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Ich-AG und Überbrückungsgeld

Wann Sie trotz Eigenkuendigung / Aufhebungsvertrag Ueberbrueckungsgeld erhalten - Die ganze Wahrheit


Immer wieder melden sich bei uns Gründer, die von der Arbeitsagentur die Auskunft erhalten haben: Wenn Sie selbst kündigen (oder einen Aufhebungsvertrag schließen) und nahtlos (am ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsvertrags) gründen, haben Sie keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld. Das ist zwar richtig, aber nur die halbe Wahrheit.

Wenn sie nämlich auch nur einen Tag später gründen, haben Sie sehr wohl Anspruch auf Überbrückungsgeld. Zwar wird das sechsmonatige Überbrückungsgeld um die dann wahrscheinlich anfallende, meist dreimonatige Sperrzeit gekürzt, aber trotzdem stellen Sie sich auf diese Weise wesentlich besser als bei nahtloser Gründung. Sie erhalten das Überbrückungsgeld zumindest teilweise und können bei einem Scheitern Ihrer Gründung vier Jahre lang in Ihren Arbeitslosengeld I-Anspruch zurückkehren.

Wenn Sie die Sperrzeit zur Vorbereitung Ihrer Gründung nutzen, können Sie im Anschluss daran das Überbrückungsgeld sogar ungekürzt, also sechs Monate lang beziehen.

Für Ich-AG-Gründungen gelten übrigens ähnliche Regelungen.

Mehr Infos unter www.ueberbrueckungsgeld.de/sperrzeit

Verfasst von Andreas Lutz am 05.10.2005 09:42
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=67&showblog=2071

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