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Ich-AG und Überbrückungsgeld

Zuschlagssatz fuer Berechnung von Ueberbrueckungsgeld sinkt auf 69,5 %


(ueberbrueckungsgeld.de) Für alle Gründungen ab dem 1.1.2006 gilt bei der Berechnung des Überbrückungsgelds ein Zuschlagssatz von 69,5 Prozent (nach 70,8 Prozent in 2005 und 71,5 Prozent in 2004). Bei einem zugrundeliegenden Arbeitslosengeld I-Anspruch in Höhe von von 1.000 Euro monatlich beträgt das Überbrückungsgeld also 1695 Euro, 13 Euro weniger als bisher.

Entscheidend ist der Zeitpunkt der hauptberuflichen Gründung (Gewerbeanmeldung bzw. steuerliche Anmeldung). Für Überbrückungsgeld-Empfänger, die bereits im Jahr 2005 gegründet haben, ändert sich allerdings nichts: Für sie gilt während der gesamten Bezugsdauer der bei der Gründung gültige alte Zuschlagssatz.

Hintergrund: Der Zuschlagssatz leitet sich aus dem Betrag ab, den die Arbeitslosenversicherung in der ersten Hälfte des Vorjahrs für die soziale Absicherung (Renten, Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung) von Arbeitslosen ausgegeben hat. Das Überbrückungsgeld entspricht also dem Betrag, den die Agentur für Arbeit ansonsten für einen vergleichbaren Arbeitslosengeld I-Empfänger hätte ausgeben müssen. Der Zuschlag ist jedoch nicht zweckgebunden, muss also keineswegs zwingend für die soziale Absicherung verwendet werden. Er steht also auch zur Finanzierung von Anlaufkosten zur Verfügung, wie Sie im Rahmen einer Gründung typischerweise auftreten.

Allerdings sollte jeder Gründer sicherstellen, dass er oder sie weiter nahtlos kranken- und pflegeversichert bleibt und möglichst von Anfang an auch Rücklagen für das Alter bilden.

Verfasst von Andreas Lutz am 05.01.2006 08:28
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=67&showblog=2093

Kommentare

Verfasst von JoLa am 31.01.2006 19:55

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