen. Empfehlungen dazu unter www.ueberbrueckungsgeld.de/fachkundige_stellen.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Sebastian v. Stein am 27.06.2006 10:23

Antwort:

Grundsätzlich ist die Förderung eines zweiten Anlaufs möglich, wenn seit dem letzten Bezug von Förderung 24 Monate vergangen sind. Wie unterschiedlich die Branche sein muss, dazu gibt es keine verbindlichen Aussagen. Ich denke, es muss vor allem deutlich werden, dass deutliche Unterschiede bestehen und dass deshalb der zweite Anlauf im Gegensatz zum ersten erfolgreich sein wird.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Werner Huber am 25.06.2006 13:21


Verfasst von Michael Lamers am 20.06.2006 09:53

Antwort:

Wenn Sie einen Restanspruch auf ALG 1 haben, können Sie in diesen zurückkehren, andernfalls prüfen lassen, ob Sie Anspruch auf ALG 2 haben. Sie können sich auch von einem Unternehmensberater beraten lassen, ob es Ansatzpunkte für eine Einkommenssteigerung gibt, der Staat fördert das zu ca. 50% bei Gründern. Allerdings ist das natürlich ein sehr niedriges Niveau von dem aufzubauen ist...

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Stephan Neetenbeek am 13.06.2006 06:22

Antwort:

Überbrückungsgeld gibt es bis zum Tag vor Einführung des neuen Gründungszuschuss, voraussichtlich bis Ende Juli. Unter www.ueberbrueckungsgeld.de/gruendungszuschuss/gruendungszuschuss.shtml finden Sie eine Zusammenfassung zum neuen Gründungszuschuss, darunter auch die Bezugsdauer.

In dem obigen Artikel geht es allerdigs um etwas ganz anderes als in Ihrer Frage, nämlich wie lange ein bei Gründung bestehender Restanspruch auf Arbeitslosengeld I erhalten bleibt und wann die Verjährungsfrist genau zu laufen beginnt.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Martin Schmidt am 11.06.2006 12:17

Antwort:

Wenn Sie selbständig tätig werden, das heißt bereits Leistungen erbringen, sind Sie zu den entsprechenden Meldungen an Finanzamt, Arbeitsamt und ggf. Gewerbeamt verpflichtet. Sie können nicht einfach die Rechnungen später stellen. - Das möchte ich vorab klarstellen.

Bis zum Tag vor Inkrafttreten des neuen Gründungszuschuss, also voraussichtlich bis Ende Juli, können Sie noch während der Sperrzeit gründen. Die zu diesem Zeitpunkt noch verbleibende Sperrzeit wird Ihnen vom Überbrückungsgeld abgezogen. Nach Infkrafttreten des neuen Gründungszsuchuss müssen Sie die Sperrzeit komplett aussitzen, bevor Sie mit Förderung gründen können.

Mehr Infos unter www.ueberbrueckungsgeld.de/sperrzeit.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Udo Richter am 09.06.2006 22:47

Antwort:

Bei Gründung am 1.7. sollte das Überbrückungsgeld in seiner alten Form noch gelten. Dabei gibt es keine Anrechnung auf den Restanspruch auf ALG 1.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Josef am 07.06.2006 08:47

Antwort:

"Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind." - Wenn also am 31.12.2009 noch keine vier Jahre vergangen sind, sollte dieser Termin nach meinem Verständnis gerade noch ausreichen.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Veit Bayer am 06.06.2006 11:09

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