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Bei Ablehnung: Legen Sie Widerspruch ein

Wie kann ich mich gegen eine Ablehnung wehren?

Sollte Ihr Antrag auf Gründungszuschuss abgelehnt werden oder Sie eine zu niedrige Förderung bewilligt bekommen, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids Widerspruch einlegen. Mit dem Widerspruch erreichen Sie, dass die Widerspruchsstelle den Bescheid überprüft und gegebenenfalls korrigiert. Die Widerspruchsstelle ist eine eigene (gar nicht so kleine) Abteilung Ihres Arbeitsamts.

Der Widerspruch ist kostenlos und Sie riskieren damit nichts, denn Sie dürfen nicht schlechter gestellt werden als vor dem Widerspruch. In mehr als einem Drittel der Fälle kommt es zumindest zu einer Nachbesserung. Allerdings müssen Sie ein wenig Geduld mitbringen, denn die Bearbeitung des Widerspruchs dauert oft zwei bis drei Monate.

Grundsätzlich empfehlen wir, sich beim Widerspruch von einem Anwalt begleiten zu lassen. Die Kosten sind überschaubar (270 Euro zzgl. MwSt.), die sparen so eine Menge Arbeit und die Erfolgschancen erhöhen sich, wenn die Widerspruchsbegründung professionell formuliert und begründet ist. Kontakt zu unserer Partnerkanzlei können Sie aufnehmen über bit.ly/NNpM1L

Sie können den Widerspruch aber selbst schreiben oder ihn bei der Widerspruchsstelle mündlich zu Protokoll zu geben, wenn Sie bei der Formulierung des Schreibens unsicher sind. (Das müssen Sie aber persönlich tun, ein Telefonanruf reicht nicht aus.) Notieren Sie sich vorher Ihre Begründung bzw. Argumentation und prüfen Sie anschließend, was der Sachbearbeiter aufgeschrieben hat. Sie können den Widerspruch auch zu Hause fertig machen, persönlich abgeben und ihn bei dieser Gelegenheit gleich auf Vollständigkeit prüfen lassen. Lassen Sie sich die Abgabe durch einen Eingangsstempel auf die Kopie Ihres Widerspruchs bestätigen.

Was muss der Widerspruch enthalten?

Der Widerspruch muss zwingend Ihren Namen und Ihre Anschrift enthalten sowie das Datum des Bescheids, gegen den Sie ihn einlegen. Machen Sie es der Widerspruchsstelle möglichst einfach, Ihren Antrag zu bearbeiten, indem Sie auch Ihre Kundennummer angeben und relevante Dokumente in Kopie beifügen.

Sie müssen keine Begründung angeben, aber natürlich sollten Sie klar nachvollziehbar beschreiben, warum der Bescheid in Ihren Augen falsch ist. Halten Sie Ihren Widerspruch so sachlich wie möglich, damit Sie Ihrem Berater später wieder unter die Augen treten können.

Formulierungshilfe:

Briefkopf mit Ihrem Namen & Adresse, Datum und Anschrift des Arbeitsamts (an Widerspruchsstelle adressieren)

Betreff: „Widerspruch gegen Bescheid vom ...“, „Kundennummer: ...“

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen Ihren Bescheid vom ..., mir zugegangen am ..., mit dem Sie... abgelehnt haben (oder ... festgesetzt haben etc.), lege ich Widerspruch ein.

Begründung:
Sie haben... / Sie gehen davon aus, dass ... usw.
Dies ist unzutreffend. (Es folgt Ihre Erklärung, warum dies unzutreffend ist.)
Ich bitte deshalb darum, den Bescheid umgehend aufzuheben und das beantragte ... sofort zu bewilligen. (Oder: Ich bitte deshalb um eine umgehende Neuberechnung des mir zustehenden ... . usw.)

Ihre Unterschrift

Einhalten der Widerspruchsfrist

Die einmonatige Widerspruchsfrist beginnt, wenn der Postbote den Bescheid in Ihren Briefkasten wirft und umgekehrt muss Ihr Widerspruch zum Ende der Frist im Briefkasten (ggf. Nachtbriefkasten) des Arbeitsamts liegen. Fällt das Ende der Frist nicht auf einen Werktag, so genügt es, wenn der Widerspruch am folgenden Werktag eingeht. Wenn Sie den Brief per Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben mit Rückschein tun und in jedem Fall mehrere Tage für den Postweg einkalkulieren.

Zur Fristwahrung akzeptieren manche Arbeitsämter inzwischen – ggf. nach telefonischer Absprache - auch den Eingang einer E-Mail. Sie sollten den Widerspruch aber unbedingt zusätzlich auch per Post einsenden oder persönlich abgeben, zumal es – wie bereits erwähnt - sinnvoll ist, Kopien relevanter Dokumente als Beleg mit abzugeben.

Sollte Ihr Widerspruch abgelehnt werden...

Sollte Ihr Widerspruch abgelehnt werden, so bleibt Ihnen nur der Gang zum Sozialgericht. (Ohne abgeschlossenes Widerspruchsverfahren wird Ihre Klage allerdings sofort abgewiesen.) Auch hierfür gilt eine Frist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids und auch hier gilt, dass etwa ein Drittel der Klagen zum Erfolg führen.

Die Rechtsantragsstelle bzw. Geschäftsstelle des Sozialgerichts hilft Ihnen auf Wunsch bei der Formulierung Ihrer Klage, ohne dass für Sie Gerichtskosten entstehen. Das Gericht bzw. der Richter ist von Amts wegen verpflichtet, den Sachverhalt zu ermitteln und somit Ihre Interessen mit im Auge zu behalten.

Auch hier empfehlen wir, einen Fachanwalt hinzuziehen. Bei Bedürftigkeit können Sie hierfür Prozesskostenhilfe beantragen. Achten Sie bei der Wahl des Anwalts darauf, dass er sich auf das Sozialrecht spezialisiert hat bzw. über Erfahung mit entsprechenden Fällen verfügt!

Was wenn Sie erst nachträglich darauf aufmerksam werden, dass eine Entscheidung von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist?

Sie können beim Arbeitsamt (bzw. Sozialgericht) einen Antrag auf „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ nach § 27 SGB X beantragen. Es empfiehlt sich gleichzeitig einen „Antrag auf Überprüfung des Bescheids“ nach § 44 SGB X zu stellen. Auch hierfür gilt eine Monatsfrist, so dass Sie schnell auf die neue Situation reagieren sollten.

Was, wenn sich die Widerspruchsstelle zu viel Zeit mit Ihrer Entscheidung lässt?

Wenn Sie mehr als drei Monate auf einen Widerspruchsbescheid warten mussten, können Sie Untätigkeitsklage erheben. Das gleiche gilt übrigens, wenn Sie auf den Bescheid über einen Antrag an das Arbeitsamt mehr als sechs Monate warten müssen. Wenn die Untätigkeitsklage begründet ist, muss das Arbeitsamt die Kosten des Verfahrens tragen, bei Einschaltung eines Anwalts auch die Anwaltskosten.

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