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News zu Gründungszuschuss, Einstiegsgeld, Businessplan & Co

Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell.

Buchhaltungstipp: Verpflegungspauschalen und gefahrene Kilometer geltend machen!


Als Selbstständige/r können Sie sich Reisekosten zwar nicht von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen, aber Sie sollten sie auf jeden Fall steuerlich als Betriebsausgaben absetzen. Falls der Auftraggeber oder eine staatliche Stelle die Reisekosten erstattet, orientiert sie sich ebenfalls an den folgenden Vorgaben des Finanzamts.

Verpflegungspauschalen im Inland: Mehr oder weniger als acht Stunden?

Früher musste man bei Abwesenheiten im Inland drei Fälle unterscheiden, seit der letzten Reform Anfang 2014 sind es nur noch zwei:

  • > 8 Stunden (12 Euro)
  • 24 Stunden (24 Euro)

Die Verpflegungspauschale von 12 Euro gilt auch in den beiden folgenden Fällen:

  • Bei auswärtiger Übernachtung können Sie 12 Euro für den Tag der An- und Abreise geltend machen, auch wenn Sie an diesen Tagen jeweils weniger als 8 Stunden unterwegs sind.
  • Auch wenn Sie "über Nacht" (ohne Übernachtung) mehr als 8 Stunden unterwegs sind können Sie 12 Euro geltend machen, auch wenn Sie an beiden Tagen für sich genommen jeweils weniger als 8 Stunden unterwegs waren.

Mahlzeiten mindern die Pauschale

Wenn Sie die Kosten für Frühstück, Mittag- oder Abendessen getrennt als Betriebsausgabe geltend machen, zum Beispiel im Rahmen einer Hotelübernachtung oder Bewirtung, müssen Sie die Pauschale entsprechend kürzen und zwar um:

  • Frühstück: 4,80 Euro (20 % von 24 Euro)
  • Mittagessen: 9,60 Euro (40 % von 24 Euro)
  • Abendessen: 9,60 Euro (40 % von 24 Euro)

Verpflegungspauschalen im Ausland: Hängt vom Zielort ab

Bei Auslandsreisen gibt es inzwischen auch nur noch die Unterscheidung zwischen

  • An-/Abreisetag bzw. >8 Stunden Aufenhalt bzw.
  • ganztägiger Aufenthalt (24 Stunden)

Die Pauschalen werden jedes Jahr neu festgelegt. Für Österreich betragen sie aktuell zum Beispiel 24 bzw. 36 Euro. Für die Schweiz betragen sie: 41 bzw. 62 Euro (mit Ausnahme von Genf, dort gelten geringfügig höhere Sätze).

Die ebenfalls existierenden Übernachtungspauschalen für Übernachtungen bei Bekannten dürfen übrigens nur Arbeitnehmer ansetzen. Selbständige könnne nur die tatsächlichen Kosten geltend machen, also z.B. die Hotelkosten.

Längere Abwesenheiten und doppelte Haushaltsführung

Bei längeren Auswärtstätigkeiten am selben Ort können Sie die Pauschalen übrigens für bis zu drei Monate in voller Höhe (ggf. abzüglich Kürzungen) ansetzen. Wenn Sie die Abwesenheit vier Wochen oder länger unterbrechen, beginnt die Dreimonatsfrist von Neuem.

Bei doppelter Haushaltsführung können Sie neben den Fahrtkosten die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft (Miete für zweite Wohnung, Nebenkosten etc.) geltend machen, aber seit 2014 nur noch bis maximal 1.000 Euro im Monat. Wer in "teuren" Städten wie München, Hamburg oder Frankfurt beruflich bedingt eine etwas großzügigere Zweitwohnung unterhält, wird also über eine WG-Gründung nachdenken, wenn er die Mehrkosten nicht aus dem versteuerten Einkommen tragen möchte.

Fahrtkosten: Dienstreisen auch auf dem Motorrad möglich

Während Sie für den Arbeitsweg lediglich eine Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer (also effektiv 15 Cent pro gefahrenem Kilometer) ansetzen dürfen, können Sie für beruflich veranlasste Dienstreisen die tatsächlichen Kosten bzw. bei Fahrten mit einem Privatwagen 30 Cent pro gefahrenem Kilometer geltend machen.

Ähnliche Pauschalen gibt es übrigens auch für Motorräder/-roller und Mopeds/Mofas (20 Cent). Die früher existierenden Pauschalen für Fahrräder und für die Mitnahme von Fahrgästen sind 2014 entfallen.

Viele weitere Tipps im Buchhaltungs-Seminar

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Verfasst von Andreas Lutz am 01.09.2016 15:14
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=15&showblog=3586

Kommentare

Verfasst von RDanneleit am 06.09.2016 06:53

Antwort:

Die Anfahrtspauschale ist einfach eine Preiskomponente, die das Handwerksunternehmen Ihnen in Rechnung stellt und grundsätzlich den Gewinn erhöht, es hat nichts damit zu tun, was steuerlich abzugsfähig ist. Das Unternehmen kann nur die tatsächlich angefallenen Kosten oder bestimmte abzugsfähige Pauschalen als Betriebsausgaben abziehen.

Viele IT-Freiberufler und Berater, die zu ihrem Projekt in eine andere Stadt reisen müssen, vereinbaren z.B. einen xx Euro höheren Stundensatz. Daraus decken sie dann in eigener Verantwortung die Reisekosten ab. Absetzbar sind aber auch hier nur die tatsächlichen Reisekosten oder entsprechende Pauschalen.

Beim VGSD hat vor wenigen Tagen eine Experten-Telko zum Thema Reiskosten stattgefunden, deren Aufzeichnung Sie sich auf der Seite www.vgsd.de anhören können. Dort erhalten Sie weitere Tipps zum Thema Reisekosten!

 

 

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