FAQ: Die häufigsten Fragen
Wenn die Förderung abgelehnt wird
- 1. Habe ich einen Rechtsanspruch auf die Förderung?
Beim Gründungszuschuss besteht auf die Grundförderung während der ersten neun Monate ein Rechtsanspruch. Die sechsmonatige Aufbauförderung unterliegt dem Ermessen der Arbeitsagentur. Auch die Bewilligung von Einstiegsgeld ist eine Ermessensentscheidung.
- 2. Was tun, wenn die fachkundige Stelle eine positive Stellungnahme verweigert?
Eine negative Stellungnahme der fachkundigen Stelle sollten Sie sehr ernstnehmen, denn das bedeutet wahrscheinlich, dass Ihr Geschäftsplan nicht tragfähig ist. Überdenken Sie Ihre Idee grundsätzlich, und lassen Sie den überarbeiteten Plan gegebenenfalls von derselben oder auch einer anderen fachkundigen Stelle erneut prüfen.
- 3. Welche Gründe können zur Ablehnung durch die Agentur für Arbeit führen?
Folgende Umstände zählen explizit zu den Gründen für eine Ablehnung:
- Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder eine vergleichbare Anspruchsgrundlage liegt nicht vor.
- Zum Gründungszeitpunkt beträgt der Restanspruch weniger als 90 Tage.
- Die Arbeitslosigkeit wird durch die Gründung nicht beendet, zum Beispiel, weil die beabsichtigte Selbständigkeit auf weniger als 15 Stunden pro Woche angelegt ist.
- Die Tragfähigkeit der Existenzgründung wird von der fachkundigen Stelle nicht befürwortet.
- Der Antragsteller hat bereits einmal Gründungsförderung erhalten, und der letzte Bezug liegt weniger als 24 Monate zurück. Ausnahmen sind möglich, wenn besondere „in der Person des Arbeitnehmers liegende“ Gründe zu einer vorzeitigen Beendigung der zuvor geförderten Selbständigkeit geführt haben, zum Beispiel Schwangerschaft oder längere Krankheit. Wirtschaftliche Gründe wie eine konjunkturelle Krise oder schwierige Wettbewerbsverhältnisse stellen keinen solchen Ausnahmegrund dar.
- Der Antragsteller hat die Altersgrenze überschritten. Beide Förderungen werden nur bis zum 65. Lebensjahr des Betreffenden gewährt.
- Die Anmeldung beim Gewerbeamt beziehungsweise beim Finanzamt liegt nicht vor.
Weitere Ablehnungsgründe können zum Beispiel sein:
- Sie haben dieselbe Art von selbständiger Tätigkeit schon vor der Gründung betrieben, und zwar in einem mehr als nur nebenberuflichen Umfang oder mit einem Gewinn, der dazu geeignet ist, Ihre Lebenshaltungskosten zu decken.
- Ihr im Businessplan geplanter Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit reicht von Anfang an aus, um Ihre Lebenshaltungskosten zu decken.
- Sie gründen eine GmbH, stellen sich als Geschäftsführer an und vereinbaren ein Gehalt, mit dem Sie Ihre Lebenshaltungskosten decken können.
- Sie machen sich mit einem Partner selbständig, wobei Ihr Anteil weniger als 50 Prozent beträgt und Sie auch sonst nicht nachweisen können, dass Sie einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft haben.
- Das von Ihnen gegründete Unternehmen hat seinen Sitz im Ausland.
- Sie verfügen nicht über die nötigen Genehmigungen oder Nachweise, um die selbständige Tätigkeit auch wirklich zu betreiben.
- Bei Ihrer Selbständigkeit handelt es sich um eine Scheinselbständigkeit, zum Beispiel, weil es an eigenem Unternehmerrisiko, eigenem Marktauftritt oder unternehmerischer Freiheit fehlt.
- 4. Wie kann ich mich gegen eine Ablehnung wehren?
Sollte Ihr Antrag nicht genehmigt werden, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids Widerspruch einlegen; er ist kostenlos. Es ist auch möglich, den Widerspruch bei der Widerspruchsstelle der Arbeitsagentur mündlich zu Protokoll zu geben, wenn Sie bei der Formulierung des Schreibens unsicher sind. Halten Sie Ihren Widerspruch so sachlich wie möglich, damit Sie Ihrem Berater später wieder unter die Augen treten können.
Sie können durchaus auf einen Erfolg Ihres Widerspruchs hoffen: In mehr als einem Drittel der Fälle kommt es zu einer Nachbesserung. Sollte Ihr Widerspruch abgelehnt werden, so steht Ihnen der Gang zum Sozialgericht offen. Die Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts hilft Ihnen bei der Formulierung Ihrer Klage, ohne dass für Sie Gerichtskosten entstehen. Wenn Sie einen Fachanwalt hinzuziehen möchten, können Sie bei Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe beantragen. Achten Sie bei der Wahl des Anwalts darauf, dass er sich auf das Sozialrecht spezialisiert hat! Auch hier gilt, dass etwa ein Drittel der Klagen zum Erfolg führt.



