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Ich-AG und Überbrückungsgeld
Gastkommentar zu den geplanten neuen Huerden fuer Ich-AG- und Ueberbrueckungsgeldgruender
Vor wenigen Tagen hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Sozialgesetzbuch III beschlossen. Wenn die Änderungen in Kraft treten, kommt für Ich-AG- und Überbrückungsgeldgründer eine neue Hürde hinzu: Eine Art persönlicher Eignungsprüfung. Mehr...
Wir haben dazu Olaf Nensel um einen Gastkommentar gebeten. Auf seiner Webseite olaf-nensel.de dokumentiert er minutiös alle Änderungen an den für Arbeitslose besonders relevaten Sozialgesetzbüchern II und III.
Olaf Nensel: Niemand wird wohl bestreiten, dass es mit dieser Neuregelung Existenzgründern schwerer gemacht wird, den Weg in die Selbstständigkeit zu finden. Ich mache keinen Hehl aus meiner Meinung: Ich halte Sie dennoch für gerechtfertig, angemessen und notwendig.
Die positive Wirkung der Gesetzesänderung sehe ich übrigens nicht nur in der Vermeidung des Missbrauchsfall im engeren Sinne, also dem Schaden für die Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung. Gescheiterte Existenzgründungen verursachen oft auch weitere, teilweise schwerwiegendere Schäden. Menschen verschulden sich und müssen neben dem Verlust an gesellschaftlicher Anerkennung mit einem Schuldenberg fertig werden. Wettbewerbsfähige Unternehmen und deren Arbeitsplätze geraten durch ruinösen Wettbewerb in Schwierigkeiten. Die gesunde Preisbildung (auf regionalen Märkten, z.B. für Schreib-/Bürodienste oder ähnliches) wird gestört. Gewährleistungsansprüche von Käufern können gegenüber insolventen Unternehmen nicht mehr realisiert werden. Sie kennen diese Folgewirkungen aus Ihrer Tätigkeit sicherlich besser als ich.
Existenzgründer ohne Förderungsansprüche müssen beim Schritt in die Selbstständigkeit eine natürliche Hemmschwelle, die als Schutzfunktion wirkt, überwinden, indem Sie den Start und die Anlaufphase selbst finanzieren, mit Gespartem, dem Einsatz von Vermögen und/oder Schulden. Für geförderte Unternehmer wird diese Hemmschwelle und Schutzfunktion erheblich abgesenkt und teilweise ganz aufgehoben.
Ich halte die Gesetzesänderung für einen vernünftigen Kompromiss, wie wir in an vielen Stellen der Arbeitsförderung finden:
- Eine Fortbildung wird nicht ohne die Erfüllung persönlicher Voraussetzungen gefördert. Die Fortbildung muss notwendig sein, um Defizite, die einer Eingliederung in Arbeit entgegen stehen, zu beseitigen.
- Ein Arbeitnehmer muss mit Einschnitten bei seinen Versicherungsansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung rechnen, wenn er die Arbeitslosigkeit selbst verursacht (Arbeitaufgabe oder -ablehnung). Ist dies mit dem Verfassungsgrundsatz von der Berufsfreiheit zu vereinbaren? Ja, den diese Sanktion hindert niemanden an der tatsächlichen Ausübung des Rechts auf freie Berufswahl. Durch die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld soll "nur" eine Manipulation des Versicherungsrisikos vermieden werden.
In beiden Fällen schützen die Hemmschwellen die Versichertengemeinschaft vor Missbrauch und sichern am Ende die Funktionsfähigkeit der Versicherung. In beiden Fällen müssen Entscheider des Leistungsträgers schwierige Beurteilungen vornehmen: Kann der Arbeitnehmer ohne die Fortbildung und nur wegen des Fehlens entsprechender Kenntnisse wirklich keine Arbeit finden? Lag für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer, der seine Stelle selbst gekündigt hat, ein wichtiger Grund vor?
Nach herrschender Meinung wird in den hohen Sozialversicherungsbeiträgen in Deutschland ein Hemmnis für die Schaffung von Arbeitsplätzen gesehen. Wenn es gelingen soll, die Beiträge zu senken, wird dies nicht ohne Verzicht möglich sein, der oft auch schmerzhaft ist.
Ich vertraue darauf, dass die Eignungsprüfung nicht nach Gutsherrenart erfolgen wird. Ich gehe davon aus, dass dafür objektive Prüfkriterien gefunden werden: Bestimmte Berufsabschlüsse und Qualifikationen (z.B. Meisterbrief) oder die erfolgreiche Teilnahme an einer die Existenzgründung vorbereitenden Fortbildungsmaßnahme. Übrigens soll die Zulassung von Fortbildungsmaßnahmen generell nicht von der Bundesagentur für Arbeit, sondern von "fachkundigen Stellen" durchgeführt werden (§ 85 SGB III).
Viele Grüße aus Stralsund
Olaf Nensel



