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Ich-AG und Überbrückungsgeld
Verspätete Arbeitssuchend-Meldung führt nicht zwingend zu Minderung von Arbeitslosen- und Überbrückungsgeld
Es ist eine üble Falle, die sich der Gesetzgeber da ausgedacht hat, und sie trifft besonders Menschen, die zuvor noch nie arbeitslos waren oder eigentlich nur möglichst schnell gründen wollen:
Wer sich nicht unmittelbar nach Erhalt (oder Einreichen) der Kündigung arbeitssuchend meldet, dessen Arbeitslosengeld I kann um bis zu 1.500 Euro gekürzt werden. Unwissenheit wird mit einer Halbierung des Arbeitslosengeld I bestraft, die mehrere Monate dauern kann und eine beabsichtigte Gründung verzögert. Denn wer während der Zeit der Minderung gründet, erhält das Überbrückungsgeld über den gesamten Bezugszeitraum um bis zu 50 Prozent gekürzt.
Doch diese Minderung ist rechtlich angreifbar: Denn woher soll man wissen, dass es eine solche Regelung gibt? Das sah auch das Düsseldorfer Sozialgericht so: Es gab einem Arbeitnehmer Recht, der sich - wie früher üblich - am ersten Tag nach Beschäftigungsende gemeldet hatte.
Das Gericht hob die Minderung auf und kritisierte die Bundesagentur für Arbeit, die über die Gesetzeslage besser hätte informieren müssen. Auch der Arbeitgeber hatte nicht über die Regelung informiert. - Eine Verlagerung der Informationspflicht auf den Arbeitgeber wäre für die Bundesagentur sicher der einfachste Weg, um sicherzustellen, dass die Meldung rechtzeitig erfolgt. (Aktenzeichen S/AL 169/04)
Drakonischen Strafen für die Unkenntnis von speziellen Regelungen - das ist um so ärgerlicher, als die frühe Arbeitssuchendmeldung ja keineswegs von den Arbeitsagenturen zu der beabsichtigten frühzeitigeren Vermittlung genutzt werden kann. Die Kapazitäten der Arbeitsagenturen sind noch immer durch die Einführung des Arbeitslosengeld II blockiert...
Allen Betroffenen raten wir, Widerspruch einzulegen. Wie das geht, lesen Sie unter www.ueberbrueckungsgeld.de/widerspruch. Noch besser aber, Sie lassen es gar nicht erst zu einer Minderung kommen!
Kommentare
habe mich laut Abeitsamt 26 tage zu spät arbeitslos gemeldet. ich war letztes jahr berufspraktikantin und hatte am 16.august meine prüfung. habe von einem bekannten erfahren das ich mich erst nach bekanntgabe meines prüfungsergebnisses hätte arbeitslos melden können. stimmt das? laut arbeitsamt beziehungsweise jetzt jobcenter hätte ich mich auch drei monate vor ende des praktikums melden müssen. allerdings hätte ich das praktikum weiter machen müssen wenn ich die prüfung nicht geschafft hätte. deshalb war ja nicht voraussehbar wann genau ich arbeitslos werde.
Antwort:
Ihre Argumentation erscheint mir schlüssig, mir sind dazu aber keine Entscheidungen bekannt.
Wenn von einem Bestehen der Prüfung und damit einer Fortsetzung des Praktikums auszugehen war, wäre Ihnen das Ende der Beschäftigung ja erst mit den negativen Prüfungsergebnissen bekannt geworden. Danach hätten Sie sich dann innerhalb von drei Werktagen melden müssen.
Ich würde bei dem Amt nachhaken, die Situation noch mal erklären und notfalls einen Widerspruch einlegen. Den müssen Sie aber wiederum innerhalb von vier Wochen einlegen.
Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de
Alle Angaben ohne Gewähr
hallo,
ja auch ich war durch Krankheit nicht rechtzeitig zur Meldepflicht. (25 Tage zu spät)
Werde Widerspruch einlegen, da ich bei dem SA angegeben hatte das ich krank geschrieben war.
Jetzt wollen die mir 7? pro Tag abziehen, also gesamt 175?, da ich zuletzt nur in Teilzeit gearbeitet habe ist das echt der Hohn!
LG Milena
Hallo!
Hatte vorgestern Verhandlung wegen Minderung des Überbrückungsgelds. Ich habe mich 22 Tage nach meiner Kündigung arbeitssuchend gemeldet, und hatte 6 Monate Kündigungsfrist.
Beim LSG Niedersachsen (L 8 AL 418/04) ist in dieser Sache entschieden worden, dass eine Meldung 3 Monate vor Arbeitslosigkeit ausreicht, wie bei befristeten Verträgen. Die Sache ist jetzt beim BSG anhängig und wird dieses Jahr entschieden. Bis dahin ruht mein Verfahren.
Deshalb: Leute in meiner Situation sollten auf jeden Fall Widerspruch einlegen und klagen.
Der Richter hat auch den Fakt, dass die BA während der Kündigungszeit keinerlei Vermittlungsversuche unternommen hat, hervorgehoben. Das ist immer ein gutes Argument in dieser Sache.
Alles Gute und Grüße
Joachim
Auch ich habe mich nicht nach dem §37b SGBIII verpflichtend verhalten...im Auflösungsvertrag heißt es zwar: ich solle mich nach Abschluss des Auflösungsvertrages persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden, habe es aber so verstanden, das ich es zum Auflösungsende(31.07.05) des Vertrages erledigen kann. Da ich von Aschaffenburg nach Kiel gezogen bin (650 km), ich als Krankenschwester Wechselschicht hatte, fand ich es ausreichend mich am 02.08.05 persönlich in der Arbeitsagentur Kiel zu melden.
Interessieren würde mich: Wenn ich doch ab dem 01.06.05 online bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend für den Bereich Kiel registiert bin...ist es zwar keine persönliche Meldung, aber doch eine...oder? Und ist es denn zumutbar, das ich für eine persönliche Meldung 650 km fahre, trotz des weiter bestandenen Vollzeitjobs?
Sehr geehrter Hr. Dr. Lutz,
habe aus gleichen Grund Widerpsruch gg. die Minderung des ALG unter Berufung auf die BSG-Urteile B11a/11 AL 47/04 R und B11a/11 AL 81/04 R vom 25.05.2005 eingelegt. Die Widerspruchsstelle der AA teilte mir daraufhin Mitte Juli mit, daß des Widerspruchsverfahren "...bis zur Bekanntgabe der neuen Weisungslage entsprechend Rechtsauffassung zum BSG-Urteil ruhend..." gestellt wird, da "...die augenblickliche Weisungslage die Ablehnung Ihres Widerspruches zur Folge hätte."
Auf telefonische Nachfrage wurde ich als einzige Alternative auf den Klageweg mit einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von ca. 2 1/2 Jahren verwiesen. Mit einer neuen Weisungslage sei allerdings vor der Bundestagswahl keinesfalls zu rechnen.
Wäre für jeden Tip und Information Ihrerseits dankbar.
Mit freundlichem Gruß
hgw
Ich habe in der Probezeit von einer Firma die Kündigung erhalten. Kündigungsschreiben am 20.05.05, Kündigung zum 03.06.05. Daraufhin habe ich am 25.05.05 bei der Arbeitsagentur angerufen wo ich gemeldet bin, die ich nicht besuchen konnte weil ich 550 Kilometer entfernt gearbeitet habe. Die Person bei der Arbeitsagentur meinte zu mir das ich nach Beendigung meiner Arbeit kommen kann und mich Arbeitslos melden kann bis zum 06.06.05. Ich war am 03.06.05 da und habe mich Arbeitslos gemeldet. Jetzt kriege ich eine Arbeitlosengeld 1 Minderung. Die Person dessen Namen ich mir notiert hatte kann sich nicht mehr an das Telefonat erinnernt und hat auch nicht das Telefonat ins System eingetragen. Ich habe Wiederspruch eingelegt und ist abgelehnt worden. Was kann ich tuhen bitte um Hilfe..!!!
Antwort:
Das hört sich ja wirklich übel an, nachdem Sie sich ja sogar eine Gesprächsnotiz angefertigt haben. Wenn der Widerspruch abgelehnt wurde bleibt nur das Anrufen des Sozialgerichts. Mehr Infos hierzu unter www.ueberbrueckungsgeld.de/widerspruch. Das ist m.W. mit keinen Kosten verbunden (außer Sie nehmen einen Rechtsanwalt) und führt in ca. 1/3 aller Fälle zum Erfolg. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg! Beste Grüße Andreas Lutz
Ich habe mich arbeitssuchend gemeldet, nachdem ein Gespräch mit meinem Chef über eine Verlängerung negativ verlaufen ist. Damit war ich 20 Tage zu spät laut 3-Monatsfrist.
Als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uni hatte ich zuvor einen befristen Verlängerungsvertrag unterschrieben, da mein Doktorvater mich gebeten hatte, bei einem Nachfolgeantrag zu helfen.
Ich Nachhinein stellte ich fest, dass der Verlängerungsvertrag, obwohl er wie der vorherige Vertrag aussah, insofern geändert worden ist, als dass die 3-Monatsfrist des Arbeitsamtes hinzugefügt worden ist. Also kann ich mich nicht auf Unwissenheit berufen.
Ich nehme an, dass mein Fall aussichtslos ist, hätte aber trotzdem gerne einen Rat.
Gibt es bspw. Hinweise darauf, dass ich grundsätzlich vom schlimmsten Fall hätte ausgehen müssen, dass eine Verlängerung nicht möglich ist, obwohl die Chance durchaus realistisch war?
Für Hinweise wäre ich sehr dankbar.
Antwort von Dr. Andreas Lutz:
Bei Zeitverträgen besteht natürlich immer das Problem, dass man bis zum letzten Moment auf eine Verlängerung hofft. Der Arbeitgeber hat sich durch die Klausel im Vertrag abgesichert und Ihr Chef hat den Vertrag wahrscheinlich genau so wie Sie gar nicht gelesen, sonst hätte er Sie wahrscheinlich auf den neuen Passus aufmerksam gemacht. Sie sind da sicher in einer schlechten "Verhandlungsposition" ggü. der Arbeitsagentur. Ich würde um Kulanz bitten - und künftig immer die Verträge lesen... ;)
Drücke Ihnen die Daumen, dass es glimpflich abgeht.
Beste Grüße
Andreas Lutz
Alle Angaben ohne Gewähr.
Hallo,
mich hat es auch erwicht. Minderung um 1050 Euro weil ich mich nicht 3 Monate vor Ablauf meines befristeten Arbeitsvertrages, arbeitssuchend gemeldet habe :(
Das heißt im Klartext 418,50 Euro monatlich statt 837 Euro monatlich. Das ist ja weniger als der Sozialhilfesatz. Was kann mam da tun?
Antwort von Dr. Andreas Lutz:
Lesen Sie hier in unserem Nachrichten-Blog über das Urteil des Bundessozialgerichts. Berufen Sie sich darauf und legen Sie innerhalb von vier Wochen Widerspruch gegen den Bescheid ein, wenn Sie die Regelung nicht kannten. Ich drücke Ihnen die Daumen für einen erfolgreichen Widerspruch.
Mehr Infos zum Thema Widerspruch einlegen unter www.ueberbrueckungsgeld.de/widerspruch
Andreas Lutz
Alle Angaben ohne Gewähr
Inzwischen hat das Bundessozialgericht geurteilt, dass es bei Unkenntnis der Verpflichtung zur Arbeitssuchend-Meldung nicht zu einer Minderung kommt: http://www.ueberbrueckungsgeld.de/blog/2005/06/nicht_oder_vers.shtml#more. Insofern sollten Sie sofort Widerspruch gegen die Minderung einlegen. Mehr Infos zum Thema Widerspruch unter www.ueberbrueckungsgeld.de/widerspruch.
Beste Grüße
Andreas Lutz
ueberbrueckungsgeld.de
Hallo!
Habe mich auch zu spät arbeitslos gemeldet, weil ich von diesen 3 Monaten nichts wußte. Meldete mich 5 Wochen vorher.
Strafe: 1500 Euro!!!
Was tun???
Danke
Diese willkürlichen Kürzungs- Sparmaßnahmen Seitens der Agentur für Arbeit sind wirklich ein Ärgernis. Wie ich nämlich die Paragraphen 37b SGB III und 140 SGB III verstehe, verfolgt eine solche Minderung doch ausschließlich den Zweck, damit sog. "Jobmanager" - wie sie sich heute nennen - mehr Zeit bekommen, um einen von Arbeitslosigkeit bedrohten "Noch-Arbeitnehmer" besser vermitteln zu können und den möglichen "Versicherungschaden" - also die Leistung des Arbeitslosengeldes - so gering wie möglich zu halten. Doch nun frage ich mich, warum das auch auf das Überbrückungsgeld angerechnet wird? Denn schließlich möchte und muss man nicht vermittelt werden, richtet durch eine spätere Meldung bei der Agentur für Arbeit (warum muss man sich eigentlich arbeitssuchend melden????) auch keinen zusätzlichen oder höheren "Schaden" an. In meinem Fall war der Übergang in die Selbständigkeit sogar nahtlos (zum 1.01.2005). Trotzdem hat man das Überbrückungsgeld (das habe ich im Dezember 2004 beantragt) einfach abgelehnt - mit der Begründung (nach meiner telefonischen Anfrage), dass ich mich nicht arbeitssuchend gemeldet hätte. Natürlich habe ich die Agentur für Arbeit aufgesucht - aber nur "Überbrückungsgeld" beantragt. Niemand von diesen "Spezialisten" dort hat mich darüber informiert, dass ich mich auch arbeitssuchend melden muss. In der Folge habe ich nun einen Ablehungsbescheid hinsichtlich des beantragten Überbrückungsgeldes erhalten. Und dabei war ich über 10 Jahre als Arbeitnehmer beschäftigt und mir würde auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zustehen. Die Agentur für Arbeit erhielt von mir den vollständig ausgefüllten Antrag auf Überbrückungsgeld, einen Business-Plan, der durch meinen Steuerberater "abgenickt" wurde und alle weiteren Daten, die zur Berechnung des Überbrückungsgeldes erforderlich waren. Im Business-Plan war auch klar ersichtlich, dass im ersten Gründungsjahr die Einnahmen nicht ausreichen würden, um meinen Lebensunterhalt vollständig zu decken.
Leider findet man im Netz zu diesem speziellen Thema keine klaren Informationen (ich suche schon seit fast vier Wochen danach). So wird es wohl vielen Existenzgründern auch zukünftig noch ergehen, dass die Förderung, die doch dem Zwecke dient, den Lebensunterhalt in der Startphase der Existenzgründung zu sichern, einfach durch behördliche Willkür gestrichen wird. Natürlich werde ich gegen den Bescheid jetzt Widerspruch einlegen - vielleicht bekomme ich nach meiner "Insolvenz" dann auch endlich das mir gesetzlich zustehende Überbrückungsgeld bewilligt und ausgezahlt.



