FAQ: Die häufigsten Fragen
Bestehende Selbstständigkeit, Einstieg in Unternehmen
- 1. Ich war früher schon einmal selbstständig, habe diese Tätigkeit aber aufgrund einer Anstellung ruhen lassen. Kann ich sie jetzt wieder aufnehmen und dabei auf Förderung hoffen?
Kritisch ist hier, dass der Zeitpunkt der Gründung und der Antrag auf Förderung nicht übereinstimmen. Gute Aussichten auf eine Förderung haben Sie, wenn Sie das Geschäft wieder neu aufbauen müssen, weil die Kundenbeziehungen aus Ihrer ursprünglichen selbstständigen Tätigkeit zwischenzeitlich nicht mehr bestehen und die Einnahmen daraus nicht zur Deckung Ihres Lebensunterhalts ausreichen.
- 2. Ich bin formal als Selbstständiger gemeldet, erziele mit dieser Tätigkeit jedoch nur geringfügige Einnahmen, zum Beispiel für Veröffentlichungen oder als Dozent. Kann ich Förderung beantragen?
Eine solche Nebentätigkeit spricht nicht gegen eine Bewilligung, zumal wenn Sie sich in einem anderen Bereich selbstständig machen.
- 3. Neben der Arbeitslosigkeit habe ich mich selbstständig betätigt. Habe ich damit bereits eine Selbstständigkeit begonnen?
In Absprache mit der Arbeitsagentur ist neben dem Arbeitslosengeld-Bezug eine selbstständige Nebentätigkeit möglich. Sie können die Zahlung von Arbeitslosengeld sogar phasenweise ruhen lassen, um einzelne größere Aufträge, die mehrere Tage oder Wochen dauern, zu bearbeiten. So gewinnen Sie Erfahrungen im Bereich der Selbstständigkeit und erhöhen gleichzeitig Ihre Vermittelbarkeit.
Allerdings muss über diese Einschätzung Einigkeit mit Ihrem Berater bei der Arbeitsagentur bestehen, ansonsten gefährden Sie Ihren Anspruch auf Förderung. In der Regel wird Ihr Berater sogar eine vorzeitige steuerliche Anmeldung beziehungsweise eine Gewerbeanmeldung der selbstständigen Nebentätigkeit akzeptieren. Zur Sicherheit sollten Sie in jedem Fall vor Beginn der ersten selbstständigen Tätigkeit Ihren Antrag auf Förderung abholen.
- 4. Ich übernehme ein bestehendes Unternehmen. Kann ich gefördert werden?
Vor Einführung des Gründungszuschusses war die Förderung einer Unternehmensübernahme nur sehr eingeschränkt möglich. Wenn die Überschüsse aus dem Unternehmen schon im ersten halben Jahr ausreichten, um davon die Lebenshaltungskosten zu decken, wurde die Förderung regelmäßig abgelehnt, weil aus Sicht der Arbeitsagentur kein unternehmerisches Risiko bestand. Nicht berücksichtigt wurde, dass der Gründer durch den Kaufpreis für das Unternehmen ein erhebliches Risiko eingeht und auch keineswegs sicher sein kann, dass tatsächlich so viele Einnahmen wie in den Vorjahren anfallen.
Mit Einführung des Gründungszuschusses ist der weitgehende Leistungsausschluss bei Betriebsübernahmen weggefallen. Der Gesetzgeber hat in der Begründung der Neuregelung Betriebsübernahmen ausdrücklich in die Förderung eingeschlossen. Die im Antragsformular bisher enthaltenen Fragen nach der „Übernahme eines bestehenden Betriebs oder Eintritt in einen solchen“ wurden entfernt. Künftig ist es somit nicht mehr nötig, Gewinnermittlungen des übernommenen Betriebs beizufügen und darzulegen, dass die künftigen Gewinne zunächst nicht zur Deckung des Lebensunterhalts ausreichen werden.
- 5. Ich trete als Gesellschafter in ein bestehendes Unternehmen ein. Kann ich gefördert werden?
Ebenso wie bei der Übernahme von Unternehmen wird seit Einführung des Gründungszuschusses auch der Eintritt in bestehende Unternehmen großzügiger gesehen. Die entsprechende Frage im Antragsformular ist – wie bereits erwähnt – entfallen. Das heißt nicht, dass jede Betriebsübernahme oder Beteiligung gefördert wird. Bei der Prüfung des Businessplans kann jedoch künftig der Preis für den Erwerb des Unternehmens beziehungsweise von Unternehmensanteilen berücksichtigt werden. Damit ist eine Förderung unter Umständen auch dann möglich, wenn die Einnahmen von Anfang an zur Deckung der Lebenshaltungskosten ausreichen.
- 6. Wie wird eine steuerlich motivierte Beteiligung als Kommanditist (zum Beispiel an einem geschlossenen Fonds) bewertet, bei der eine Gewerbeanmeldung nötig ist? Wie wird eine stille Beteiligung gewertet?
Hierbei handelt es sich regelmäßig um nichtunternehmerische Beteiligungen. Dies wird in der Regel schon durch die geringe Höhe der Beteiligung (deutlich unter 50 Prozent) erkennbar. Diese Fälle werden insofern nicht als bereits bestehende Selbstständigkeit betrachtet.