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News zu Gründungszuschuss, Einstiegsgeld, Businessplan & Co

Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell.

Sparen Sie 110 Euro Krankenversicherungsbeiträge pro Monat


Selbständige verdienen pro Monat mindestens 1968,75 Euro – davon gehen zumindest die Krankenkassen aus, die auf dieser Grundlage die Mindestbeiträge für ihre freiwillig versicherten Mitglieder berechnen. 14,9 Prozent gehen von diesem fiktiven Einkommen für die Krankenkasse weg, also 293,34 Euro, dazu kommt der  Pflegeversicherungsbeitrag (bei Kinderlosen) von 2,2 Prozent: 43,31 Euro. Das ist vor allem für Selbständige ein Problem, die ein geringes Einkommen haben, und  trotzdem die Mindestbeiträge zahlen müssen.

Gut zu wissen: Unter gewissen Bedingungen können Unternehmer auch unterhalb dieser Beitragsbemessungsgrundlage eingestuft werden. Dies ist Selbständigen klar, die mit dem Gründungszuschuss starten: So lange sie gefördert werden, müssen sie nur einen verminderten Mindestbeitrag zur Krankenversicherung zahlen. Dies gilt jedoch teilweise auch für die Zeit nach der Gründung für geringverdienende Unternehmer, die einen Antrag auf Beitragsentlastung stellen und ihre Bedürftigkeit nachweisen. Wer sein geringeres Einkommen glaubhaft gemacht hat, bekommt die Beiträge künftig auf der Grundlage einer niedrigeren Bezugsgröße berechnet, aktuell auf der Grundlage von  1.312,50 Euro; wer etwas mehr verdienen, zahlt entsprechend mehr. Der monatliche Mindestbeitrag bei der niedrigeren Bezugsgröße für Kranken- und Pflegeversicherung liegt bei 221,15 Euro, das ist im Vergleich zur höheren Beitragsbemessungsgrenze eine Ersparnis von rund 110 Euro!  

Die Voraussetzung für eine Beitragsentlastung auch nach Förderende ist: Es darf wirklich kein weiteres Einkommen vorhanden sein, und das bedeutet, dass nicht nur das Versicherungsmitglied, sondern auch Personen, mit denen es in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben, kein höheres Einkommen haben dürfen. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören der Ehegatte oder der Lebenspartner, der mit im gemeinsamen Haushalt lebt. Nicht dazu gehören Eltern oder Kinder.

Nicht bewilligt wird die Beitragsentlastung, wenn

  • die Hälfte der beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft mindestens 1.968,75 Euro monatlich beträgt oder diesen Betrag übersteigt (abzüglich eines Freibetrages pro Kind in Höhe von 525,00 Euro pro Monat) oder
  • der Unternehmer oder Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, die die Freistellungshöchstgrenze überschreiten oder
  • der Unternehmer oder Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vermietete oder verpachtete Immobilien besitzen,
  • der Unternehmer oder Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft über Vermögen verfügen, welches den Betrag von 10.500 Euro übersteigt,
  • der Unternehmer Angestellte beschäftigt, deren Arbeitsentgelt zusammen über der Geringfügigkeitsgrenze (400 Euro im Monat) liegt.


Falls dies alles nicht auf Sie zutrifft, sollten Sie schleunigst einen Antrag auf Beitragsentlastung bei Ihrer Krankenversicherung stellen.

Wenn Sie mehr über die sozialversicherungsrechtlich relevanten Fragen von Selbständigen erfahren wollen, die in geringfügigem Umfang arbeiten, informieren Sie sich im Ratgeber „Selbständig in Teilzeit“ von Andreas Lutz und Nadine Luck. Weitere Informationen unter: www.gruendungszuschuss.de/gruendungsfoerderung/selbstaendig-in-teilzeit.html

Verfasst von Andreas Lutz am 09.05.2012 16:50
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=15&showblog=3217

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