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Neue Informationspflichten für Dienstleister schnell umsetzen – sonst drohen Abmahnungen


Am 18. Mai, also vor drei Wochen, sind fast unbemerkt von der Öffentlichkeit neue, umfassende Informationspflichten in Kraft getreten, die für alle gelten, die in Deutschland oder im EU-Ausland Dienstleistungen erbringen. Betroffen sind auch Einzelunternehmer und Freiberufler. Wer den Informationspflichten nicht nachkommt, muss teuer Lehrgeld zahlen: Die Abmahnindustrie nutzt die Wissenslücke auf Seiten der Unternehmer bereits, um Unterlassungserklärungen im großen Stil zu versenden. Außerdem können Bußgelder bis zu 1.000 Euro Höhe verhängt werden. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche zusätzlichen Informationen Sie schleunigst in Ihr Impressum und in Kundenbroschüren aufnehmen sollten und ob Sie vielleicht sogar eine spezielle Kundeninformation oder einen Aushang erstellen müssen. Bitte leiten Sie diese Information auch an andere Selbständige weiter, damit möglichst wenige Gründer zu Opfern von Abmahnanwälten werden.

1. Fast alle Unternehmen in Deutschland sind betroffen / 100 Millionen Euro an Kosten

Veröffentlicht wurde die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (abgekürzt: DL-InfoV) bereits vor gut zwei Monaten. Trotzdem war darüber in der Presse und auch in Fachmedien kaum etwas zu erfahren und wenn, dann oft nur in schwer verständlicher Form. Wir haben deshalb den im Hamburger Raum tätigen Rechtsanwalt Christian Säfken befragt, welche Pflichten sich aus der neuen Verordnung ganz konkret für Gründer und kleine Unternehmen ergeben.

Die neue Regelung setzt eine EU-Richtlinie (2006/123/EG) in deutsches Recht um und geht – wie üblich – etwas über das von der EU Verlangte hinaus. Sie regelt umfassend die Informationspflichten gegenüber Kunden. In Deutschland gibt es dazu ja bereits an verschiedenen Stellen Regelungen, zum Beispiel das Telemediengesetz oder die Preisangabe-Verordnung. Allerdings gelten diese nur, wenn man eine Website betreibt bzw. nur gegenüber Verbrauchern und nicht gegenüber Geschäftskunden. Diese Einschränkungen gelten für die DL-InfoV nicht. Die deutschen Detailregelungen gelten allerdings neben der DL-InfoV weiter. Über die neue Verordnung hinausgehende Vorschriften müssen im jeweiligen Anwendungsbereich also weiterhin beachtet werden.

Der Wirkungskreis der DL-InfoV selbst ist beschränkt auf Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Das hat den einfachen Grund, dass die EU nur hierfür Gesetzgebungs-Kompetenz besitzt. Aber welches Unternehmen erbringt nicht mindestens zum Teil auch Dienstleistungen? Auch wer dies nur zu einem kleinen Teil tut, unterliegt der neuen Verordnung. Von der Systematik her gehört die Regelung zum Gewerberecht, sie gilt aber uneingeschränkt auch für Freiberufler. Ob Dienstleistungen nur im Inland oder auch im Ausland erbracht werden, ist dabei egal. Auch bezüglich der Rechtsform gibt es keine Einschränkungen, der Einzelunternehmer unterliegt ihr ebenso wie die Aktiengesellschaft. Sie betrifft faktisch alle, die Dienstleistungen „in der Regel gegen Entgelt“ erbringen. Die Vorschriften gelten also auch dann, wenn ausnahmsweise einmal kostenlos gearbeitet wird.

Die wenigsten Leser diesen Newsletters dürften unter die Ausnahmeregelungen fallen, ausgenommen Finanzdienstleister („Finanzdienstleistung, Bankdienstleistung, Versicherungen“) und Heilberufe („Gesundheitsdienstleistungen“). Nicht unter die Verordnung fallen nämlich solche Branchen, die durch europäisches Recht bereits sehr genau reguliert sind. Teilweise sind die Ausnahmen jedoch so unklar formuliert, so dass selbst ein Rechtsanwalt nicht genau sagen kann, wer darunter fällt oder wer nicht. Was zum Beispiel genau sind die „nicht-wirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“ , für die ebenfalls eine Ausnahme gilt. Rechtsanwalt Säfken erklärt hierzu: „Diese Auslegungsfragen werden irgendwann die Gerichte klären – aber bis dahin kann jedem Dienstleister nur geraten werden, die Verordnung genau zu lesen und im Zweifel lieber zu viele Informationen zu veröffentlichen als zu wenige.“

Sich selbst haben die Staaten übrigens auch von den bürokratischen Pflichten ausgenommen. Schließlich möchte man sich nicht zu viel Arbeit machen. Oder wie lässt sich sonst erklären, dass ausgerechnet für „Glücksspiele, Lotterien, Spielcasinos und Wettanbieter“ geringere Transparenz-Anforderungen gelten als für einen Freiberufler? Die Kosten für die Umsetzung der neuen Informationspflichten für die deutsche Wirtschaft schätzt die Bundesregierung selbst übrigens auf 98 Millionen Euro.

2. Checkliste: Diese Informationen müssen auf Ihre Website und wehe Sie haben keine

Die folgenden Informationen müssen Sie *vor* Vertragsschluss bzw. Erbringung einer Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zugänglich machen – in welcher Form, darauf gehen wir gleich im Anschluss ein. Die folgenden Informationspflichten gelten auch dann, wenn Sie keine Website besitzen. Einige Pflichten haben Sie vielleicht schon erfüllt, andere treffen auf Sie nicht zu. Aber schon wenn eine einzige notwendige Angabe fehlt und man Ihnen dies nachweisen kann, müssen Sie mit einer Abmahnung rechnen.

a) Vor- und Familienname, Firma und Rechtsform: Bei Einzelunternehmern genügt der Vor- und Zuname. Bei einer GbR sind die Namen der beiden Gesellschafter und die GbR als Rechtsform anzugeben.  Bei anderen Rechtsformen ist die vollständige Firmenbezeichnung anzugeben,  also z.B. XY GmbH.

b) Anschrift der Niederlassung oder ladungsfähige Anschrift: Eine Postfachadresse genügt hier nicht! Außerdem Telefon sowie E-Mail oder Fax: Wenn Sie kein Telefon haben, brauchen Sie auch keines anzugeben, haben Sie aber eines, sind Sie zur Angabe verpflichtet. Das gleiche gilt auch für E-Mail und Fax, wobei eine der beiden Angaben genügt, sofern Sie über beides verfügen. Das Telemediengesetz, das nur für Betreiber von Websites gilt, erhebt zusätzliche Anforderungen.

c) Eintragung in Register mit Registergericht und Registernummer: Dies ist anzugeben, wenn Ihre Firma aufgrund ihrer Rechtsform ins Handelsregister, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen wurde.

d) Bei erlaubnispflichtigen Berufen (z.B. Rechtsanwalt, Heilpraktiker): Zuständige Aufsichtsbehörde bzw. einheitliche Stelle

e) Umsatzsteueridentifikationsnummer: Wenn Sie keine besitzen, müssen Sie auch keine angeben. Die Angabe der normalen Steuernummer ist nicht vorgeschrieben.

f) Bei reglementierten Berufen die gesetzliche Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat, Kammer, Berufsverband oder ähnliches. Betroffen sind z.B. Handwerker, Steuerberater, Arzt, Ergotherapeut.

g) AGB – Sofern Sie über AGB verfügen, müssen Sie diese angeben. Im Internet können Sie sie z.B. verlinken, in einer speziellen Kundeninformation können Sie sie abdrucken.

h) Von der Norm abweichende Vertragsklauseln zum anwendbaren Recht und Gerichtsstand (wenn etwa abweichend vom Betriebsort in München als Gerichtsstand Leipzig vereinbart wird oder – was gegenüber Unternehmen möglich ist – ein ausländisches Recht vereinbart wird).

i) Angaben zu Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte  hinausgehen: Dies ist auch wieder nur dann anzugeben, wenn es für einige oder alle Dienstleistungen solche Garantien gibt. Ein Beispiel wäre die Geld-zurück-Garantie, die wir für unsere XING-Seminare anbieten. Aber auch in vielen anderen Bereichen, etwa bei Handwerkern, gibt es Garantien in der einen oder anderen Form.

j) Angaben zu wesentlichen Merkmalen der Dienstleistung, soweit diese sich nicht aus dem Zusammenhang ergeben. So müssen z.B. Fotografen angeben, in welcher Form sie Bilder zur Verfügung stellen (alle oder nur eine Auswahl, auf Papier oder CD, mit welchen weitergehenden Rechten: Ist etwa die Verwendung auf der eigenen Website, bei XING, in einem Flyer erlaubt)? Der Anbieter einer fernöstlichen Massage müsste deren Funktionsweise und Eigenheiten beschreiben, wenn die Technik nicht allgemein bekannt ist.

k) Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung: Wenn Sie eine Berufshaftpflichtversicherung haben, müssen Sie deren Name, Anschrift und räumlichen Geltungsbereich angeben. Einige Berufsgruppen wie etwa Rechtsanwälte, Ärzte und Architekten sind von Gesetzes wegen verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Wenn bei diesen eine entsprechende Angabe fehlt, ist es ein Einfaches, sie abzumahnen. Da in Deutschland im Schadensfall (anders als etwa bei der Kfz-Haftpflicht) Forderungen nicht direkt an die Berufshaftpflicht-Versicherung gestellt werden können, sondern zunächst immer an den Unternehmer, halten viele die Angabe eigentlich für unsinnig. (Allerdings ist es in anderen EU-Ländern möglich, Forderungen an die Berufshaftpflicht direkt zu stellen.) Freuen werden sich auf jeden Fall die Versicherungsmakler, die es nun einfacher haben, Berufshaftpflichtversicherungen zu verkaufen, indem sie einfach einen Blick in das Impressum potenzieller Kunden werfen.

Haben Sie die eine oder andere Angabe gefunden, die Sie auf Ihrer Website ergänzen müssen? – Dann tun Sie dies möglichst schnell, um einer Abmahnung zuvor zu kommen. Sinnvollerweise tun Sie das im Impressum, wo Sie wahrscheinlich viele der Angaben bereits gemacht haben. Beachten Sie dass das Impressum von jeder Seite Ihres Webauftritts, mindestens aber von der Startseite erreichbar und von der Benennung her leicht als solches erkennbar sein sollte. Am besten benennen Sie den Menüpunkt also tatsächlich mit „Impressum“.

Wenn Sie über keine Website verfügen, müssen Sie Ihren Kunden trotzdem die entsprechenden Informationen zugänglich machen.  Hierfür stehen die folgenden Alternativen zur Verfügung:

a) „Mündliche oder schriftliche Mitteilung des Dienstleisters *von sich aus*“: Auf eine mündliche Information sollten Sie allein schon aus Nachweisgründen verzichten. Stellen Sie die geforderten Informationen schriftlich zusammen, z.B. in Form eines Faltblatts. Am besten nehmen Sie auch Ihre AGB mit auf. Sie brauchen das entsprechende Faltblatt nicht jedem Besucher in die Hand zu drücken, aber es sollte ausliegen oder zumindest griffbereit zur Verfügung stehen.

b) „Am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsabschlusses so, dass sie leicht zugänglich ist“: Denkbar wäre hier auch ein Aushang. Wählen Sie dabei eine Schriftgröße, die ausreichend gut lesbar ist.

c) „In allen zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung“: Was hierunter genau zu verstehen ist, werden in den nächsten Jahren wahrscheinlich Gerichte zu klären haben. Wir vermuten, dass ein einfacher Flyer noch keine „ausführliche Informationsunterlage“ darstellt. Eine Broschüre im Din-A4-Format mit mehreren Seiten sollte aber auf jeden Fall die Pflichtinformationen enthalten. Solche Broschüren sollten zusätzlich die im folgenden Absatz dargestellten Informationspflichten erfüllen.

3. Checkliste: „Auf Anfrage“ bereitzustellende Informationen

Die folgenden Angaben müssen „auf Anfrage“ vor Vertragsabschluss bzw. Erbringung der Dienstleistung gemacht werden. Hiervon sind deutlich weniger Unternehmen betroffen:

a) Bei reglementierten Berufen (wie Rechtsanwälten, Steuerberatern, Architekten, Heilberufen usw.): Verweis auf berufsrechtliche Regelungen. Dies ist schon bisher vorgeschrieben und lässt sich durch einen Verweis auf die entsprechende Website der Kammer erfüllen.

b) Angaben „zu multidisziplinären Tätigkeiten und beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zur Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, Maßnahmen gegen Interessenkonflikten“. Was hier genau gemeint ist, ist noch recht unklar. Ein Beispiel könnte so lauten: Wenn Spezialisten aus mehreren Branchen, z.B. ein Anwalt und ein Finanzberater ein Büro teilen, können Interessenkonflikte entstehen. Hier wäre dann zu beschreiben, wie das Unternehmen organisiert ist, um solche Konflikte zu vermeiden.

c) Verhaltenskodizes, denen sich der Dienstleister unterworfen hat, mit Internetadresse sowie Sprachen, in der sie vorliegt. Häufig sind solche Verhaltensregelungen im Rahmen von Berufsverbänden oder seitens des Auftraggebers geregelt. Man denke zum Beispiel an Pharmareferenten, deren Auftraggeber sich selbst dazu verpflichten im Umgang mit Ärzten auf die Einflussnahmen durch Vergünstigungen zu verzichten.

d) Außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren, die durch den Verhaltenskodex oder die Mitgliedschaft in einer Vereinigung  vorgesehen sind.
Wenn man die entsprechenden Angaben nicht gleich freiwillig auf der Website, etwa im Impressum veröffentlicht, sollte man eine Faxvorlage oder ein PDF bereit halten, das man auf Anfrage bereit stellen kann.

4. Vorschriften zu Preisangaben und Diskriminierungsverbot

Wie genau Preisangaben zu erfolgen haben ist in Deutschland bereits recht genau durch die Preisangaben-Verordnung geregelt – allerdings nur für Dienstleistungen gegenüber Endverbrauchern. Die neue Verordnung regelt die notwendigen Preisangaben auch gegenüber Firmenkunden.

Demnach müssen Preise, die im Vorhinein festgelegt sind, vor Vertragsabschluss bzw. Leistungserbringung angegeben werden, wobei die Angabe der Nettopreise „zzgl. gesetzlicher Mwst.“ genügt. Eine Preisliste muss nicht veröffentlicht werden, auf Anfrage muss man dem Kunden aber den üblichen oder im individuellen Fall angesetzten Preis nennen. Ist das nicht möglich, müssen die Einzelheiten der Berechnungsmethode angegeben werden, anhand derer sich der Preis errechnet oder aber ein Kostenvoranschlag erstellt werden.

Diese Regelungen sind nicht wirklich überraschend. Dies gilt auch für das Verbot diskriminierender Bestimmungen (etwa in den AGB). Demnach sind Bedingungen verboten und unwirksam, die den Zugang zu einer Dienstleistung oder des Wohnsitzes eines Kunden behindert. Ausnahmen sind erlaubt, wenn es objektive Kriterien gibt, die sie rechtfertigen. So dürfen zum Beispiel entfernungsabhängige Zusatzkosten verlangt werden oder eine Leistung im Ausland verweigert werden, weil dort dazu ein spezielles Know-how erforderlich wäre, das nicht vorhanden ist.

Rechtsanwalt Säfken hat die Regelungen der neue Verordnung übrigens sehr übersichtlich in Form einer Powerpoint-Datei aufbereitet: www.kanzlei-saefken.de/DL-InfoV.pdf. Wie er seine eigenen Informationspflichten gelöst hat, sehen Sie auf dem Impressum seiner Website: www.kanzlei-saefken.de/impressum.html.

Verfasst von Andreas Lutz am 09.06.2010 08:11
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=15&showblog=2813

Kommentare

Verfasst von ulrike thiel am 09.06.2010 11:34


Verfasst von Eva Lemmer am 09.06.2010 11:46


Verfasst von Michael Koß am 09.06.2010 11:56


Verfasst von E. Hauser am 09.06.2010 15:09


Verfasst von Heike Press am 09.06.2010 17:08


Verfasst von Elke Fleing am 09.06.2010 17:33


Verfasst von Günter Laux am 09.06.2010 18:18


Verfasst von Ingeborg Freiberg am 10.06.2010 07:30


Sehr geehrter Herr Lutz,

ihre Information sind immer sehr interessant.
Nur ein Hinweis am Rande: Es gibt in Deutschland keine Mehrwertsteuer. Die ist meines Wissens in den 60iger Jahren abgeschafft worden. ;-)

mfg
O. Kanthack

Verfasst von O. Kanthack am 10.06.2010 09:50


Verfasst von Marion Thiel am 10.06.2010 09:57


Verfasst von Bernhard Eggerbauer am 10.06.2010 10:00


Verfasst von kay guenzel am 10.06.2010 12:06


Verfasst von Andrea Zanaboni am 10.06.2010 12:21


Verfasst von Christine Michalak am 10.06.2010 16:22


Verfasst von Regina Röder am 12.06.2010 16:50


Verfasst von Thomsen am 25.06.2010 07:12


Verfasst von Jutta Gottschalk am 01.07.2010 11:22


Verfasst von Worch Lothar am 20.07.2010 10:41


Verfasst von Karin WIllers am 22.07.2010 14:22


Verfasst von Frank am 23.10.2010 08:14

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