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Ich-AG und Überbrückungsgeld

Arbeitssuchend-Meldung soll vereinfacht werden


gesetzesentwurf.jpgJeden Tag treten Gründer aus Unwissenheit in dieselbe böse Falle: Selbst wenn sie gar nicht arbeitslos werden, sondern nahtlos gründen wollen, müssen sie sich unbedingt rechtzeitig arbeitssuchend melden – und das heißt: sofort nach der Kündigung. Ansonsten drohen erhebliche Nachteile – bis hin zur Halbierung des Arbeitslosen- und Überbrückungsgeldes. Die umstrittene Regelung soll zum 1. Oktober 2005 erheblich entschärft werden.

Bereits seit 1.1.2004 sind alle Arbeitnehmer verpflichtet, das Ende ihres Arbeitsverhältnisses unverzüglich persönlich bei der Arbeitsagentur zu melden und somit mitzuteilen, dass Sie arbeitssuchend sind. Entscheidend ist, wann Sie in verbindlicher Form den Beendigungszeitpunkt erfahren, zum Beispiel weil Sie einem Aufhebungsvertrag zustimmen, die Kündigung erhalten oder selbst Ihre Kündigung einreichen. Die Meldepflicht besteht auch dann, wenn Sie gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen.

Aktuelle Regelung: Eine unverzügliche Meldung ist bisher auch dann noch gegeben, wenn sie innerhalb von sieben Kalendertagen erfolgt. Auch bei längeren Kündigungsfristen (mehr als drei Monate) muss die Meldung unverzüglich erfolgen. Wenn Sie Ihrer Pflicht nicht nachkommen, kann es zu einer schmerzhaften Minderung Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld um bis zu 1.500 Euro kommen. Die Minderung wird so aufgeteilt, dass sie das Arbeitslosengeld um maximal 50 Prozent verringert. So kann es passieren, dass mehrere Monate lang nur das halbe Arbeitslosengeld ausgezahlt wird. Wenn Sie in dieser Zeit gründen, wird das Überbrückungsgeld für den gesamten Bezugszeitraum von sechs Monaten auf der Basis des geminderten, also halben Arbeitslosengeldes berechnet. Dadurch werden beabsichtigte Gründungen unnötig verzögert.

Neu geplante Regelung (voraussichtlich gültig ab 1.10.2005): Für die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuchend-Meldung wird eine einheitliche Frist von drei Monaten festgelegt, bei kürzeren Kündigungsfristen muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts erfolgen. Die Rechtsfolge soll künftig keine Minderung des Arbeitslosengeldes mehr sein, sondern eine siebentägige Sperrzeit.

Auch weiterhin bleibt problematisch, dass viele Betroffene die Meldepflicht gar nicht kennen (können). Trotzdem stellt die geplante Regelung eine deutliche Vereinfachung und Verbesserung dar. Die Rechtsfolgen sind – gerade für Gründer - weit weniger gravierend Rechtsfolgen als die der bisherigen Regelung, die in vielen Fällen zu erheblichen Ungerechtigkeiten führte.

Zugrundeliegender Gesetzesentwurf

Foto: Ausriss Gesetzesentwurf

Verfasst von Andreas Lutz am 03.05.2005 15:25
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=67&showblog=2032

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