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Ich-AG und Überbrückungsgeld
Verspätete Arbeitssuchend-Meldung führt nicht zwingend zu Minderung von Arbeitslosen- und Überbrückungsgeld
Es ist eine üble Falle, die sich der Gesetzgeber da ausgedacht hat, und sie trifft besonders Menschen, die zuvor noch nie arbeitslos waren oder eigentlich nur möglichst schnell gründen wollen:
Wer sich nicht unmittelbar nach Erhalt (oder Einreichen) der Kündigung arbeitssuchend meldet, dessen Arbeitslosengeld I kann um bis zu 1.500 Euro gekürzt werden. Unwissenheit wird mit einer Halbierung des Arbeitslosengeld I bestraft, die mehrere Monate dauern kann und eine beabsichtigte Gründung verzögert. Denn wer während der Zeit der Minderung gründet, erhält das Überbrückungsgeld über den gesamten Bezugszeitraum um bis zu 50 Prozent gekürzt.
Doch diese Minderung ist rechtlich angreifbar: Denn woher soll man wissen, dass es eine solche Regelung gibt? Das sah auch das Düsseldorfer Sozialgericht so: Es gab einem Arbeitnehmer Recht, der sich - wie früher üblich - am ersten Tag nach Beschäftigungsende gemeldet hatte.
Das Gericht hob die Minderung auf und kritisierte die Bundesagentur für Arbeit, die über die Gesetzeslage besser hätte informieren müssen. Auch der Arbeitgeber hatte nicht über die Regelung informiert. - Eine Verlagerung der Informationspflicht auf den Arbeitgeber wäre für die Bundesagentur sicher der einfachste Weg, um sicherzustellen, dass die Meldung rechtzeitig erfolgt. (Aktenzeichen S/AL 169/04)
Drakonischen Strafen für die Unkenntnis von speziellen Regelungen - das ist um so ärgerlicher, als die frühe Arbeitssuchendmeldung ja keineswegs von den Arbeitsagenturen zu der beabsichtigten frühzeitigeren Vermittlung genutzt werden kann. Die Kapazitäten der Arbeitsagenturen sind noch immer durch die Einführung des Arbeitslosengeld II blockiert...
Allen Betroffenen raten wir, Widerspruch einzulegen. Wie das geht, lesen Sie unter www.ueberbrueckungsgeld.de/widerspruch. Noch besser aber, Sie lassen es gar nicht erst zu einer Minderung kommen!
Kommentare
Antwort:
Ihre Argumentation erscheint mir schlüssig, mir sind dazu aber keine Entscheidungen bekannt.
Wenn von einem Bestehen der Prüfung und damit einer Fortsetzung des Praktikums auszugehen war, wäre Ihnen das Ende der Beschäftigung ja erst mit den negativen Prüfungsergebnissen bekannt geworden. Danach hätten Sie sich dann innerhalb von drei Werktagen melden müssen.
Ich würde bei dem Amt nachhaken, die Situation noch mal erklären und notfalls einen Widerspruch einlegen. Den müssen Sie aber wiederum innerhalb von vier Wochen einlegen.
Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de
Alle Angaben ohne Gewähr
Antwort:
Das hört sich ja wirklich übel an, nachdem Sie sich ja sogar eine Gesprächsnotiz angefertigt haben. Wenn der Widerspruch abgelehnt wurde bleibt nur das Anrufen des Sozialgerichts. Mehr Infos hierzu unter www.ueberbrueckungsgeld.de/widerspruch. Das ist m.W. mit keinen Kosten verbunden (außer Sie nehmen einen Rechtsanwalt) und führt in ca. 1/3 aller Fälle zum Erfolg. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg! Beste Grüße Andreas Lutz