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Ich-AG und Überbrückungsgeld
Wenn Sie keine Sperrzeit fürchten müssen, sollten Sie eine nahtlose Gründung vermeiden!
Viele Überbrückungsgeld-Gründer wollen dem Staat nicht unnötig auf der Tasche liegen und gründen deshalb nahtlos am Tag nach dem Beschäftigungsende. Falls die Gründung scheitert, führt eine solche Vorgehensweise aber unter Umständen zu erheblichen Nachteilen, die Sie vermeiden können, wenn Sie vor der Gründung mindestens einen Tag Arbeitslosengeld I bezogen haben: Dann erhalten Sie nämlich einen Bewilligungsbescheid und setzen damit die Vierjahresfrist in Kraft, innerhalb deren Sie bei einem Scheitern der Selbständigkeit wieder in die Arbeitslosigkeit zurückkehren können.
Ohne Bewilligungsbescheid wird bei einem Scheitern Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld so geprüft, als seien Sie zuvor gar nie arbeitslos geworden. Dann müssen Sie zwölf Beitragsmonate nachweisen und zwar innerhalb der dann gültigen Rahmenfrist. Diese wird ab 1.2.2006 von drei auf zwei Jahre verkürzt und auch die Verlängerung der Rahmenfrist für Selbständige auf bis zu fünf Jahre entfällt am 1.2.2007. (Letztere Regelung sollte eigentlich auch am 1.2.2006 auslaufen, wurde aber um ein weiteres Jahr verlängert.)
Deshalb sollten Sie nur dann nahtlos gründen, wenn Sie damit eine Sperrzeit vermeiden wollen.
Weitere Informationen zur Vermeidung einer Sperrzeit bei Eigenkündigung