Blog: News & Tipps

Gründungszuschuss

Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell. 

Wer ist betroffen?


Zunächst die gute Nachricht: Das Gesetz wurde mit einem Jahr Vorlauf angekündigt. Wenn es bei der Zeitplanung bleibt, profitieren alle, die vor dem 1.4.2012 den Antrag auf Gründungszuschuss stellen und gründen, noch von der Förderung in ihrer jetzigen, großzügigeren Form. Wer heute bereits Arbeitslosengeld I bezieht, sollte diese Frist problemlos einhalten können.

Einen genauen Zeitplan zurecht legen sollten sich alle, die aktuell von einer Kündigung bedroht sind oder vorhaben, selbst zu kündigen. Ganz besonders gilt dies, wenn eine längere Kündigungsfrist als üblich vereinbart ist.

Wer zwischen Juli und September 2011 arbeitslos wird, hat (bei einem typischen Alg1-Anspruch von zwölf Monaten) keine neun Monate mehr Zeit bis zur Gründung, denn er muss sich bis spätestens 31.3.2012 selbständig machen. Gründet er danach, muss er mindestens 180 Tage Restanspruch auf Alg1 nachweisen, worüber er dann nicht mehr verfügt. Außerdem würde er in diesem Fall nur die auf sechs Monate gekürzte Basisförderung erhalten.

Wer ab Oktober 2011 arbeitslos wird (wiederum unter der Annahme, dass er über zwölf Monate Alg1-Anspruch verfügt), hat de facto nur noch sechs oder weniger Monate Zeit, um sich selbständig zu machen: Entweder er gründet vor dem 1.4.2012 und erhält die Basisförderung länger oder er gründet später und erhält sie nur noch sechs Monate lang.

Wer ab dem 1.4.2012 arbeitslos wird, erhält – auch bei sehr schneller Gründung – nur noch die gekürzte Förderung. Wer in den beiden Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht mindestens 16 Monate angestellt war, hat dann keinen ausreichenden Anspruch auf Alg1, um auch nur den Gründungszuschuss zu beantragen. Hat er selbst gekündigt, muss er sogar mindestens über 20 Beitragsmonate verfügen, um den nötigen Restanspruch auf Arbeitslosengeld nachweisen zu können).

Die genauen Übergangsregelungen müssen erst noch im Rahmen der Gesetzesvorlage geregelt werden. Um von der alten Regelung zu profitieren, wird es sicherlich entscheidend sein, dass man in dem Antrag auf Gründungszuschuss sowie bei der Gewerbe- und steuerlichen Anmeldung ein Datum vor dem Stichtag angegeben hat. Der Antrag sollte vor dem Stichtag abgeholt und möglichst auch eingereicht werden, um auf der sicheren Seite zu sein.

Verfasst von Andreas Lutz am 06.04.2011 12:25
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=52&showblog=2977

Kommentare

Verfasst von Yasmin am 26.04.2012 21:12

Antwort:

Diese Aussage ist falsch. Der Gründungszuschuss wurde zum 28.12.2011 reformiert und die Vergabe erschwert, aber Sie können den Gründungszuschuss nach wie vor beantragen, haben auch ein Recht darauf, dass man Ihnen den Antrag aushändigt.

Nehmen Sie ggf. unsere Telefonberatung unter www.gruendungszuschuss.de/fragen in Anspruch. Wir erklären Ihnen, welche Rechte Sie haben und wie Sie am besten argumentieren sollten, um die Weichen von Anfang an richtig zu stellen.

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