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Gründungszuschuss
Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell.
Wenn bei Ich-AG oder Ueberbrueckungsgeld die Gruendung scheitert: Bis wann genau kann ich zurueck in den Arbeitslosengeldanspruch?
Bei Ich-AG und Überbrückungsgeld hat der Gründer Netz und doppelten Boden. Während die künftige Gründungsförderung mit dem Arbeitslosengeldanspruch verrechnet werden wird, bleibt nach altem Recht der bei Gründung bestehende Restanspruch auf Arbeitslosengeld bis zu vier Jahre lang ungekürzt erhalten. Aber wann genau beginnt diese Verjährungsfrist? Was wenn man eine Sperrzeit erhalten hat und der Arbeitslosengeldbezug erst mit drei Monaten Verzögerung begonnen hat? Beginnt die Vierjahresfrist dann überhaupt zu laufen? Heinz Oberlach vom Presseteam der Bundesagentur hat uns diese Frage beantwortet.
Geregelt ist die Verjährungsfrist in § 147 Abs. 2 SGB III. Demnach kann ein noch nicht verbrauchter Anspruch auf Arbeitslosengeld innerhalb von vier Jahren nach seiner Entstehung wieder geltend gemacht werden.
"Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht an dem Tag, an dem erstmals alle Voraussetzungen für den Anspruch (vgl. § 118 Abs. 1 SGB III) vorliegen, der Arbeitnehmer also u. a. arbeitslos ist und sich persönlich arbeitslos gemeldet hat. Dies gilt auch, wenn an diesem Tag der Anspruch auf Arbeitslosengeld, z. B. wegen des Eintritts einer Sperrzeit, ruht und deshalb keine Leistung gezahlt wird.
Sowohl die Entscheidung über den Antrag als auch der Eintritt einer Sperrzeit (z. B: wegen Arbeitsaufgabe) werden dem Kunden mit Bescheid schriftlich bekannt gegeben. Bei Unsicherheiten über den Verlauf der Vier-Jahres-Frist bzw. den Zeitpunkt, bis zu dem der Anspruch wieder geltend gemacht werden kann, sollte sich der Kunde direkt an die für ihn zuständige Agentur für Arbeit wenden."
Fazit: Auch bei Gründung während der Sperrzeit gilt die Vierjahresfrist, innerhalb derer der Restanspruch auf Arbeitslosengeld I reaktiviert werden kann. Die meist dreimonatige Sperrzeit zählt dabei mit zu den vier Jahren dazu.
Kommentare
Antwort:
Die Begriffe heißen korrekt:
a. Gründungszuschuss
b. Überbrückungsgeld
c. Existenzgründungszuschuss (=Ich-AG)
b. und c. wurden im Sommer 2006 durch a. abgeschafft. Es gibt für ALG1-Empfänger also nur noch den Gründungszuschuss, der allerdings deutlich großzügiger ausfallen kann als b. und c.
Daneben gibt es auch noch für ALG2-Empfänger das Einstiegsgeld.
Mehr dazu in meinem Buch "Gründungszuschuss und Einstiegsgeld".
Beste Grüße
Andreas Lutz
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Antwort:
Hallo, bitte schauen Sie den Beitrag "Hilfe, ich bin schwanger! Konsequenzen für den Gründungszuschuss" und die zugehörigen Kommentare an. Das dort zum Gründungszuschuss Gesagte sollte sinngemäß auch für den "Existenzgründungszuschuss" (= die Ich-AG-Förderung) gelten.
Beste Grüße
Dr. Andreas Lutz
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Antwort:
Hallo Herr Miltsis,
Sie sollten dringend unter
http://www.gruendungszuschuss.de/businessplan/fachkundige-stellungnahme.html
Kontakt mit einem von uns empfohlenen Gründungsberater aufnehmen, denn da scheint einiges bei Ihnen schief gegangen zu sein, möglicherweise aufgrund falscher Auskünfte, die Sie anderswo erhalten haben.
Offenbar haben Sie sich unmittelbar nach der Anstellung selbständig gemacht, ohne Gründungszuschuss zu beantragen, obwohl das wahrscheinlich möglich gewesen wäre.
Nun besteht die Gefahr, dass Sie keinen Anspruch auf ALG1 mehr haben, wenn Sie zu lange warten. Innerhalb der letzten 24 Monate müssen Sie mindestens 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben. Wenn Sie schon mehr als ein Jahr selbständig sind ohne zuvor ALG1/Gründungszuschuss beantragt zu haben, verlieren Sie unter Umständen jeden derartigen Anspruch.
Bitte wenden Sie sich deshalb unverzüglich an einen Berater.
Beste Grüße
Dr. Andreas Lutz, gruendungszuschuss.de
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Antwort:
Beim Überbrückungsgeld gibt es keine Verrechnung mit dem Arbeitslosengeld-I-Anspruch. Die 4,5 Monate Restanspruch bleiben Ihnen also erhalten. Sie verfallen nach aktuellem Recht erst vier Jahre nach dem Entstehen, also dem ursprünglichen Beginn der Arbeitslosigkeit.
Beste Grüße
Andreas Lutz
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Antwort:
Eine Förderung mit Gründungszuschuss ist ausgeschlossen, wenn Sie innerhalb von 24 Monaten zuvor bereits Ich-AG oder Überbrückungsgeld erhalten haben. Eine Förderung wäre also frühestens ab Januar 09 möglich, wenn Sie dann erneut hauptberuflich gründen würden und Arbeitslosengeld I Anspruch in ausreichendem Umfang (90 Tage) hätten. Ich drücke Ihnen jetzt aber erst mal die Daumen, dass es mit der bestehenden Selbständigkeit etwas wird!
Beste Grüße
Andreas Lutz
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HALLO Herr Lutz!
Ich bin seit dem 31.7.2005 arbeitslos, habe mich aber seitdem noch nicht beim Arbeistamt gemeldet, da ich von Erspartem gelebt habe und zudem im Ausland war.
Jetzt moechte ich mich selbstaendig machen und Gruendungsgeld beantragen.
Frage: kann ich meinen Anspruch (auf Arbeitslosengeld und/ oder Gruendungshilfe) jetzt noch geltend machen?
mit lieben gruessen chris
Antwort:
Zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung wird 24 Monate in die Vergangenheit geschaut: In diesem Zeitraum müssen Sie mindestens 12 Beitragsmonate vorweisen können. Bei Ihnen ist das möglicherweise jetzt nicht mehr möglich, weil Sie schon mehr als 12 Monate keine Beiträge mehr bezahlt haben. Dafür, dass Sie bisher keine Leistungen in Anspruch genommen haben, werden Sie jetzt also noch bestraft.
Vor diesem Hintergrund kann ich allen nur raten, sich zeitnah arbeitslos zu melden, um gravierende Nachteile zu vermeiden.
Trotzdem würde ich an Ihrer Stelle auf jeden Fall zur Arbeitsagentur gehen und die Fördermöglichkeiten - ggf. in Form von ALG2 - zu prüfen.
Beste Grüße Andreas Lutz
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Antwort:
Beim Überbrückungsgeld findet keine Verrechnung mit dem bei Gründung bestehenden Restanspruch auf Arbeitslosengeld I statt. Der Restanspruch kann ungekürzt bis zu vier Jahre nach Beginn der ursprünglichen Arbeitslosigkeit beantragt werden.
Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de
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Antwort:
Das Überbrückungsgeld endet (von einer Übergangsregelung abgesehen) zum 31.7.06 und wird durch den Gründungszuschuss ersetzt. Das finden Sie www.ueberbrueckungsgeld.de/gruendungszuschuss/gruendungszuschuss.shtml ganz genau erklärt.
Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de
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Antwort:
Für die Gründungsförderung ist die Rechtsform grundsätzlich egal. Die Probleme, die es bei der GmbH wg. Geschäftsführergehalt und bei Teamgründung wegen Beteiligungshöhe geben kann, sind Ihnen offenbar bereits bekannt (sonst siehe FAQ). Ihre Darstellung klingt plausibel, ich würde den Ablauf dann im Zusammenhang mit dem Businessplan noch mal ausführlich mit Ihrer fachkundigen Stelle besprechen. Empfehlungen dazu unter www.ueberbrueckungsgeld.de/fachkundige_stellen.
Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de
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Grundsätzlich ist die Förderung eines zweiten Anlaufs möglich, wenn seit dem letzten Bezug von Förderung 24 Monate vergangen sind. Wie unterschiedlich die Branche sein muss, dazu gibt es keine verbindlichen Aussagen. Ich denke, es muss vor allem deutlich werden, dass deutliche Unterschiede bestehen und dass deshalb der zweite Anlauf im Gegensatz zum ersten erfolgreich sein wird.
Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de
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Antwort:
Wenn Sie einen Restanspruch auf ALG 1 haben, können Sie in diesen zurückkehren, andernfalls prüfen lassen, ob Sie Anspruch auf ALG 2 haben. Sie können sich auch von einem Unternehmensberater beraten lassen, ob es Ansatzpunkte für eine Einkommenssteigerung gibt, der Staat fördert das zu ca. 50% bei Gründern. Allerdings ist das natürlich ein sehr niedriges Niveau von dem aufzubauen ist...
Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de
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Überbrückungsgeld gibt es bis zum Tag vor Einführung des neuen Gründungszuschuss, voraussichtlich bis Ende Juli. Unter www.ueberbrueckungsgeld.de/gruendungszuschuss/gruendungszuschuss.shtml finden Sie eine Zusammenfassung zum neuen Gründungszuschuss, darunter auch die Bezugsdauer.
In dem obigen Artikel geht es allerdigs um etwas ganz anderes als in Ihrer Frage, nämlich wie lange ein bei Gründung bestehender Restanspruch auf Arbeitslosengeld I erhalten bleibt und wann die Verjährungsfrist genau zu laufen beginnt.
Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de
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Wenn Sie selbständig tätig werden, das heißt bereits Leistungen erbringen, sind Sie zu den entsprechenden Meldungen an Finanzamt, Arbeitsamt und ggf. Gewerbeamt verpflichtet. Sie können nicht einfach die Rechnungen später stellen. - Das möchte ich vorab klarstellen.
Bis zum Tag vor Inkrafttreten des neuen Gründungszuschuss, also voraussichtlich bis Ende Juli, können Sie noch während der Sperrzeit gründen. Die zu diesem Zeitpunkt noch verbleibende Sperrzeit wird Ihnen vom Überbrückungsgeld abgezogen. Nach Infkrafttreten des neuen Gründungszsuchuss müssen Sie die Sperrzeit komplett aussitzen, bevor Sie mit Förderung gründen können.
Mehr Infos unter www.ueberbrueckungsgeld.de/sperrzeit.
Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de
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Bei Gründung am 1.7. sollte das Überbrückungsgeld in seiner alten Form noch gelten. Dabei gibt es keine Anrechnung auf den Restanspruch auf ALG 1.
Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de
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"Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind." - Wenn also am 31.12.2009 noch keine vier Jahre vergangen sind, sollte dieser Termin nach meinem Verständnis gerade noch ausreichen.
Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de
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