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Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell.

Nachfolge durch Share- oder besser Asset-Deal? – Dr. Stefan Borchert antwortet


Antje P. (39) aus Bocholt hat die Chance, als Meisterin die Handwerks-GmbH ihres Chefs zu übernehmen: "Der Steuerberater hat mich vor die Wahl zwischen Share- bzw. Asset-Deal gestellt. Worin bestehen die Unterschiede? Worauf muss ich bei der  Entscheidung achten?"

Stefan Borchert (47), Gründungs- und Unternehmensberater aus Senden bei Münster antwortet:
 
Im Gegensatz zum Einzelunternehmen, bei dem der Erwerb von Unternehmenteilen nur als Asset-Deal (Einzelwirtschaftsgüterkauf) möglich ist, haben Sie bei Gesellschaften wie einer GmbH die beiden vom Steuerberater genannten Erwerbsformen zur Auswahl und können die Nachfolge entsprechend gestalten.

Asset-Deal beinhaltet mehr unternehmerische Gestaltungsmöglichkeiten
 
Einerseits besteht die Möglichkeit des „Asset Deal“, also des Kaufs einzelner Vermögensteile wie Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Kfz aus dem Anlagevermögen des Unternehmens, während dessen rechtlicher Rahmen, also der Gesellschaftsmantel wie GmbH, KG oder GbR fortbesteht und separat verkauft oder liquidiert wird.

Durch den Einzelwirtschaftsgüterkauf aus der Aktivseite der Unternehmensbilanz folgt in der Regel keine Weiterbeschäftigung der vorhandenen Mitarbeiter und auch keine Übernahme der Verbindlichkeiten des bisherigen durch das neu zu gründende Unternehmen. Sollen Mitarbeiter mit in das neue Unternehmen wechseln, bedarf es der Kündigung der alten und des Abschlusses neuer Anstellungsverträge.

Die Rechtssprechung zieht im Einzelfall den Umfang der übernommenen Vermögensteile und eventueller Mitarbeiter für die Bejahung eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB mit der daraus rechtlich folgenden Weiterbeschäftigung der gesamten Belegschaft heran.

Sie sollten deshalb anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, um eine beim Asset-Deal ja ungewollte Haftung für ausstehende Gehalts- und Sozialversicherungs-Verbindlichkeiten des Veräußerers nicht doch auf Ihr neues Unternehmen zu übertragen.

Somit können Sie bei einem Asset-Deal über den Ausschluß von Verbindlichkeiten und die Bewertung der Anlagegüter sowie des übrigen Firmenwertes die wertmäßige Höhe des insgesamt zu tragenden Kaufpreises wesentlich beeinflussen.
 
Share Deal erhält das bestehende Unternehmen in der Kaufphase
 
Als zweite Form des Erwerbs eines bestehenden Unternehmens umfasst der „Share Deal“ den Kauf von Geschäftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft (Aktien, GmbH-Anteile) oder von (einigen oder allen) Gesellschaftsanteilen an einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG). Hierdurch wird der Erwerber Anteilseigner an der Gesellschaft und erhält die mit der Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten, da sowohl das Aktivvermögen als eben auch die Passiva inklusive der Verbindlichkeiten und des abgeleiteten Firmen- oder Geschäftswerts anteilsgemäß übertragen werden.

Damit erfolgt automatisch auch die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter im Sinne eines Betriebsüberganges nach § 613a BGB, der Erwerber wird also neuer „Arbeitgeber“, welcher auch für bestehende Gehalts- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten des Veräußerers haftet. Insbesondere „Share Deals“ bedürfen einer umfangreich-analytischen Unternehmensbewertung, um alle kaufpreisbestimmenden Faktoren wie Unternehmenssituation, Marktstellung, Marktentwicklung, Auftragslage, Finanzierungslage, Produkt-/ Leistungsportfolio, Ressourcen und Risiken zu erfassen.

Wo liegen die Risiken bzw. wo liegt der eigentliche Wert des Unternehmens?

Gerade wenn in Ihrem Fall unsicher ist, ob das zu übernehmende Unternehmen offene oder vor allem verdeckte Risiken („stille Lasten“, z.B. aus der Mängelhaftung von erledigten Bauaufträgen) aufweist bzw. aufweisen könnte, empfiehlt sich der Asset-Deal.

Der Share Deal wäre für Sie umso angebrachter, je mehr werthaltige immaterielle Vermögensbestandteile wie umfangreicher Kundenstamm, -beziehungen und Projekte bzw. Patente, welche bei mittelständischen Unternehmen oft von einzelnen Mitarbeitern abhängen sowie steuerliche Aspekte wie Verlustvorträge eine Rolle spielen. Denn diese sind i.d.R. mit der bisherigen Gesellschaft als Trägerin der Rechte bzw. Ansprüche, aber auch der Pflichten und Verbindlichkeiten verbunden. Unabhängig von ihm sind sie nur schwierig bzw. gar nicht auf ein neues Unternehmen zu übertragen. 

Kontakt aufnehmen zu Dr. Stefan Borchert und zu dem gruendungszuschuss.de-Beraternetzwerk.

Verfasst von Andreas Lutz am 01.09.2016 09:45
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=15&showblog=3585

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