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Als KSK-Mitglied dazu verdienen ohne Status zu gefährden? – Dr. Maria Kräuter antwortet


Verena E. arbeitet in Nürnberg als freie Journalistin. Ihre Frage: "Ich bin über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert. Dadurch muss ich nur 50% meiner anfallenden Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung selbst bezahlen und es gelten auch keine so hohen Mindestbeiträge wie bei anderen Selbstständigen. Ich liebe meine Arbeit, aber sie ist leider schlecht bezahlt. Deshalb schaue ich mich nach einem 'Brotjob' um, eventuell auch als Selbstständige. Meinen KSK-Status möchte ich dadurch aber auf keinen Fall gefährden. Was muss ich beachten?"

Die Nürnberger Gründungs- und Unternehmensberaterin Dr. Maria Kräuter antwortet:

Es ist gut, dass Sie im Vorfeld fragen, denn es macht einen großen Unterschied, ob Sie Ihre bestehende Tätigkeit mit einer Anstellung oder einer nicht-künstlerisch-publizistischen Selbstständigkeit kombinieren. Außerdem unterscheiden sich die Auswirkungen auf die Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV) von denen auf die Rentenversicherung (RV).

Für die KV/PV über die KSK gilt, dass Beiträge ausschließlich für jene Erwerbstätigkeit anfallen, die als hauptberuflich gilt. Anders ist dies bei der RV. Hier werden die Beiträge aus allen rentenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten aufsummiert, bis die Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht wird. Das sind somit Stand 2017: 3.175 Euro West; 2.850 Euro Ost.


1) Kombination mit einer Anstellung

Die zusätzliche Aufnahme eines klassischen Minijobs (bis zu 450 Euro/Monat) ist unschädlich in Hinblick auf die Versicherungspflicht gemäß KSVG. Sie bleiben also weiterhin in vollem Umfang über die KSK kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig und profitieren von deren Vorteilen.

Jenseits von 450 Euro stellt sich die Frage, ob Sie hauptberuflich angestellt oder selbstständig sind.

Ausschlaggebend ist der Verdienst (Bruttogehalt bzw. geschätztes Einkommen bei der KSK). Auch der zeitliche Umfang wird ggf. zur Beurteilung mit herangezogen.

Achtung: Eine verbindliche Entscheidung kann letztlich nur Ihre Krankenversicherung treffen. Zögern Sie nicht und fragen Sie vorab nach!

Beispiel 1:
Einkommen (= Gewinn vor Steuer) von 1.000 Euro pro Monat als Künstler/ Publizist, 20 Stunden pro Woche
750 Euro Bruttogehalt als Arbeitnehmer, ebenfalls 20 Stunden pro Woche

Die künstlerisch-publizistische Selbständigkeit gilt wegen der größeren wirtschaftlichen Bedeutung als hauptberuflich. Folge: Sie bleiben vollumfänglich über die KSK versichert. Für die angestellte Nebentätigkeit fällt keine KV/PV an, Sie und ihr Arbeitgeber müssen lediglich RV-Beiträge abführen und dürfen sich über geringere Abzüge freuen!

Beispiel 2:
Einkommen von 500 Euro pro Monat als Künstler/ Publizist, 20 Stunden pro Woche
750 Euro Bruttogehalt als Arbeitnehmer, ebenfalls 20 Stunden pro Woche

In diesem Fall sind Sie hauptberuflich angestellt. Sie und ihr Arbeitgeber müssen KV/PV- und RV-Beiträge abführen. Sie bleiben aber über die KSK pflichtversichert, müssen allerdings nur noch RV-Beiträge auf das selbstständige Einkommen abführen.

Beispiel 3:
Einkommen von 1.000 Euro pro Monat als Künstler/ Publizist
3.500 Euro Bruttogehalt als Arbeitnehmer

Folge:
Auch in diesem Fall sind Sie hauptberuflich angestellt. Sie und ihr Arbeitgeber müssen KV/PV- und RV-Beiträge abführen. Da Ihr Bruttogehalt aus der Anstellung aber bereits die Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2017: 3.175 Euro West; 2.850 Euro Ost) übersteigt, entfällt nun auch die Rentenversicherungspflicht über die KSK.

Wenn sich die Situation später wieder ändert und Sie wieder die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in der KSK erfüllen, können Sie die Aufnahme in die KSK erneut beantragen.


2) Kombination mit einer nicht-künstlerisch/publizistischen selbständigen Tätigkeit

Wenn Sie als „Brotjob“ eine zusätzliche nicht(!) künstlerische oder publizistische selbstständige Tätigkeit aufnehmen, gelten strengere Regeln.

Unproblematisch ist zwar – ähnlich wie beim Minijob – eine selbstständige Tätigkeit mit einem Einkommen von weniger als 450 Euro pro Monat.

Aber wenn Sie mehr als 450 Euro pro Monat bzw. 5.400 Euro pro Jahr Einkommen erwirtschaften, ist das wesentlich folgenreicher:

Die KV/PV über die KSK ist dann nicht mehr möglich, auch wenn das Einkommen aus der künstlerisch/publizistischen Selbständigkeit wirtschaftlich bedeutsamer ist! Sie müssen dann also die KV/PV über eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse oder über eine private Krankenversicherung zu 100 Prozent alleine tragen.

Die Rentenversicherungspflicht für das Einkommen aus künstlerisch-publizistischer Tätigkeit bleibt bestehen, soweit die grundsätzlichen Voraussetzungen dafür auch weiterhin erfüllt sind. Ob auch das Einkommen aus der nicht-künstlerisch/publizistischen Brotjob-Selbstständigkeit RV-pflichtig ist, hängt von der Art der Tätigkeit ab. Lehrende Tätigkeiten z.B. sind grundsätzliche ebenfalls RV-pflichtig. An diesen Beiträgen beteiligt sich die KSK allerdings nicht (Ausnahme: die Vermittlung künstlerisch/publizistischer Techniken, die ja ohnehin KSK-relevant ist). Sie müssen dafür dann die RV-Beiträge – wie andere Selbstständige auch – zu 100% alleine tragen.

Wenn Sie also mehr als 450 Euro dazu verdienen wollen, ist es wichtig, die jeweiligen Konsequenzen sorgfältig im Vorfeld abzuwägen.

Vgl. auch KSK-Informationsschrift „Nebenjob“ (PDF) im Mediencenter Künstler und Publizisten der KSK


Kontakt aufnehmen zu Dr. Maria Kräuter und den anderen Expert(inn)en des gruendungszuschuss.de-Beraternetzwerk

Verfasst von Andreas Lutz am 17.10.2017 09:29
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=15&showblog=3617

Kommentare

Verfasst von Gerhard M. am 16.01.2018 19:28

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