Blog: News & Tipps

Gründen aus der Anstellung

Aufhebungsvertrag: Es geht auch ohne Sperrzeit

Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, muss normalerweise mit einer Sperrzeit von zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld rechnen. Zwar ist ab dem zweiten Tag bereits eine Gründung möglich und der Anspruch auf Gründungszuschuss bleibt der Dauer nach erhalten, die Auszahlung beginnt aber erst mit drei Monaten Verzögerung. Bei drohender Arbeitgeberkündigung kann von dieser Sperrzeit aber unter Umständen abgesehen werden. Das ist den geänderten "Durchführungsanweisungen" der Bundesagentur zu entnehmen.

Verfasst am 09.06.2008, 07:58 | Kommentare (1)

Gründungszuschuss gibt es auch bei Gründung während der Sperrzeit – wenn auch zeitlich verzögert

(gruendungszuschuss.de) Sollte der Staat jemand fördern, der ohnehin gründen möchte und deshalb gerade selbst die Kündigung eingereicht oder einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat? Obwohl der Arbeitsminister das als "Mitnahmeeffekt" sieht, werden Gründungen während der Sperrzeit gefördert. Denn das ist vernünftig und auch im Interesse der Arbeitsagenturen.

Verfasst am 26.03.2007, 17:32 | Kommentare (22)

Kleine Sensation: Gruendungszuschuss in vollem Umfang auch bei Gruendung waehrend der Sperrzeit!

(gruendungszuschuss.de) Nur zwei Tage ist es her, dass der neue Gründungszuschuss in Kraft trat und das Arbeitsministerium in einer Pressemitteilung verlautbarte: "Gefördert wird nur, wer tatsächlich arbeitslos ist. Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die selbständige Erwerbstätigkeit unter Mitnahme des Zuschusses ist nicht möglich. Zudem erhalten Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündi¬gen, für eine Karenzzeit von drei Monaten keine Förderung."

Verfasst am 03.08.2006, 22:57 | Kommentare (19)

Wenn bei Ich-AG oder Ueberbrueckungsgeld die Gruendung scheitert: Bis wann genau kann ich zurueck in den Arbeitslosengeldanspruch?

Bei Ich-AG und Überbrückungsgeld hat der Gründer Netz und doppelten Boden. Während die künftige Gründungsförderung mit dem Arbeitslosengeldanspruch verrechnet werden wird, bleibt nach altem Recht der bei Gründung bestehende Restanspruch auf Arbeitslosengeld bis zu vier Jahre lang ungekürzt erhalten. Aber wann genau beginnt diese Verjährungsfrist? Was wenn man eine Sperrzeit erhalten hat und der Arbeitslosengeldbezug erst mit drei Monaten Verzögerung begonnen hat? Beginnt die Vierjahresfrist dann überhaupt zu laufen? Heinz Oberlach vom Presseteam der Bundesagentur hat uns diese Frage beantwortet.

Verfasst am 01.06.2006, 17:12 | Kommentare (31)

Neuregelung: Wenn ich selbst kuendige, habe ich dann nach der Gesetzesaenderung noch Anspruch auf Foerderung?

"Wer ohne wichtigen Grund selbst kündigt, erhält für eine Karenzzeit von drei Monaten keine Existenzgründungsförderung" - so heißt es in den Veröffentlichungen zur Neuregelung von Ich-AG und Überbrückungsgeld. Vermutlich bedeutet das, dass nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes (also ab Juli oder August 2006) bei Gründungen während der Sperrzeit überhaupt nicht mehr gefördert wird. Bisher ist eine Förderung möglich, sie wird aber um die zum Zeitpunkt der Gründung noch verbleibende Sperrzeit gekürzt.

Verfasst am 17.05.2006, 06:04 | Kommentare (17)

Ueberbrueckungsgeld-Anspruch nach Eigenkuendigung: Stand der Dinge und Uebergangsregelungen

Es war im Juni das große Thema auf ueberbrueckungsgeld.de und für viele Betroffene der große Schock: Wer selbst gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hatte und im Mai gründete, konnte die übliche dreimonatige Sperrzeit durch eine nahtlose Gründung vermeiden und sofort sechs Monate Überbrückungsgeld beziehen. Wer dagegen unter gleichen Umständen Ende Juni nahtlos gründen wollte, bekam von der Arbeitsagentur die Auskunft, er habe nun gar keinen Anspruch mehr auf Überbrückungsgeld. Wir beschreiben im folgenden zusammenfassend, wie die Regelung inzwischen praktiziert wird und wie Ihre Chancen sind, falls Sie in der Übergangszeit gegründet haben.

Verfasst am 29.07.2005, 14:44 | Kommentare (7)

Auch in den Arbeitsagenturen Bedenken gegen Neuregelung

Auch in den Agenturen für Arbeit stößt die Neuregelung der Bundesagentur in Bezug auf Gründer, die selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag abschließen auf Bedenken. Die Befürchtung: Die Neuregelung ist rechtlich nicht haltbar.

Beispielhaft veröffentlichen wir einen Beitrag, der uns anonym erreicht hat.

Verfasst am 22.06.2005, 22:28 | Kommentare (0)

Fachanwalt: Vorgehensweise der Bundesagentur "rechtlich gewagt"

stoffers.gifIst die Neuinterpretation des Überbrückungsgeldanspruchs in Hinblick auf Gründer, die selbst gekündigt haben rechtlich haltbar? Der Mainzer Fachanwalt für Arbeitsrecht Fabian Stoffers nimmt dazu Stellung.

Verfasst am 22.06.2005, 22:05 | Kommentare (0)

Uebergangsregelungen bei Eigenkuendigung

Wir sammeln an dieser Stelle Informationen, wie die Arbeitsagenturen verfahren, wenn Sie im Vertrauen auf die vor dem 17.06. gültige Regelung selbst gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, um mit Hilfe von Überbrückungsgeld zu gründen.

- Bei bereits abgegebenen Anträgen gilt wohl Vertrauensschutz.

- Bei entsprechender Information durch einen Berater ("keine Sperrzeit") gilt wohl Vertrauensschutz.

Bitte beachten Sie bei den folgenden Erfahrungsberichten: Noch gibt es keine einheitliche Praxis. Es ist möglich, dass Ihre Arbeitsagentur anders entscheidet.

Verfasst am 22.06.2005, 11:27 | Kommentare (18)

Die neue Regelung zu Eigenkuendigung / Aufhebungsvertrag im Originaltext

Am 17.06.2005 hat die Bundesagentur die Konsequenzen einer Eigenkündigung in Hinblick auf den Anspruch auf Überbrückungsgeld neu geregelt. Während es sich bei der alten, großzügigeren Regelung (Runderlass vom 22.03.2002) um eine interne Anweisung handelte, die wir deshalb nicht veröffentlicht haben, ist die aktuelle Änderung nicht als vetraulich deklariert. Wir veröffentlichen sie deshalb im folgenden, damit Sie sich selbst ein Bild machen können.

Verfasst am 22.06.2005, 07:25 | Kommentare (1)

Kein Ueberbrueckungsgeld mehr bei Eigenkuendigung / Aufhebungsvertrag!

Per Rundbrief ("Geschäftsanweisung vom 17.06.2005") hat die Bundesagentur für Arbeit die internen Durchführungsanweisungen zum Überbrückungsgeld in einem wichtigen Punkt geändert. Damit kommt es nun zu der schon vor einigen Monaten in unserem Newsletter und auf der Webseite angekündigten Einschränkung in Bezug auf Arbeitnehmer, die selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag schließen, um sich selbständig zu machen.

Verfasst am 21.06.2005, 09:00 | Kommentare (11)

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