Die nötigen Voraussetzungen

Wer hat Anspruch auf Gründungszuschuss?

Gründungszuschuss können Sie erhalten, wenn mindestens 150 Tage (Rest-) Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht. Entweder sind Sie bereits arbeitslos - dann sollten Sie frühzeitig mit den Gründungsvorbereitungen beginnen, um die 150-Tages-Frist nicht zu verpassen.

Oder Sie müssen erst noch Arbeitslosengeld beantragen. Anspruch haben Sie immer dann, wenn Sie innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung bezahlt haben. Im Kasten erfahren Sie, welche Fristen für Anspruch, Höhe und Dauer entscheidend sind.

Die entscheidenden Fristen

Ein Tag: Mindestens einen Tag müssen Sie vor der Gründung arbeitslos gewesen sein, um Gründungszuschuss beziehen zu können. Sie können also bereits am zweiten Tag gründen!

150 Tage: Vorsicht Falle! Zum Zeitpunkt der Gründung müssen noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I bestehen. Wer sich erst kurz vor Auslaufen des Arbeitslosengeld I-Anspruchs um die Alternative Selbständigkeit kümmert, erhält keine Förderung mehr.

Ein Jahr: Ihre Beitragszahlungen in die Arbeitslosenversicherung bestimmen die Höhe des Arbeitslosengeld I-Anspruchs und damit wie hoch der Gründungszuschuss ist, den Sie bekommen.

Zwei Jahre: Innerhalb der letzten 24 Monate müssen Sie mindestens 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung geleistet haben, um Anspruch auf Arbeitslosengeld I und somit Gründungszuschuss zu haben.

Drei Jahre: Die Zahl Ihrer Beitragsmonate innerhalb der letzten drei Jahre bestimmt die Dauer Ihres Arbeitslosengeld I-Anspruchs. Sie haben zwölf Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld I, sofern Sie mindestens 24 Monate Beiträge bezahlt haben. Die Anspruchsdauer erhöht sich auf bis zu 18 Monate, wenn Sie über 55 Jahre alt sind.

Vier Jahre: Der einmal bewilligte Anspruch auf Arbeitslosengeld I verjährt erst vier Jahre nach dem Beginn der Arbeitslosigkeit. So lange können Sie den dann noch verbleibenden Restanspruch reaktivieren. Angerechnet wird neben der Dauer des Arbeitslosengeld-Bezugs auch die ersten sechs Monate des Gründungszuschuss-Bezugs.

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