FAQ: Die häufigsten Fragen
Selbstständigkeit beenden
- 1. Ich bekomme einen guten Job angeboten. Muss ich die Förderung zurückzahlen, wenn ich ihn annehme?
Wenn Sie eine Vollzeitstelle annehmen, müssen Sie sofort die Arbeitsagentur benachrichtigen. Sie erhalten den Gründungszuschuss bis zum Beginn der Anstellung, sofern Sie bis zu diesem Zeitpunkt noch selbstständig tätig sind. Die bereits erhaltene Förderung wird nicht zurückgefordert.
- 2. Muss ich die Förderung zurückzahlen, wenn ich aufgebe oder gar insolvent bin?
Auch wenn Sie aufgrund einer unbefriedigenden Umsatzentwicklung beschließen, wieder auf Stellensuche zu gehen, oder Insolvenz anmelden, müssen Sie die Förderung nicht zurückbezahlen. Die Förderung im Rahmen des Gründungszuschusses ist nicht erfolgsabhängig.
- 3. Kann ich die Selbstständigkeit neben der Arbeitslosigkeit oder einer Festanstellung fortsetzen oder muss ich sie ganz aufgeben?
Sie können die Selbstständigkeit trotz Rückkehr in die Arbeitslosigkeit oder parallel zur neuen nichtselbstständigen Tätigkeit weiterführen. Für einen Arbeitslosen gelten dann die Regeln, die eine selbstständige Nebentätigkeit betreffen: Der wöchentliche Zeitaufwand darf bei Arbeitslosengeld-I-Bezug nicht mehr als 15 Stunden betragen, sodass Sie trotzdem voll dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Ein Gewinn, der über den Freibetrag – das sind 165 Euro monatlich – hinausgeht, führt zu einer entsprechenden Kürzung des Arbeitslosengeldes. Wenn Sie eine Festanstellung annehmen und die Selbstständigkeit nebenbei weiterführen wollen, achten Sie auf die Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag. In den meisten Fällen muss, damit eine Nebentätigkeit ausgeübt werden kann, das Einverständnis des Arbeitgebers eingeholt werden.
- 4. Was ist, wenn ich keinen ausreichenden Umsatz erziele oder die erhaltenen Aufträge mich weniger als 15 Stunden wöchentlich beschäftigen?
Sie müssen mindestens 15 Stunden pro Woche selbstständig tätig sein. Darunter fällt allerdings nicht nur das Abarbeiten von Aufträgen, sondern auch die Zeit für Auftragsakquise. Dafür, ob Sie mit Ihrem Akquiseaufwand als Selbstständiger einen angemessenen Umsatz erzielen, tragen Sie als Unternehmer alleine die Verantwortung.
- 5. Mit der selbstständigen Tätigkeit erwirtschafte ich trotz großer Anstrengungen kein ausreichendes Einkommen. Kann ich zusätzliche oder andere geschäftliche Schwerpunkte setzen?
Es steht Ihnen als gefördertem Gründer frei, bei Ihrer Tätigkeit auch andere oder zusätzliche Schwerpunkte zu wählen. Da dies recht häufig nötig wird, sollten Sie bereits bei der Kurzbeschreibung der selbstständigen Tätigkeit gegenüber Arbeitsagentur, Gewerbeamt, Finanzamt usw. eine ausreichend dehnbare Formulierung wählen.
Für das Unternehmenskonzept gilt dennoch, dass Sie Ihre geplante Tätigkeit, Ihre Alleinstellung und die Vorgehensweise bei der Akquise relativ konkret beschreiben. Eventuelle spätere Abweichungen von Ihren Plänen brauchen Sie nicht zu erklären.
- 6. Ist die Rückkehr in die Arbeitslosigkeit möglich, wenn die Selbstständigkeit endet? Für wie lange?
Nach Beendigung der Selbstständigkeit kann ein eventuell noch verbliebener Restanspruch auf Arbeitslosengeld I in Anspruch genommen werden. Er lässt sich aber nur geltend machen, wenn seit der ursprünglichen Entstehung des Anspruchs gemäß Arbeitslosengeld-Bescheid nicht mehr als vier Jahre vergangen sind.
Allerdings wird die Zeit, in der Sie den Gründungszuschuss in Höhe des Arbeitslosengeld I erhalten (erste neun Monate der Förderung), mit dem zum Gründungszeitpunkt bestehenden Restanspruch auf Arbeitslosengeld I verrechnet. Wenn Sie zum Beispiel zwölf Monate Arbeitslosengeld-I-Anspruch haben, nach zwei Monaten gründen und die Selbstständigkeit nach Auslaufen des Gründungszuschusses aufgeben, verbleibt Ihnen nur noch ein Monat (12 – 2 – 9 = 1) Restanspruch auf Arbeitslosengeld I. Wenn Sie bei Gründung weniger als neun Monate Restanspruch auf Arbeitslosengeld I haben, erhalten Sie den Gründungszuschuss trotzdem über den gesamten Förderzeitraum. Allerdings besteht anschließend kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I mehr.
Durch freiwilligen Beitritt in die Arbeitslosenversicherung für Selbstständige können Sie während der Selbstständigkeit einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld I aufbauen.
- 7. Ich habe die geförderte Selbstständigkeit inzwischen beendet. Kann ich ein zweites Mal Gründungsförderung beantragen?
Prinzipiell können Sie nach der Beendigung einer geförderten selbstständigen Tätigkeit für ein anderes Vorhaben ein zweites Mal Gründungsförderung beantragen. Sie müssen jedoch eine „Pause“ von zwei Jahren einlegen, bis eine weitere Förderung bewilligt werden kann – sofern Sie im Fall des Gründungszuschusses dann noch ausreichend (mindestens 90 Tage) Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben.