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Künstlersozialkasse & Job kombiniert: Was sind die Folgen?


Wer als Künstler oder Publizist über die Künstlersozialversicherung (KSV) versichert ist, der ist grundsätzlich in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung pflichtversichert und muss nur 50 % der Beiträge selbst zahlen. Die andere Hälfte der Beiträge wird aus der Künstlersozialabgabe der Verwerter und einem Bundeszuschuss finanziert.

Wer allerdings seine künstlerische/publizistische selbständige Tätigkeit mit anderen Jobs oder einer nicht künstlerischen/nicht publizistischen Selbständigkeit kombiniert, der sollte sich über die entsprechenden Auswirkungen auf die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung im Klaren sein. Im Folgenden werden die verschiedenen Kombinationsvarianten näher erläutert.

Wichtiger Hinweis vorab: Für die Kranken- und Pflegeversicherung gelten andere Regeln beziehungsweise Grenzwerte als für die Rentenversicherung!

a) Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV)
Für die KV/PV gilt, dass die Beiträge ausschließlich für jene Erwerbstätigkeit anfallen, die als hauptberuflich gilt.

b) Rentenversicherung (RV)
Anders ist dies bei der RV (Stand: 2012). Hier werden die Beiträge aus allen rentenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten aufsummiert (beziehungsweise müssen aufsummiert werden), bis die Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht wird (das heißt für 2012: 2.800 Euro West, 2.400 Euro Ost).

Hier nun einige Szenarien*.

Grundannahme, die für alle Kombinationen gilt: Sie erfüllen die Voraussetzungen für die KSK-„Mitgliedschaft“, das heißt, Sie üben eine künstlerische/publizistische selbständige Tätigkeit aus und Ihr Jahreseinkommen daraus liegt über der Mindestverdienstgrenze von 3.900 Euro.

Kombination 1: klassischer Mini-Job (<   Euro/Monat)

Ein klassischer Mini-Job ist unschädlich für die Versicherungspflicht gemäß KSVG. Sie bleiben also weiterhin in vollem Umfang über die KSK kranken-, pflege- und rentenversichert.

Zwischenfazit: problemlos.

Kombination 2: Festanstellung (> 450 Euro/Monat)

Hier ist von Bedeutung, ob die künstlerische/publizistische Selbständigkeit (k/p Selbst.) oder die Arbeitnehmertätigkeit (AN) als hauptberufliche Erwerbsquelle einzustufen ist. Den Ausschlag gibt hier in erster Linie der Verdienst aus den jeweiligen Bereichen (Bruttogehalt beziehungsweise geschätztes Einkommen bei der KSK). Auch der zeitliche Umfang wird gegebenenfalls bei der Beurteilung herangezogen.

Variante 1
k/p Selbst. -> 1.000 € Einkommen/Monat; 20 Stunden pro Woche
AN -> 750 € (Bruttogehalt)/Monat; 20 Stunden pro Woche

Hier ergibt sich, dass die künstlerische/publizistische Selbständigkeit wegen der größeren wirtschaftlichen Bedeutung als hauptberuflich gilt. Die Folge ist, dass Sie über die KSK in der KV/PV und RV versichert bleiben. Für die Festanstellung entfällt die KV/PV, Sie müssen aber dafür noch RV-Beiträge zahlen (werden aus beiden Bereichen aufsummiert).

Variante 2
k/p Selbst. -> 500 € Einkommen/Monat; 20 Stunden pro Woche
AN -> 750 € (Bruttogehalt)/Monat; 20 Stunden pro Woche

In diesem Fall überwiegt das Arbeitnehmerverhältnis. Daher sind Sie hier über die Festanstellung sozialversicherungspflichtig in der KV/PV und RV. Über die KSK kommen dann nur noch die RV-Beiträge für die künstlerische/publizistische selbständige Tätigkeit hinzu (werden auch hier aus beiden Bereichen aufsummiert). Es besteht also weiterhin eine Versicherungspflicht über die KSK.

Variante 3
k/p Selbst. -> ca. 800 € Einkommen/Monat
AN -> 3.000 € (brutto)/Monat

Folge: Über das Arbeitnehmerverhältnis besteht hier ebenfalls eine Sozialversicherungspflicht in der KV/PV und RV. Da das Bruttogehalt aus der Festanstellung aber bereits die Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt (2012: 2.800 Euro West; 2.400 Euro Ost), entfällt die Versicherungspflicht über die KSK in diesem Fall ganz. Sie müssen hier also auch keine RV-Beiträge für die selbständige künstlerische/publizistische Tätigkeit bezahlen.

Zwischenfazit: Wenn die Festanstellung überwiegt, bleibt zunächst immer noch die RV-Pflicht über die KSK bestehen. Man fällt also nicht sofort komplett aus der KSK heraus. Wer aber mit der Festanstellung so viel verdient, dass er schon alleine dadurch über der beitragsrelevanten Grenze liegt, hat mit der KSK – solange die Festanstellung in dieser Form besteht – in der Regel nichts mehr weiter zu tun. Wenn sich die Situation später wieder ändert und alle Voraussetzungen wieder erfüllt sind, kann man erneut die Feststellung der Versicherungspflicht bei der KSK in die Wege leiten.

Ausnahme: Es handelt sich lediglich um eine zeitlich befristete Festanstellung und man ist weiterhin als Künstler/Publizist selbständig tätig. Wer unter diesen Umständen weiterhin die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht über die KSK erfüllt, kann unter bestimmten Voraussetzungen bei der KSK versicherungsfrei gestellt werden. In dem Fall spart man sich das erneute Feststellungsverfahren, wenn später der Job wieder wegfällt.

Kombination 3: nicht (!) künstlerische/nicht publizistische selbständige Tätigkeit

Gar nicht so selten kommt es vor, dass man als Künstler oder Publizist nebenher noch einen selbständigen nicht künstlerischen „Brotberuf“ oder eine Erwerbsquelle hat, um den Lebensunterhalt mitzufinanzieren. Das wäre etwa der Fall, wenn man zum Beispiel als selbständiger Künstler auf der großen Dachfläche des gekauften Bauernhofs eine Photovoltaik-Anlage betreibt und dadurch Einnahmen erzielt oder neben der Tätigkeit als selbständiger Designer einen hippen Club betreibt.

Variante 1: Gewinn vor Steuer < 400 Euro/Monat
Solange sich die nicht künstlerische/nicht publizistische selbständige Tätigkeit unterhalb der monatlichen Gewinngrenze von 400 Euro bewegt, gibt es - wie beim Mini-Job – kein Problem. Die Sozialversicherungspflicht über die KSK bleibt in vollem Umfang (KV/PV und RV) bestehen. Weitere Beiträge fallen nicht an.

Variante 2: Gewinn vor Steuer > 400 Euro/Monat
Wesentlich folgenreicher ist die Variante, wenn über die nicht künstlerische/nicht publizistische Tätigkeit regelmäßig (!) mehr als 400 Euro Gewinn vor Steuern pro Monat - also mehr als 4.800 Euro pro Jahr – erwirtschaftet werden.

Folge für die KV/PV: Die KV/PV über die KSK ist nicht mehr möglich, auch wenn das Einkommen aus der künstlerischen/publizistischen Selbständigkeit wirtschaftlich bedeutsamer ist! Sie müssen die KV/PV dann über eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse oder über eine private Krankenversicherung zu 100 % alleine tragen.

Folge für die RV: Die Rentenversicherungspflicht über die KSK bleibt bestehen. Die Gewinne aus der nicht künstlerischen/nicht publizistischen selbständigen Tätigkeit unterliegen in der Regel nicht der Rentenversicherungspflicht – außer man gehört zu den rentenversicherungspflichtigen Selbständigen qua Beruf (zum Beispiel selbständige Lehrer/Dozenten). Diese müssen ihre RV-Beiträge bereits jetzt zu 100 % selbst bezahlen. In diesem Fall würden die RV-Beiträge aus allen rentenversicherungspflichtigen Einkommen wieder aufsummiert.

Mögliches Szenario für die RV ab 2013, sollte es zu einer generellen RV-Pflicht für alle Selbständigen kommen: Die Rentenversicherungspflicht über die KSK bleibt bestehen. Sollten die Gewinne aus der nicht künstlerischen/nicht publizistischen selbständigen Tätigkeit ebenfalls der Regelung zur generellen Rentenversicherungspflicht unterliegen, hieße dies, dass man dann womöglich zusätzlich zu den RV-Beiträgen über die KSK auch die RV-Beiträge für die nicht künstlerische/nicht publizistische Selbständigkeit zu leisten hat. Letztere müssten dann vom Selbständigen zu 100 % selbst bezahlt werden.

Fazit: Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung über die KSK hat verschiedene handfeste Vorteile für Künstler und Publizisten im Sinne des KSVG. Wer allerdings künstlerische/publizistische und nicht künstlerisch/nicht publizistische Selbständigkeiten kombiniert, sollte sich darüber im Klaren sein, welche Auswirkungen dies mit sich bringt.

*) Vgl. auch Künstlersozialkasse (Hrsg.) (2012): Versicherung bei der KSK trotz (Neben-)Job (12/2011). Wilhelmshaven.
www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/download/daten/Versicherte/Versicherung_trotz_Nebenjob.pdf

Sie wissen nicht, was genau in Ihrem Einzelfall gilt und wo die Fallstricke liegen? Unsere Expertin zum Thema KSK beantwortet hierzu gerne Ihre Fragen im Rahmen unserer telefonischen Kurzberatung.

Verfasst von gruendungszuschuss.de-Redaktion am 19.09.2013 09:15
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=15&showblog=3402

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