Kapitel V, Frage 36: Welche steuerlichen Vorteile ...

"stern-Ratgeber Existenzgründung": Leseprobe


Aus Kapitel V: Was muss ich über Steuern, Rechnungen und sonstiges wissen?

 

Frage 36. Welche steuerlichen Vorteile bringt mir ein Firmenwagen?

Wenn es darum geht, wie sich Pkws steuerlich absetzen lassen, werden mehrere Fälle unterschieden. Dabei ist ausschlaggebend, wie intensiv das Auto geschäftlich genutzt wird:

  • Wenn Sie Ihr Fahrzeug zu 100 Prozent geschäftlich nutzen, akzeptiert das Finanzamt alle Pkw-Kosten ohne Privatanteil als Betriebsausgabe – allerdings nur bei Lieferwagen sowie Zweit- oder Drittfahrzeugen. Beim ersten Pkw wird immer ein privater Nutzungsanteil unterstellt.
  • Falls Sie das Auto zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzen, gilt es als Geschäftswagen mit einem gewissen Privatanteil. Dieser Anteil lässt sich pauschal nach der sogenannten Ein-Prozent-Regel berechnen (siehe unten). Tipp: Falls Sie das Auto sehr selten privat nutzen, können Sie mit einem Fahrtenbuch den tatsächlichen privaten Anteil nachweisen und fahren dann sogar noch günstiger als mit der Ein-Prozent-Regel.
  • Nutzen Sie Ihren Wagen nur gelegentlich für geschäftlich veranlasste Fahrten (weniger als zehn Prozent der im Jahr gefahrenen Kilometer), wird er als Privatwagen behandelt. Für geschäftliche Fahrten können pauschal 30 Cent pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Sie brauchen kein Fahrtenbuch zu führen, sondern müssen nur die Fahrten aufstellen, die Sie für Ihre selbständige Tätigkeit zurückgelegt haben. Dazu sind folgende Angaben nötig: Datum der Fahrt, zurückgelegte Kilometer, Fahrtziel und Grund der Fahrt mit Ihrem Privatwagen. Mit dem pauschal abgerechneten Kilometergeld sind Ihre gesamten Pkw-Kosten abgegolten. Wie viel das Auto gekostet hat und wem es gehört, hat hier keine Bedeutung.
  • Macht die geschäftliche Nutzung zwischen zehn und 50 Prozent aus, haben Sie die Wahl. Sie können das Auto als Privatwagen betrachten oder zum „gewillkürten Betriebsvermögen“ erklären. Die zweite Variante wirkt sich aber speziell für Selbständige seit einer Gesetzesänderung 2006 steuerlich nachteilig aus. Der Privatanteil kann nicht mehr pauschal mit der Ein-Prozent-Regel ermittelt werden, sondern muss anhand eines Fahrtenbuchs berechnet und versteuert werden. Das führt nicht nur zu bürokratischem Aufwand, sondern in der Regel auch zu einem sehr viel höheren zu versteuernden Privatanteil als bisher.


Steuerliche Behandlung des Firmenwagens

Sofern Sie nicht zu dem Ergebnis gekommen sind, dass Sie Ihr Auto doch als Privatwagen behandeln wollen oder müssen, können Sie alle Ausgaben für das Auto steuerlich geltend machen. Die Anschaffungskosten, dazu zählen auch die für Überführung und Zulassung, müssen Sie über sechs Jahre abschreiben. Die im Kaufpreis enthaltene Mehrwertsteuer ist dagegen sofort absetzbar.

 

Beispiel: Betriebsausgaben beim Kfz-Kauf

  • Im September kaufen Sie einen neuen Pkw zum Preis von 21.420 Euro brutto (entspricht 18.000 Euro netto). Ihr Liquiditätsabfluss: 21.420 Euro
  • Vorsteuerabzug: 3.420 Euro
  • Betriebsausgabe: 3.000 Euro (Abschreibung für zwölf Monate)

Für die laufenden Kfz-Kosten gilt: Die Preise für Benzin, Reparaturen und Ähnliches enthalten Umsatzsteuer, die Sie vom Finanzamt erstattet bekommen, die für Versicherungen und Kfz-Steuern dagegen nicht. Zählen Sie zu den im Beispiel errechneten Abschreibungen die laufenden Kfz-Kosten hinzu, ergeben sich die Betriebsausgaben für den Firmenwagen pro Jahr.

So ermittle ich den Privatanteil nach der Ein-Prozent-Regel

Den Betriebsausgaben für den Pkw steht der Privatanteil gegenüber, den Sie, wenn die betriebliche Nutzung über 50 Prozent liegt, mit der Ein-Prozent-Regel ermitteln dürfen. Dazu müssen Sie zunächst glaubhaft machen, dass das tatsächlich so ist. Daher kommen Sie als Selbständiger also kaum drum herum, zumindest über einen repräsentativen Zeitraum ein Fahrtenbuch zu führen, um den genauen Anteil der betrieblichen Nutzung des Pkw festzustellen. Und so wenden Sie dann die Ein-Prozent-Regel an:

  • Ein Prozent des Listenneupreises Ihres Pkw – also nicht des tatsächlich gezahlten Kaufpreises – wird als Privatentnahme erfasst und später versteuert. Sie wirkt wie eine Betriebseinnahme und erhöht damit den Gewinn. Der ursprüngliche Listenpreis ist übrigens auch bei Gebrauchtwagen maßgeblich! Am besten erfragen Sie diesen beim Autohaus, das den Wagen geliefert hat (siehe Serviceheft), beziehungsweise beim jeweiligen Fabrikatshändler. Handelt es sich zum Beispiel um einen Fiat, dann rufen Sie beim nächsten Fiat-Händler an. Einige Finanzämter geben sich auch mit einer Schätzung nach der sogenannten Schwacke-Liste zufrieden, allerdings wird dabei die Ausstattung des Fahrzeugs nicht berücksichtigt.
  • Auch die Nutzung des Firmenwagens für die Fahrt zur Arbeit müssen Sie als Privatanteil buchen und versteuern. Hierzu rechnen Sie so: Listenneupreis des Pkw x 0,03 Prozent x 12 Monate x Entfernungskilometer. Von diesem Ergebnis können Sie wiederum die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer abziehen.

Alternative: das Fahrtenbuch

Alternativ, oder wenn die betriebliche Nutzung weniger als 50 Prozent ausmacht, können Sie den tatsächlichen Anteil der geschäftlichen Nutzung ermitteln, indem Sie ein Fahrtenbuch führen. Hier müssen Sie jede einzelne Privatfahrt mit Kilometerangabe genau erfassen. Jede Geschäftsfahrt muss mit Zeitangaben und Kilometerstand zu Beginn und Ende, Ziel, Route und dem Zweck dokumentiert werden. Angenommen, Sie sind 20.000 Kilometer gefahren und die jährlichen Kfz-Kosten betragen 10.000 Euro. Bei einem Privatanteil von 25 Prozent würden dann 2.500 Euro Kosten anfallen, die Sie steuerlich nicht ansetzen können.

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