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Ich-AG und Überbrückungsgeld
Nicht oder verspaetet arbeitssuchend gemeldet: Unwissenheit schuetzt!
Jetzt hat es auch das Bundessozialgericht bestätigt: Zwar muss sich jeder Arbeitnehmer sofort nach Kündigung oder Aufhebungsvertrag arbeitssuchend melden, wer aber von dieser gesetzlichen Regelung nichts weiss, darf nicht einfach mit einer Kürzung des Arbeitslosengeldes (und mittelbar des Überbrückungsgeldes) bestraft werden.
Bereits seit 1.1.2004 wird eine Strafe von bis zu 1.500 Euro verhängt, wenn jemand sich mehr als 7 Kalendertage mit der Arbeitssuchendmeldung Zeit lässt. Insbesondere Menschen, die erstmalig arbeitslos werden, kennen diese Regelung nicht und laufen immer wieder in diese Falle.
Die Arbeitagenturen haben solchen Gründern "fahrlässiges Verhalten" vorgeworfen – das Bundessozialgericht widersprach nun. Das Urteil (Aktenzeichen B 11a/11 AL 81/04 R) stellt aber keine Absolution für eine verspätete Arbeitssuchendmeldung dar. Wenn die Regelung – zum Beispiel aufgrund eines Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigung – bekannt ist, kann man sich nicht auf Unkenntnis berufen.
Eine genaue Beschreibung der geltenden Regelung finden Sie in meiem Buch "Ich-AG und Überbrückungsgeld" (3. Auflage) auf Seite 55.
Kommentare
Sehr geehrte Damen und Herren,
wo finde ich die Gerichtsentscheidungen zum § 140 SGB III? Wie sind die Aussichten eine Klage?
mfg
Badczewska



