FAQ: Die häufigsten Fragen
Schwangerschaft und Geburt (FAQ)
- 1. Dürfen Schwangere und junge Mütter selbstständig tätig sein?
Ja. Als Selbstständige brauchen Sie sich theoretisch noch nicht einmal um die Beschäftigungsverbote des Mutterschutzgesetzes zu kümmern: Der übliche Mutterschutz während der sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt gilt offiziell nämlich nur für Arbeitnehmerinnen.
- 2. Können arbeitslose Schwangere und junge Mütter den Gründungszuschuss beantragen?
Grundsätzlich ja - vorausgesetzt, sie verfügen über den erforderlichen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 90 Tagen, über Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der geplanten Selbständigkeit und üben die Tätigkeit auch tatsächlich hauptberuflich aus. Als primäres Kriterium der Hauptberuflichkeit gilt die wöchentliche Arbeitszeit: Sie muss mindestens 15 Stunden betragen.
Da die Bewilligung des Gründungszuschusses darüber hinaus jedoch in jedem Einzelfall vom Nachweis der Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens abhängig ist, können Schwangerschaft, Mutterschutz und Kinderbetreuung durchaus zur Ablehnung von Förderanträgen führen. In ihrem Geschäftsplan muss die (werdende) Mutter daher plausibel machen, wie sie ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie (ggf. zusammen mit ihrem Partner) auf Dauer sichern will. Dazu gehören auch nachvollziehbare Angaben über die Art der Kinderbetreuung. Am besten lassen Sie sich bei der optimalen Präsentation Ihre Einzelfalls von einem erfahrenen Gründungsberater unterstützen.
- 3. Darf ich meine mit Gründungszuschuss geförderte Selbständigkeit wegen Schwangerschaft und Geburt unterbrechen?
Offiziell nicht: Eine kurze Pause während der Mutterschutzfristen wird aber toleriert. Wenn Sie jedoch auf Dauer weniger als 15 Stunden pro Woche selbstständig tätig sind, arbeiten Sie nur noch nebenberuflich und verlieren dadurch den Anspruch auf Gründungsförderung. Das Unterschreiten der durchschnittlichen wöchentlichen Mindestarbeitszeit müssen Sie der Arbeitsagentur unaufgefordert mitteilen.
Mütter, die ihre Selbständigkeit zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen wollen, können immerhin einen neuen Antrag auf Gründungszuschuss stellen. Wurde die erste Selbständigkeit aufgrund von Schwangerschaft, Geburt und Kinderbetreuung beendet oder nur noch nebenberuflich fortgeführt, müssen Sie mit dem Antrag nicht die sonst üblichen 24 Monate warten: In dem Fall berufen Sie sich auf Paragraf 57 Abs. 4 SGB III, demzufolge "wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe" von der Wartefrist abgesehen werden kann.
Ungeachtet dessen müssen dann aber wieder sämtliche Antragsvoraussetzungen erfüllt sein - einschließlich eines erneuten Tragfähigkeitsnachweises sowie des 150-tägigen Restanspruchs auf Arbeitslosengeld I. Auch aus diesem Grund kann sich für Selbständige eine freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung lohnen.
- 4. Muss ich die Arbeitsagentur über eine Schwangerschaft informieren?
Jein: Nur als Arbeitslose müssen Sie die Arbeitsagentur über Beginn und Ende des Mutterschutzes informieren. Normalerweise beginnt der Mutterschutz sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Als Selbständige sind Sie hingegen nicht verpflichtet, der Arbeitsagentur eine Schwangerschaft zu melden. Wer den Gründungszuschuss erhält und (zum Beispiel) aufgrund der Kinderbetreuungszeiten nur noch nebenberuflich selbständig arbeitet (d. h. insgesamt weniger als 15 Wochenstunden in und für den eigenen Betrieb tätig ist), muss das der Arbeitsagentur aber auf jeden Fall mitteilen. Die Zuschusszahlung wird dann eingestellt.
- 5. Bekommen Selbständige Kindergeld?
Ja. Anspruchsberechtigt sind alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Bewohner der Bundesrepublik. Selbständige stellen den Antrag bei der Familienkasse der zuständigen Arbeitsagentur.
- 6. Haben Selbständige Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
Normalerwiese nicht: Beim Mutterschaftsgeld handelt es sich um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Selbständige bekommen Mutterschaftsgeld nur dann, wenn sie freiwillige oder Pflichtmitglieder einer Krankenkasse sind. Das ist zum Beispiel bei Journalistinnen oder Künstlerinnen der Fall, die über die KSK der gesetzlichen Krankenversicherung angehören. Den Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse.
- 7. Haben Selbständige Anspruch auf Elterngeld?
Ja. Es gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei Arbeitnehmern. Elterngeld können alle Mütter und Väter mit deutschem Wohnsitz beantragen, die...
- mit ihren Kindern in einem Haushalt leben,
- ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und
- nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind.
Elterngeld wird für 12 Monate gezahlt. Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner Verantwortung für die Betreuung übernehmen, bekommen einen Bonus von zwei Monaten. Da Selbständige normalerweise keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, beginnt die Elterngeldzahlung mit dem Tag der Geburt.
Sie beantragen das Elterngeld bei der zuständigen Elterngeldstelle. Je nach Bundesland ist das die Familien-, Jugend und Sozialbehörde der jeweiligen Kommune oder eine eigens eingerichtete Förderinstitution.
- 8. Wie hoch ist das Elterngeld?
Das Elterngeldes beträgt normalerweise 67 Prozent des zuvor bezogenen monatlichen Nettoeinkommens, das durch die Kinderbetreuung wegfällt - höchstens jedoch 1.800 Euro (67 % der Einkommensobergrenze von 2.700 Euro). Mithilfe des amtlichen Elterngeldrechners können Sie die voraussichtliche Höhe der Leistung feststellen.
- 9. Wie berechnet sich bei Selbständigen das Einkommen?
Als Berechnungsgrundlage dienen bei Selbständigen und Unternehmerinnen die Einkünfte aus selbständiger bzw. gewerblicher Tätigkeit im Steuerjahr vor der Geburt - nach Abzug der darauf entfallenen Steuern. Liegt für das betreffende Jahr (noch) kein Steuerbescheid vor, wird die Leistung vorläufig auf Basis der Einnahmen-Überschussrechnung oder vergleichbarer Unterlagen berechnet. Erst nach Eintreffen des Steuerbescheides wird das tatsächliche Elterngeld dann endgültig festgestellt.
- 10. Darf ich während des Bezugs von Elterngeld selbständig tätig sein?
Ja - vorausgesetzt, die maximal zulässige (durchschnittliche) Wochenarbeitszeit ist nicht länger als 30 Stunden. Als Nachweis genügt normalerweise die Erklärung, dass Sie die Arbeitszeit-Obergrenze einhalten. Im Einzelfall verlangt die Elterngeldstelle einen Nachweis, durch welche Maßnahmen die Verkürzung der Arbeitszeit sichergestellt wird.
Da das Elterngeld nur für das wegfallende Einkommen bezahlt wird, werden Ihre erzielten Gewinne (nach Abzug der Steuern) auf das Elterngeld angerechnet. Ausführliche Informationen zum Elterngeld finden Sie in der vom Bundesfamilienministerium veröffentlichten Broschüre "Elterngeld und Elternzeit".
- 11. Lassen sich Gründungszuschuss und Elterngeld miteinander kombinieren?
Grundsätzlich ja: Formale Voraussetzung ist, dass die für die Selbstständigkeit aufgewendete wöchentliche Arbeitszeit zwischen 15 Stunden (Hauptberuflichkeitsgrenze - Voraussetzung für den Gründungszuschuss) und 30 Stunden (Arbeitszeitobergrenze - Voraussetzung für den Elterngeldbezug) liegt. Der Gründungszuschuss gilt dabei nicht als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit: Zahlungen in der Vergangenheit werden nicht in die Berechnung des Elterngeldes einbezogen. Umgekehrt müssen Sie sich laufende Zuschusszahlungen nicht auf das Elterngeld anrechnen lassen.
Allerdings gibt es auch entgegenstehende Gerichtsurteile: Nach einem Beschluss des Sozialgerichtes Dresden (AZ: S 30 EG 1/09 ER), muss ein gewährter Gründungszuschuss mit dem Elterngeld Anspruch verrechnet werden. Dieser zählt nach Aussage der Richter zum Einkommen und verringert damit den Anspruch auf die Sozialleistung.