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Ich-AG und Überbrückungsgeld
Wenn Sie keine Sperrzeit fürchten müssen, sollten Sie eine nahtlose Gründung vermeiden!
Viele Überbrückungsgeld-Gründer wollen dem Staat nicht unnötig auf der Tasche liegen und gründen deshalb nahtlos am Tag nach dem Beschäftigungsende. Falls die Gründung scheitert, führt eine solche Vorgehensweise aber unter Umständen zu erheblichen Nachteilen, die Sie vermeiden können, wenn Sie vor der Gründung mindestens einen Tag Arbeitslosengeld I bezogen haben: Dann erhalten Sie nämlich einen Bewilligungsbescheid und setzen damit die Vierjahresfrist in Kraft, innerhalb deren Sie bei einem Scheitern der Selbständigkeit wieder in die Arbeitslosigkeit zurückkehren können.
Ohne Bewilligungsbescheid wird bei einem Scheitern Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld so geprüft, als seien Sie zuvor gar nie arbeitslos geworden. Dann müssen Sie zwölf Beitragsmonate nachweisen und zwar innerhalb der dann gültigen Rahmenfrist. Diese wird ab 1.2.2006 von drei auf zwei Jahre verkürzt und auch die Verlängerung der Rahmenfrist für Selbständige auf bis zu fünf Jahre entfällt am 1.2.2007. (Letztere Regelung sollte eigentlich auch am 1.2.2006 auslaufen, wurde aber um ein weiteres Jahr verlängert.)
Deshalb sollten Sie nur dann nahtlos gründen, wenn Sie damit eine Sperrzeit vermeiden wollen.
Weitere Informationen zur Vermeidung einer Sperrzeit bei Eigenkündigung
Kommentare
Sehr geehrter Herr Lutz,
Leider ist mir genau das passiert, ich wollte dem Staat nicht unnötig auf der Tasche liegen und gründete deshalb nahtlos am Tag nach dem Beschäftigungsende. Mir würde damals gekündigt, somit hätte keine Sperrzeit bestanden, und ich hätte Ihren Tip mit dem einen Tag befolgen können wenn ihn mir jemand gesagt hätte. Dies hat aber weder das AA noch das Bfe das mit bei der Gründung damals (vor etwas über 2 Jahren) behilflich war. Wegen schlechter Geschäfte wollte ich nun meinen Restanspruch auf ALG I geltend machen und der wurde abgelehnt mit den von Ihnen genannten Hinweisen. Gemäß Sozialgesetzbuch Drittes Buch
Arbeitsförderung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) besteht nach
§ 57
Anspruch auf Überbrückungsgeld
für
(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden (...)
Überbrückungsgeld wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer
(...)
a) Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat oder einen Anspruch darauf hätte
Somit ist der Bewilligungsbescheid für Überbrückungsgeld doch auch ein Bewilligungsbescheid für ALG I, da der Anspruch bestanden hätte und dadurch die Arbeitslosigkeit vermieden wurde.
Was meinen Sie dazu?



