Aus dem sechsten Kapitel

"Selbstständig in Teilzeit": Leseprobe

Kapitel 6: Loslegen leicht gemacht

Bevor Sie Ihre erste Rechnung stellen können, müssen Sie Ihr Unternehmen beim Finanz- und gegebenenfalls  auch beim Gewerbeamt anmelden. Dazu müssen Sie den Firmennamen und die Rechtsform wählen, entscheiden, ob Sie gewerblich oder freiberuflich tätig sind, und festlegen, ob Sie das Kleinunternehmerprivileg nutzen wollen. Am besten schreiben Sie einen kurzen Businessplan, in dem Sie diese und weitere Fragen beantworten. Was dabei wichtig ist, erfahren Sie in diesem Kapitel.

Welche Rechtsform kommt infrage?

Wer sich in Teilzeit selbstständig macht, wählt normalerweise keine spezielle Rechtsform und wird so automatisch zum Einzelunternehmer. 70 Prozent der Unternehmen in Deutschland sind Einzelunternehmen, bei Teilzeit-Selbstständigen dürfte der Anteil sogar deutlich über 95 Prozent liegen. Beim Einzelunternehmen sind Privat- und Unternehmenssphäre nicht streng getrennt wie etwa bei einer GmbH, sondern hängen eng zusammen: Vor- und Zuname des Gründers bilden automatisch die Firma, also den Namen des Unternehmens. Das Führen eines davon unabhängigen Fantasienamens ist nur eingeschränkt möglich (hierzu erfahren Sie im folgenden Absatz mehr).

Einzelunternehmer haften unbegrenzt für eingegangene Verpflichtungen, so als hätten sie dafür als Privatperson unterschrieben. Das Unternehmen verfügt über kein eigenes Vermögen, deshalb ist es auch nicht vorgeschrieben, dass ein Einzelunternehmer sein privates und sein geschäftliches Geld über zwei verschiedene Konten abwickelt. Wir wollen Ihnen diese Trennung aber unbedingt empfehlen. Da das Unternehmen kein eigenes Vermögen hält, ist (zumindest innerhalb bestimmter Betragsgrenzen) auch keine Bilanzierung, also die Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden des Unternehmens, nötig. Der zu versteuernde Gewinn wird per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, das heißt, die Betriebsausgaben werden von den Betriebseinnahmen abgezogen.

Und wenn man nicht alleine gründet?

Wie der Begriff „Einzelunternehmen“ schon deutlich macht, lässt sich damit die selbstständige Tätigkeit einer einzelnen natürlichen Person regeln. Das Gegenstück hierzu ist bei Gründungen von zwei und mehr Personen die GbR, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Firmenname setzt sich aus den Namen der Gesellschafter und dem Zusatz „GbR“ zusammen. Eine GbR entsteht bereits durch gemeinsame unternehmerische Aktivitäten, also auch dann, wenn Sie zum Beispiel mit einer anderen Person ein Büro anmieten. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag, der die Beschlussfassung, die Vertretung nach außen, die Aufgabenteilung und die Arbeitszeiten sowie die Gewinnverteilung regelt, ist empfehlenswert, aber keineswegs vorgeschrieben. Die Gesellschafter haften ähnlich wie bei einem Einzelunternehmen unbeschränkt, jeder für sich in voller Höhe der gemeinsam eingegangenen Verbindlichkeiten. Wenn Ihr Partner die Büromiete nicht mehr bezahlen kann, haften Sie also für die gesamte Miete. Sie können den Anteil vom anderen lediglich im Innenverhältnis zurückfordern.
Sowohl Gewerbetreibende als auch Freiberufler können als Einzelunternehmen
oder GbR auftreten. Gewerbesteuer fällt bei diesen Rechtsformen nur auf den Gewinn an, der den (gemeinsamen) Freibetrag von 24.500 Euro übersteigt. Wenn Sie übrigens ein Einzelunternehmen und eine GbR parallel betreiben, profitieren beide Unternehmen jeweils von dem Freibetrag.

Mit begrenzter Haftung gründen

Wichtigste Alternative zu Einzelunternehmen und GbR ist die Ende 2008 eingeführte Unternehmergesellschaft (UG, haftungsbeschränkt). Dabei handelt es sich um die kleinere Schwester der GmbH, sie wird deshalb häufig als Mini-GmbH bezeichnet. Wenn Sie sich dafür entscheiden, stellt die Unternehmergesellschaft oder die GmbH eine eigene, von Ihnen getrennte juristische Person mit eigenem Vermögen und unabhängig zu wählendem Namen dar. UG und GmbH eignen sich als Rechtsform für Einzelpersonen ebenso wie für Teamgründungen. Die Haftung bei diesen Rechtsformen ist auf die Stammeinlage begrenzt.

Während sie bei einer GmbH mindestens 25.000 Euro betragen muss, wovon direkt bei der Gründung 12.500 Euro einzuzahlen sind, kann bei der UG (haftungsbeschränkt) ein niedrigerer Betrag gewählt werden. Im Extremfall reicht ein einziger Euro als Einlage und damit als Haftkapital aus. Damit die Unternehmergesellschaft nicht gleich durch die erste Ausgabe in Insolvenz gerät, sollte die Einlage allerdings so hoch sein, dass sich damit die Anlaufverluste abdecken lassen. Hinzu kommt, dass eine UG bei ihren Kunden und Lieferanten sicher mehr Ansehen genießt, wenn sie ein solides Stammkapital aufweist. Ohnehin muss ein Viertel des von der UG erzielten Gewinns zur Stärkung des Gesellschaftskapitals einbehalten werden, bis das Mindestkapital einer GmbH, also 25.000 Euro, beisammen ist. In diesem Sinne handelt es sich bei der UG um eine „Anspar-GmbH“.

Neben der beschränkten Haftung ein nicht zu unterschätzender Vorteil: Die Tätigkeiten einer UG oder GmbH gelten qua Gesetz nicht als scheinselbstständig. Damit sind Sie selbst und auch Ihre Auftraggeber vor eventuellen Beitragsnachzahlungen geschützt, die sich sonst ergeben können, sollte dieser Status festgestellt werden.

UGs und GmbHs gelten grundsätzlich als gewerblich. Bereits mit dem ersten Euro Gewinn wird Gewerbesteuer fällig, der Freibetrag wie bei der GbR oder dem Einzelunternehmen von 24.500 Euro gilt hier nicht. Freiberufler sollten deshalb eher bei diesen oder ihnen verwandten Rechtsformen wie der Partnergesellschaft bleiben. Gewerbetreibende, die sich Geschäftsführergehälter (gewerbesteuerfrei) von deutlich über 24.500 Euro pro Jahr auszahlen können, fahren mit UG und GmbH dagegen besser, zumindest was die Steuerbelastung angeht.

UG und GmbH sind allerdings mit deutlich höheren Kosten verbunden: Die Gründung muss beim Notar erfolgen, Buchhaltung und Jahresabschluss sind aufgrund der Bilanzierungspflicht bei GmbHs und UGs deutlich aufwändiger. Dadurch fallen ungefähr doppelt so hohe laufende Steuerberatungskosten an wie bei einer Personengesellschaft. Sie als Teilzeit-Selbstständiger werden höchstwahrscheinlich erst einmal ein Einzelunternehmen oder eine GbR gründen. Deshalb werden wir schwerpunktmäßig von dieser Wahl der Rechtsform ausgehen, wenn wir im Folgenden über Namenswahl, Anmeldeformalitäten, Buchhaltung und Steuern informieren.

Was ist bei der Namenswahl zu beachten?

„Firmenname“ ist eigentlich doppelt gemoppelt, denn Firma und Name sind dasselbe. „Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt“, heißt es dazu in § 17 Handelsgesetzbuch. Ihre Geschäftspartner sollen schon am Namen erkennen, mit wem genau sie es zu tun haben und wie die Haftungsverhältnisse aussehen. Außerdem darf keine Verwechslungsgefahr mit vorhandenen Unternehmen bestehen.

Sie dürfen keinen falschen Eindruck erwecken, insbesondere was Rechtsform und Größe Ihres Unternehmens betrifft. Als Einzelunternehmer sollten Sie sich zum Beispiel nie als „Geschäftsführer“ bezeichnen, denn damit erwecken Sie den Eindruck, Sie würden eine Unternehmergesellschaft oder GmbH vertreten. Vorsicht auch bei Städte- und Ländernamen im Firmennamen sowie Begriffen wie AG, Gesellschaft oder Partner.

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