FAQ: Die häufigsten Fragen
Wenn die Förderung abgelehnt wird
- 1. Habe ich einen Rechtsanspruch auf die Förderung?
Seit Anfang 2012 ist der Gründungszuschuss eine Ermessensleistung. Es besteht kein Rechtsanspruch mehr. Da es sich beim Gründungszuschuss um eine Versicherungsleistung handelt, sind dem Ermessen der Agenturen jedoch enge Grenzen gesetzt.
Die Vergabe erfolgt aktuell sehr uneinheitlich. Wer mit guten Argumenten und unterstützt von einem erfahrenen Berater den Zuschuss beantragt, hat noch immer vergleichsweise gute Chancen, den Zuschuss zu erhalten. Man muss sich jedoch darauf einstellen, dass ggf. gewisse Widerstände bei der Agentur überwinden muss. Häufig erhalten die Gründer von den Agenturen falsche Angaben mit der Zielsetzung, dass sie keinen Antrag stellen.
Lassen Sie sich nicht verunsichern, sondern suchen Sie frühzeitig das Gespräch mit uns. Sollte Sie Ihren Antrag ohne unsere Hilfe gestellt haben und der Antrag oder sogar der Widerspruch abgelehnt worden sein, so sollten Sie spätestens dann zu uns kommen. Auch dann bestehen oft noch gute Chancen, den Gründungszuschuss doch noch zu erhalten.
- 2. Was tun, wenn die fachkundige Stelle eine positive Stellungnahme verweigert?
Eine negative Stellungnahme der fachkundigen Stelle sollten Sie sehr ernstnehmen, denn das bedeutet wahrscheinlich, dass Ihr Geschäftsplan nicht tragfähig ist. Überdenken Sie Ihre Idee grundsätzlich, und lassen Sie den überarbeiteten Plan gegebenenfalls von derselben oder auch einer anderen fachkundigen Stelle erneut prüfen.
- 3. Welche Gründe können zur Ablehnung durch die Agentur für Arbeit führen?
Zu aktuelle häufig von Agenturen verwendeten Ablehnungsgründen siehe: bit.ly/OfRvhW
Folgende Umstände zählen explizit zu den Gründen für eine Ablehnung:
- Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder eine vergleichbare Anspruchsgrundlage liegt nicht vor.
- Zum Gründungszeitpunkt beträgt der Restanspruch weniger als 150 Tage.
- Die Arbeitslosigkeit wird durch die Gründung nicht beendet, zum Beispiel, weil die beabsichtigte Selbstständigkeit auf weniger als 15 Stunden pro Woche angelegt ist.
- Die Tragfähigkeit der Existenzgründung wird von der fachkundigen Stelle nicht befürwortet.
- Der Antragsteller hat bereits einmal Gründungsförderung erhalten, und der letzte Bezug liegt weniger als 24 Monate zurück. Ausnahmen sind möglich, wenn besondere „in der Person des Arbeitnehmers liegende“ Gründe zu einer vorzeitigen Beendigung der zuvor geförderten Selbstständigkeit geführt haben, zum Beispiel Schwangerschaft oder längere Krankheit. Wirtschaftliche Gründe wie eine konjunkturelle Krise oder schwierige Wettbewerbsverhältnisse stellen keinen solchen Ausnahmegrund dar.
- Der Antragsteller hat die Altersgrenze überschritten. Beide Förderungen werden nur bis zum 65. Lebensjahr des Betreffenden gewährt.
- Die Anmeldung beim Gewerbeamt beziehungsweise beim Finanzamt liegt nicht vor.
Weitere Ablehnungsgründe können zum Beispiel sein:
- Sie haben dieselbe Art von selbstständiger Tätigkeit schon vor der Gründung betrieben, und zwar in einem mehr als nur nebenberuflichen Umfang oder mit einem Gewinn, der dazu geeignet ist, Ihre Lebenshaltungskosten zu decken.
- Ihr im Businessplan geplanter Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit reicht von Anfang an aus, um Ihre Lebenshaltungskosten zu decken.
- Sie gründen eine GmbH, stellen sich als Geschäftsführer an und vereinbaren ein Gehalt, mit dem Sie Ihre Lebenshaltungskosten decken können.
- Sie machen sich mit einem Partner selbstständig, wobei Ihr Anteil weniger als 50 Prozent beträgt und Sie auch sonst nicht nachweisen können, dass Sie einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft haben.
- Das von Ihnen gegründete Unternehmen hat seinen Sitz im Ausland.
- Sie verfügen nicht über die nötigen Genehmigungen oder Nachweise, um die selbstständige Tätigkeit auch wirklich zu betreiben.
- Bei Ihrer Selbstständigkeit handelt es sich um eine Scheinselbstständigkeit, zum Beispiel, weil es an eigenem Unternehmerrisiko, eigenem Marktauftritt oder unternehmerischer Freiheit fehlt.
- 4. Wie kann ich mich gegen eine Ablehnung wehren?
Lesen Sie hierzu bitte das Experten-Interview "Wie lässt sich beim Gründungszuschuss eine Ablehnung verhindern? Muss man jedes Stellenangebot annehmen? Was ist zumutbar?" unter
Sollte Ihr Antrag nicht genehmigt werden, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids Widerspruch einlegen; er ist kostenlos. Es ist auch möglich, den Widerspruch bei der Widerspruchsstelle der Arbeitsagentur mündlich zu Protokoll zu geben, wenn Sie bei der Formulierung des Schreibens unsicher sind. Halten Sie Ihren Widerspruch so sachlich wie möglich, damit Sie Ihrem Berater später wieder unter die Augen treten können.
Sie können durchaus auf einen Erfolg Ihres Widerspruchs hoffen: In rund einem Drittel der Fälle kommt es zu einer Nachbesserung. Die Chancen sind deutlich höher, wenn Sie für die Formulierung des Widerspruchs die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Im Erfolgsfall muss die Agentur die Anwaltskosten tragen. Allerdings handelt es sich bei der Widerspruchsstelle nicht um eine völlig unabhängige Stelle, sondern um eine Abteilung der Arbeitsagentur.
Sollte Ihr Widerspruch abgelehnt werden, so steht Ihnen der Gang zum Sozialgericht offen. Die Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts hilft Ihnen bei der Formulierung Ihrer Klage, ohne dass für Sie Gerichtskosten entstehen. Wenn Sie einen Fachanwalt hinzuziehen möchten, können Sie bei Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe beantragen. Achten Sie bei der Wahl des Anwalts darauf, dass er sich auf das Sozialrecht spezialisiert hat! Auch hier gilt, dass etwa ein Drittel der Klagen zum Erfolg führt.