So können Sie den Gründungszuschuss doch noch erhalten

Überprüfungsantrag (mit Musterschreiben)

Nach den Kürzungen beim Gründungszuschuss wurden insbesondere im Jahr 2012, aber auch noch 2013 viele Anträge auf Gründungszuschuss mit an den Haaren herbeigezogenen Begründungen abgelehnt, die aus heutiger Sicht rechtliche keinen Bestand hätten. Wer damals die Entscheidung hinnahm oder allenfalls Widerspruch einlegte, ärgert sich heute über den entgangenen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro.

Wenn Sie als Betroffener nach der fragwürdigen Ablehnung Ihres Antrags auf Gründungszuschuss nichts unternommen haben, eröffnet der so genannte Überprüfungsantrag einen Weg, den Zuschuss doch noch zu erhalten. Allerdings müssen Sie ihn spätestens zum 31.12. des Folgejahres nach der Ablehnung einreichen. Im Folgenden beantworten wir Ihre Fragen und stellen Ihnen ein Musterschreiben zur Verfügung.

Nutzen Sie unbedingt diese Chance, wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung Ihres Antrags haben!

Was ist ein Überprüfungsantrag?

Mit dem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X - Zehntes Sozialgesetzbuch kann der Betroffene eine Verwaltungsentscheidung, mit der eine Sozialleistung versagt worden ist (z.B. die Ablehnung des Antrages auf Gründungszuschusses) von der Behörde (z.B. der Agentur für Arbeit) nochmals prüfen lassen. Kommt die Behörde bei dieser Überprüfung zu dem Schluss, dass die Sozialleistungen seinerzeit zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Ablehnungsbescheid zurückzunehmen. Und zwar auch dann, wenn die Ablehnung durch Ablauf der Widerspruchs- oder Klagefrist unanfechtbar geworden ist. Im Falle des Gründungszuschusses müsste die Agentur in einem solchen Fall z.B. die Förderung rückwirkend doch noch genehmigen.

Welche Kosten entstehen, wenn ich einen Überprüfungsantrag stelle?

Für den Überprüfungsantrag werden keine Verwaltungskosten erhoben.

Wo muss ich den Überprüfungsantrag stellen?

Für Aufhebungs- und Erstattungsverfahren nach § 44 ff. SGB X die Agentur für Arbeit zuständig, welche den Ablehnungsbescheid erlassen hat, auch wenn aktuell z.B. durch Umzug eine andere Agentur für die leistungsberechtigte Person örtlich zuständig ist.

Bis wann muss ich den Überprüfungsantrag spätestens stellen?
Ein Überprüfungsantrag ist ohne Sach- und Rechtsprüfung abzulehnen, soweit er aufgrund der Jahresfrist nach § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II i. V. m. § 44 Abs. 4 SGB X keine Auswirkungen mehr haben kann. Bei der Berechnung der Jahresfrist ist vom Beginn des Jahres auszugehen, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen bzw. der Antrag auf Überprüfung gestellt wird (§ 44 Abs. 4 S. 2, 3 SGB X).
Das heißt: Gegen Ablehnungs- und Widerspruchsbescheide, die im Jahre 2012 (01.01.2012 bis 31.12.2012) ergangen sind, kann im Ergebnis noch bis 31.12.2013 mit einem Überprüfungsantrag vorgegangen werden. Für Bescheide aus 2013 gilt eine Frist bis 31.12.2014.

Welche Form und welchen Inhalt muss ein solcher Antrag haben?

Den Antrag auf Überprüfung eines Verwaltungsaktes müssen Sie schriftlich stellen. Der Antrag muss enthalten:

  • Name und Anschrift des Antragstellers
  • das Aktenzeichen des Ablehnungs- oder Widerspruchsbescheides,
  • ODER: zumindest Ihre Kundennummer bei der Agentur
  • Bezeichnung des zu überprüfenden (Ablehnungs-)Bescheides - mit Datum

Hierzu stellen wir Ihnen ein Musterschreiben zur Verfügung, das Sie bitte mit den entsprechenden Angaben vervollständigen.

Muss ich den Überprüfungsantrag begründen?


Eine ausführliche Begründung ist nicht erforderlich. Allerdings hat der Antrag eher Aussicht auf Erfolg, wenn Sie der Agentur mitteilen, warum Sie den Ablehnungsbescheid für fehlerhaft und rechtswidrig halten. Für die zutreffende Begründung kommt es gerade im Bereich Gründungszuschuss auf die Angaben der Agentur für Arbeit im (meist unteren Drittel des) Ablehnungsbescheides an:

  1. Ablehnungsgrund Vermittlungsvorrang: Hat die Agentur für Arbeit Ihren Antrag abgelehnt, weil Sie aufgrund Ihrer beruflichen Qualifikationen und des guten Stellenangebots zeitnah in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hätten integriert werden können (sog. Vermittlungsvorrang), so formulieren Sie etwa:

    --> Textbaustein 1 ("Vermittlungsvorrang") in unserem Musterschreiben

  2. Ablehnungsgrund Eigenleistungsfähigkeit: Lautete die Begründung für die Ablehnung, dass Sie entweder aufgrund eigenen Vermögens (insb. Abfindung, Rücklagen) oder aufgrund der zu erwartenden Gewinne aus der selbstständigen Tätigkeit (Umsatz- und Rentabilitätsvorschau) über genügend Eigenmittel verfügen, um Ihre Lebenshaltungskosten und Kosten der sozialen Sicherung während der ersten Monaten nach der Gründung selbst sicher zu stellen, so formulieren Sie etwa:

    --> Textbaustein 2 ("Eigenleistungsfähigkeit") in unserem Musterschreiben

  3. Ablehnungsgrund Eigenkündigung (Aufgabe des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses): In den Fällen, in denen die Agentur die Leistung abgelehnt hat, weil ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis vom Antragsteller selbst gekündigt oder beendet wurde, können Sie formulieren:

    --> Textbaustein 3 ("Eigenkündigung") in unserem Musterschreiben

  4. In allen anderen Fällen formulieren Sie z.B. allgemein:

    -->Textbaustein 4 ("Andere Fälle") in unserem Musterschreiben

Was passiert, wenn der Überprüfungsantrag abgelehnt wird?

Wird Ihr Überprüfungsantrag abgelehnt, können Sie hiergegen Widerspruch einlegen. Hier kann Sie Rechtsanwalt Martin Winterfeld, PBWG Rechtsanwälte gern unterstützen. In diesem Verfahrensschritt kann mit anwaltlicher Hilfe Akteneinsicht beantragt und der Widerspruch umfangreich und zielgerichtet begründet werden.


Wie lange hat die Agentur für Arbeit Zeit, meinen Antrag zu prüfen?


In aller Regel entscheidet die Agentur für Arbeit über einen Überprüfungsantrag in einem Zeitraum von 2 Wochen bis zu 3 Monaten. Der Gesetzgeber gesteht der Agentur allerdings in diesem Verfahrensabschnitt insgesamt bis zu 6 Monate Zeit zu, um über Ihren Überprüfungsantrag zu entscheiden: Erst danach kann die Behörde im Wege der sog. Untätigkeitsklage gerichtlich zur Entscheidung und Übersendung eines entsprechenden Bescheides verpflichtet werden. Wenn Sie über mehrere Monate nach Antragseinreichung keine Reaktion der Agentur erhalten, hilft aber häufig bereits eine mündliche oder schriftliche Anfrage zum Sachstand der Bearbeitung Ihres Antrages bei der Agentur.

Was, wenn ich weitere Fragen habe?

Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an

Rechtsanwalt Martin Winterfeld
martin.winterfeld(at)pbwg.de
(0341) 3085 01-0

PBWG Rechtsanwälte
Thomasiusstr. 2
04109 Leipzig

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