FAQ: Die häufigsten Fragen
Anspruchsgrundlage für Gründungszuschuss
- 1. Habe ich als Selbstständiger (oder als Hausfrau, Schüler, Student, ehemaliger Beamter usw.) Anspruch auf Gründungszuschuss?
Grundsätzlich besteht seit Anfang 2012 kein Rechtsanpruch mehr auf Gründungszuschuss. Die Voraussetzungen für den Gründungszuschuss erfüllen Sie, wenn Sie Arbeitslosengeld I beziehen - oder beziehen könnten. Das setzt voraus, dass Sie innerhalb eines Zeitfensters von zwei Jahren mindestens zwölf Monate in die gesetzliche oder freiwillige Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Außerdem müssen Sie zum Zeitpunkt der Gründung arbeitslos sein und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Dem steht zum Beispiel entgegen, wenn Sie aufgrund Ihrer familiären Verpflichtungen oder aufgrund einer Ausbildung gar nicht ausreichend Zeit haben. Sie müssen vor der Gründung mindestens einen Tag arbeitslos gewesen sein.
- 2. Ist die Höhe der Förderung von der Höhe des Arbeitslosengeldes I und somit meines früheren Einkommens abhängig?
Der Gründungszuschuss bemisst sich nach der Höhe des zugrunde liegenden Arbeitslosengeld-I-Anspruchs. Hinzu kommt ein pauschaler Aufschlag von 300 Euro zur sozialen Absicherung.
Anders bei Arbeitslosengeld II und Einstiegsgeld, die lediglich das Existenzminimum und nicht den bisherigen Lebensstandard absichern sollen.
- 3. Ist die Förderung vermögensabhängig, und welche Rolle spielt das Einkommen des Partners?
Gründungszuschuss kann nur auf Basis des Arbeitslosengeldes I beantragt werden. Da es sich dabei um eine Versicherungsleistung handelt, die Sie durch Ihre Beiträge finanziert haben, darf das eigene Vermögen und das Einkommen und Vermögen des Ehe- oder Lebenspartners keine Rolle bei der Vergabe spielen. Leider wird dies von einigen Arbeitsagenturen aktuell nicht so praktiziert. Unter dem Verweis auf die "Eigenleistungsfähigkeit" des Gründers lehnen sie unter Umständen den Gründungszuschuss ab. Sollte Ihnen dies widerfahren, sollten Sie unbedingt Widerspruch einlagen und ggf. vor dem Sozialgericht klagen. Suchen Sie möglichst schon vor dem ersten Gespräch mit der Agentur das Gespräch mit uns, um derartige Schwierigkeiten mit den richtigen Argumenten von vorn herein zu vermeiden.
Arbeitslosengeld II und das darauf aufbauende Einstiegsgeld gibt es nur, wenn Sie selbst und Ihre Bedarfsgemeinschaft über kein ausreichendes Einkommen und nur noch geringe finanzielle Rücklagen verfügen.
- 4. Ist die Dauer des Restanspruchs auf Arbeitslosengeld I von Bedeutung?
Ja, zum Zeitpunkt der Gründung müssen Sie über mindestens 150 Tage Restanspruch verfügen, ansonsten erhalten Sie keinen Gründungszuschuss.
- 5. Was, wenn ich zurzeit kein Arbeitslosengeld I beziehe?
Neben Arbeitslosengeld I ist eine Antragstellung auf der Grundlage von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM), Arbeitslosengeld bei Weiterbildung, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld und Winterausfallgeld möglich.
Nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes I und der gerade genannten gleichwertigen Anspruchsgrundlagen ist nur noch eine Förderung mittels Einstiegsgeld möglich, sofern Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben.- 6. Welche Arbeitsagentur ist für mich zuständig, wenn ich nicht an meinem Wohnort gründe beziehungsweise nach der Gründung umziehe?
Für den Antrag ist immer die Arbeitsagentur an Ihrem Wohnort zuständig („Wohnortprinzip“). Wenn Sie nach der Gründung umziehen, teilen Sie dies der bisher zuständigen Arbeitsagentur mit, damit weiterhin die Post von ihr bei Ihnen ankommt. Falls Sie eine Verlängerung der Förderung beantragen wollen, müssen Sie dies bei der Arbeitsagentur am neuen Wohnort tun. In diesem Fall sollten Sie besonders frühzeitig aktiv werden, da das Weiterleiten Ihrer Akte erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch nehmen kann.