FAQ: Die häufigsten Fragen
Antragstellung
- 1. Kann ich den Antrag auf Gründungszuschuss erst abholen, wenn der Antrag auf Arbeitslosengeld bewilligt ist?
Nein, so lange brauchen Sie nicht zu warten. Sie können sich den Antrag auf Förderung bereits zusammen mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld I aushändigen lassen. Der „Tag der Antragstellung“ ist derjenige, an dem Sie die Unterlagen abholen – ein irreführender Begriff, denn aufgrund der Verpflichtung zur Erstellung eines Businessplans kann es Monate dauern, bevor Sie den Antrag tatsächlich einreichen. Auch wenn sich die Unterlagen in Ihren Händen befinden, sind Sie nicht dazu verpflichtet, de facto ein Unternehmen zu gründen. Trotzdem ist die rechtzeitige Abholung der Antragsformulare ein wichtiger formaler Akt, der absolute Grundvoraussetzung für eine Förderung ist.
- 2. Wann beginnt die Förderung?
Die Förderung beginnt mit dem Tag der hauptberuflichen Unternehmensgründung; das ist in der Regel das Datum, das Sie in der Gewerbeanmeldung beziehungsweise der steuerlichen Anmeldung angeben. Zugleich endet an diesem Tag die Zahlung des Arbeitslosengeldes, denn als Selbständiger sind Sie per definitionem nicht mehr arbeitslos.
- 3. Das Arbeitsamt hat mir den Gründungszuschuss mündlich zugesagt. Bisher habe ich aber nur einen Aufhebungsbescheid über das Arbeitslosengeld erhalten. Ist das üblich?
Erschrecken Sie nicht: Es ist üblich, dass Sie zunächst den Aufhebungsbescheid über das Arbeitslosengeld I erhalten. Grund dafür: Die Arbeitslosigkeit endet mit dem Datum, zu dem Sie die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit angemeldet haben. Im Gegensatz dazu muss der Antrag auf Gründungszuschuss zunächst geprüft werden, was einige Tage oder Wochen in Anspruch nimmt.
- 4. Welche Vorbereitungen darf ich vor der Gewerbe- beziehungsweise steuerlichen Anmeldung und damit vor dem Bezug der Förderung treffen, welche nicht?
Im Bereich des Gewerberechts wird zwischen Vorbereitungshandlungen und gewerblichen Tätigkeiten unterschieden. Zu den Vorbereitungshandlungen zählen die Suche und Anmietung geeigneter Geschäftsräume oder deren Bau, die Marktforschung sowie die Aufnahme von Lieferanten- und Kundenverbindungen. Hierfür brauchen Sie noch keine Gewerbeanmeldung. Der Aufwand für derartige Vorbereitungshandlungen ist bereits in vollem Umfang steuerlich absetzbar.
Ein Gewerbe muss spätestens dann angemeldet werden, wenn Mitarbeiter angestellt, Waren angeschafft, ein Ladengeschäft eröffnet, gewerbliche Leistungen gegen Entgelt angeboten oder Werbemaßnahmen begonnen werden, da damit eine „Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ stattfindet. Weiteres Kriterium ist, dass diese Tätigkeiten darauf ausgerichtet sind, Gewinn zu erzielen, und nicht nur gelegentlich ausgeübt werden. Eine GmbH oder AG gilt ab Eintragung ins Handelsregister grundsätzlich immer als gewerblich. Die beschriebenen Maßstäbe gelten analog für die freiberufliche Selbständigkeit.
- 5. Letzter Bezugstag des Arbeitslosengeldes sei der 15. Oktober. Bis wann muss ich den Antrag auf Förderung abgeben?
Es kommt nicht so sehr auf die Abgabe des Antrags an – dieser kann notfalls auch nachträglich eingereicht werden. Entscheidend ist, dass Sie den Antrag auf Förderung bei der Arbeitsagentur abgeholt und das Gewerbe beziehungsweise die freiberufliche Tätigkeit rechtzeitig, mindestens 90 Tage vor Auslaufen des Arbeitslosengeld-I-Anspruchs angemeldet haben – in diesem Fall also bis zum 17. Juli. Trotzdem sollten Sie eine nachträgliche Abgabe des Antrags immer vorab mit der Arbeitsagentur absprechen und einen konkreten Zeitplan für das Einreichen des Antrags festlegen.
Achtung: Wenn Sie mit der Gewerbeanmeldung beziehungsweise steuerlichen Anmeldung auch nur einen Tag zu spät dran sind, kostet Sie das Ihren gesamten Anspruch. Wird Ihr Antrag auf Gründungszuschuss erst nach der Gründung genehmigt, so erhalten Sie die Förderung rückwirkend ab dem Tag der Gründung. Die Zeit dazwischen müssen Sie selbst überbrücken.
- 6. Ich habe die Abgabe des Antrags im Gründungseifer völlig vergessen. Ist es jetzt zu spät?
Wenn Sie sich arbeitslos gemeldet, die Anträge auf Förderung abgeholt und sich dann während des Entgeltbezugs selbständig gemacht haben, können Sie den Antrag auch noch nachträglich abgeben. Allzu lange sollten Sie allerdings nicht warten und auf jeden Fall sofort das Gespräch mit der Arbeitsagentur suchen. Das gilt ganz besonders dann, wenn Ihre Geschäfte nicht so erfreulich anlaufen: Denn wenn die tatsächlichen Erfahrungen dem entgegenstehen, kann es sehr schwierig werden, im Rahmen des Businessplans die Tragfähigkeit der Selbständigkeit nachzuweisen.
- 7. Was, wenn die eingeplanten Mittel für die Förderung zum Jahresende erschöpft sind?
Beim Überbrückungsgeld, dem Vorgänger des Gründungszuschusses, kam es in früheren Jahren vor, dass die eingeplanten Mittel für die Gründungsförderung zum Jahresende hin erschöpft waren. Das führte zu einer strengeren Prüfung der Anträge oder sogar zu einem Bewilligungsstopp. Zwar besteht ein Rechtsanspruch auf die Gründungsförderung (erste neun Monate) beim Gründungszuschuss, sofern alle Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen. Doch die Verlängerung des Gründungszuschusses sowie die Vergabe von Einstiegsgeld sind Ermessensentscheidungen und können von der Höhe der eingeplanten Mittel und dem jeweiligen Ausschöpfungsgrad abhängen. Die Mitarbeiter der Agenturen sind übrigens in ihrem Ermessen nicht frei, sondern an ermessensleitende Vorgaben gebunden. Diese Vorgaben können regional sehr stark voneinander abweichen und in Zeiten knapper Kassen, zum Beispiel am Jahresende, verschärft werden.
- 8. Wie lange dauert die Prüfung durch die Agentur für Arbeit?
Typischerweise dauert die Prüfung zwei bis drei Wochen. Sie kann schneller erfolgen, aber auch deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen. Das hängt einerseits von der Anzahl der eingereichten Anträge ab, andererseits von den Bearbeitungskapazitäten. Während der Ferienzeit müssen Sie deshalb mit längeren Wartezeiten rechnen, ebenso am Jahresende, weil überdurchschnittlich viele Gründungen im Januar stattfinden. Auch bei Gesetzesänderungen wie zuletzt der Abschaffung von Ich-AG und Überbrückungsgeld kann es zu einer Antragsflut kommen, deren Abarbeitung einige Zeit benötigt. Achten Sie in diesen Fällen auf eine frühzeitige Antragstellung!



