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Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell.

Ist der selbstständige Coach ein Freiberufler? – Min von Cramer antwortet


Manuela E. (43) aus Albstedt hat neben ihrer Anstellung eine Ausbildung zum systemischen Coach absolviert und erfolgreich damit begonnen, kostenpflichtige Beratungen anzubieten. Ihre Frage: "Gehöre ich als selbstständiger Coach zu den Freiberuflern und wonach richtet sich das?"

Min von Cramer (44), Gründungs- und Unternehmensberaterin aus Verden bei Bremen antwortet:

Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer, keine IHK-Pflichtbeiträge und haben weniger bürokratische Pflichten. Selbst wenn sie mehr als 60.000 Euro Gewinn (oder 600.000 Euro Umsatz) erzielen, reicht bei ihnen eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) zur Gewinnermittlung. Der Status als Freiberufler ist also sehr attraktiv.


Nachteile von Gewerbetreibenden geringer als früher

Um es vorwegzunehmen: in der Praxis ist der Unterschied zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit aber trotz der obigen Ausführungen eher gering, gewerblich tätig zu sein birgt oft nur kleine oder gar keine Nachteile. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die regional unterschiedlich hohe Gewerbesteuer nämlich auf die Einkommensteuer angerechnet, finanziell ist diese Steuerart daher außerhalb größerer Städte meist keine große Belastung. Und wer nebenberuflich selbstständig ist, wird die o.g. Grenzen vorerst wohl kaum erreichen. Es bleibt – wegen der zusätzlichen Gewerbesteuererklärung – ein höherer bürokratischer Aufwand, der letztendlich für viele auch zusätzliche Ausgaben verursacht (Steuerberater).

In § 18 EStG sind die unstrittig freiberuflichen Tätigkeiten aufgezählt. Und diese Aufzählung ist recht eng auszulegen, obwohl die Vorschrift mit „und ähnliche Berufe“ endet. Das zeigten viele Gerichtsurteile zur Streitfrage: freiberuflich oder gewerblich. Leider ist Coaching nicht in der Aufzählung der freiberuflichen Tätigkeiten enthalten. "Reines" Coaching zählt also zu den gewerblichen Tätigkeiten.

Je nachdem welcher Tätigkeit Sie tatsächlich genau nachgehen und welche Qualifikationen sie haben, kann aber ggf. eine Eingruppierung aufgrund folgender freiberuflicher Tätigkeiten erfolgen:


Selbstständige beratende Betriebswirte

Zu dieser Gruppe können sich Selbstständige zählen, die ein wirtschaftswissenschaftliches Studium absolviert haben und in der Beratung diese „breiten“ Kenntnisse aus den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre auch einsetzen. Wenn Sie zudem Coachingelemente einbinden, dann ändert das an Ihrem Freiberuflerstatus nichts.


Selbstständige Psychotherapeuten und Heilpraktiker

Psychotherapeuten und Heilpraktiker (staatlich anerkannt), die heilen dürfen und heilend tätig sind, sind dem freiberuflichen Arzt ähnlich. Coaching ist jedoch kein Heilberuf. Unschädlich wäre, wie bei den beratenden Betriebswirten, die Verwendung von Coachingmethoden bei der heilenden Tätigkeit.


Selbstständige Lehrer (unterrichtende Tätigkeit)

Unterricht ist für die Finanzverwaltung die Wissensvermittlung durch einen Lehrer an (meist mehrere) Schüler. Der Unterricht bezieht sich auf ein bestimmtes Fachgebiet und setzt ein schulmäßiges Programm voraus. Das wiederum ist normalerweise nicht kompatibel mit einem individuellen Einzel-Coaching. Wer jedoch als Kommunikationstrainer oder Teamentwickler vor einer Gruppe steht, ist mit dieser Tätigkeit freiberuflich lehrend tätig. Bedenken sollte man auch, dass man als selbstständiger Lehrer rentenversicherungspflichtig  ist, wenn man keinen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter (>450 Euro) beschäftigt.

Zusammenfassend betrachtet ist es also eher die Ausnahme, dass ein Coach einer freiberuflichen Tätigkeit nachgeht.


Gemischte Tätigkeiten

Übrigens, eine Person kann parallel freiberuflich und gewerblich tätig sein, sofern die Bereiche voneinander abgrenzbar sind. Sie würden dann z.B. als Coach (gewerblich) eine Gewinnermittlung machen und daneben eine für unterrichtende Tätigkeiten (freiberuflich).


Wann interessiert sich das Finanzamt für mich?

Da bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften Gewerbesteuer erst ab 24.500 Euro Gewerbeertrag im Jahr (vereinfacht Gewinn) anfällt, kommen die Nachfragen vom Finanzamt in Zweifelsfällen bezüglich Freiberuflichkeit meist erst bei Überschreitung dieser Grenze. Nebenberuflich Selbstständige bleiben häufig unter dieser Grenze.

Mit meiner Antwort möchte ich Ihnen einen ersten Überblick vermitteln, sie kann keine Steuer- oder Rechtsberatung ersetzen.

Min von Cramer ist seit 2001 selbständige Unternehmensberaterin. Als Diplom-Kauffrau hat sie u.a. eine Schwäche für „trockene“ Themen wie Businesspläne, Preiskalkulationen und Steuern und versteht es, diese leicht verständlich und nachvollziehbar aufzubereiten.

Kontakt aufnehmen zu Min von Cramer und zu dem gruendungszuschuss.de-Beraternetzwerk.

Verfasst von Andreas Lutz am 19.09.2017 09:02
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=15&showblog=3614

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