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Künstlersozialabgabe? Was geht mich als Nicht-Künstler das an? – Dr. Maria Kräuter antwortet


Im Rahmen der Aktion "Frag gruendungszuschuss.de" beantworten Experten aus unserem bundesweiten Beraternetzwerk Fragen von Lesern. Heute: "Ich habe einen Flyer, Briefpapier und eine Website gestalten lassen. Das müsse ich bei der Künstlersozialversicherung melden und eine Abgabe leisten, hat mir ein Freund gesagt. Ich habe aber mit der Vermarktung von Künstlern nichts zu tun und ein Website-Programmierer ist doch kein Künstler, oder?"

Dr. Maria Kräuter (48), Gründungs- und Unternehmensberaterin aus Nürnberg antwortet:

In Beratungsgesprächen stelle ich immer wieder fest, dass Selbstständige über das Thema Künstlersozialabgabe (KSA) nicht, oder nur wenig, Bescheid wissen. Dabei ist es ja so, dass im Grunde jedes Unternehmen – und sei es noch so klein – von Abgabepflichten an die Künstlersozialabgabe betroffen sein kann.

Wann ist das der Fall? Grob gesagt immer dann, wenn man als Unternehmen

  1. künstlerische oder publizistische Leistungen
  2. von einem selbstständigen Leistungserbringer (bzw. Künstler oder Publizisten)
  3. gegen Entgelt bezieht.

Besonders überrascht von der KSA sind die Unternehmen, die – so wie Sie - zu den sogenannten „Eigenwerbern“ gehören. Das sind jene Unternehmen die einfach nur Werbung für sich machen, indem sie sich z.B. einen Flyer oder ein Plakat entwerfen oder ein neues Logo gestalten lassen. Diese Eigenwerber müssen grundsätzlich immer dann an die KSA melden und zahlen, wenn der Betrag, den sie für extern zugekaufte künstlerische oder publizistische Leistungen ausgeben über 450 Euro (netto) im Jahr liegt. Der Betrag versteht sich nicht etwa pro Auftrag, sondern als Summe über alle Honorare für künstlerisch/publizistische Aufträge pro Jahr! Hier stellen sich nun gleich mehrere Fragen:


Was gehört eigentlich alles zu den künstlerischen oder publizistischen Leistungen in Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG)?

Hierzu gehört im Prinzip alles, was irgendwie ein Minimum an schöpferischer Gestaltung beinhaltet. Man sieht, die Auslegung ist hier sehr weit! Es ist übrigens völlig unabhängig davon, ob diese Leistung von jemandem erbracht wird, der selbst über die Künstlersozialversicherung versichert ist. Auch ist irrelevant, ob die kreative Leistung, die man einkauft, auf der Rechnung mit 7% oder 19% Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Und ob ein Leistungserbringer einkommensteuerlich als Freiberufler oder als Gewerbetreibender agiert ist ebenfalls nicht von Bedeutung.

Ob ein Programmierer von Webseiten auch eine künstlerische Leistung erbringt, hängt davon ab, ob er wirklich nur programmiert oder nicht doch auch gestalterische Entscheidungen trifft. Hier ist immer der konkrete Einzelfall zu betrachten. Weiterführende Informationen gibt es auch auf der Homepage der Künstlersozialkasse (KSK) auf der Seite §FAQ für Unternehmen und Verwerter".


Was ist hier mit „selbstständig“ gemeint?

Kurz gesagt gilt im Sinne des KSVG im Prinzip jeder als „selbstständig“, der nicht beim auftraggebenden Unternehmen angestellt ist. Als „selbstständig“ gelten sowohl Einzelpersonen als auch Personengesellschaften. Bei juristischen Personen wie GmbHs, UGs usw. fällt keine KSA an.

Derjenige „Selbstständige“ bzw. „Externe“ der die künstlerische oder publizistische Leistung erbringt, also z.B. eine Webseite gestaltet, muss das noch nicht mal berufsmäßig machen. Das heißt auch Schüler und Schülerinnen oder Studierende, die hin und wieder eine Broschüre oder ein Plakat gestalten gelten im Sinne des KSVG als „selbstständig“. Es ist auch völlig unerheblich, ob derjenige, der die kreative Leistung erbringt, überhaupt in Deutschland wohnt oder arbeitet!

Was ist ein Entgelt?

Zum Entgelt gehört im Prinzip „alles, was das abgabepflichtige Unternehmen aufwendet, um […]die  künstlerische oder publizistische Leistung zu erhalten oder zu nutzen“ (§25 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz KSVG). Das beinhaltet nicht nur Geld- sondern auch Sachleistungen.

Wenn man also beispielsweise als Unternehmen mit Sitz in Deutschland einen guten Freund in Italien hat, der hobbymäßig tolle Webseiten macht, und man ihm gegen ein Honorar von 1.500 Euro so eine Webseite in Auftrag gibt, dann muss man als Auftraggeber für diesen Betrag Künstlersozialabgabe in Höhe von 5,2 % an die Künstlersozialversicherung abführen (Stichtag für die Meldung ist hier immer der 31.3. des Folgejahres).

Meldepflichtig - auch wenn man davon gar nichts weiß

Wichtig ist auch zu wissen, dass man der Meldepflicht der ggf. angefallenen Abgabeschuld von sich aus, also ohne besondere Aufforderung nachkommen muss. Wenn man das nicht macht, dann kann man im Fall einer Prüfung für fünf Jahre zur Nachzahlung herangezogen werden (in Einzelfällen auch länger…). Leider gibt es hier keine „Amnestie“. Wer also merkt, dass er bereits seit Jahren hätte zahlen müssen und das dann meldet, dem bleibt nichts anderes übrig, als entsprechend nachzuzahlen.

Bei aller Aufregung, die sich manchmal um das Thema „Künstlersozialabgabe“ rankt, sollte man sich vor Augen halten, dass es das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ja eigentlich bereits seit den 1980er Jahren gibt. Außerdem ist die Künstlersozialabgabe ein wichtiger Baustein dafür, dass sich selbstständige Kreative überhaupt erst eine halbwegs ausreichende soziale Absicherung leisten können.

Kontakt aufnehmen zu Dr. Maria Kräuter und dem gruenderzuschuss.de-Beraternetzwerk

Verfasst von Andreas Lutz am 20.05.2016 15:00
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=15&showblog=3574

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