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News zu Gründungszuschuss, Einstiegsgeld, Businessplan & Co

Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell.

Steuer-Tipp: Kleinunternehmer-Privileg – auch etablierte Selbstständige können von ihr profitieren


Das Kleinunternehmer-Privileg ist in §19 Umsatzsteuer-Gesetz (UStG) geregelt und befreit Selbstständige unterhalb bestimmter Betragsgrenzen davon, Umsatzsteuer erheben zu müssen. Im Gegenzug wird ihnen allerdings auch nicht die in ihren Betriebsausgaben enthaltene Umsatzsteuer (= „Vorsteuer“) erstattet. Wer hohe Ausgaben hat oder viel investiert, wird sich gut überlegen, ob er von dem Privileg wirklich profitiert.

Interessant ist die Regelung für alle, deren Kunden selbst nicht Vorsteuer-abzugsfähig sind: Privatkunden und von der Umsatzsteuer befreite Betriebe (Bildungs- und Kultureinrichtungen, Vereine, Stiftungen, steuerbefreite Immobilienbesitzer, Finanzdienstleister usw.). Wenn man solchen Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss, sparen sie bares Geld – oder noch besser: man selbst kann im Vergleich zu umsatzsteuerpflichtigen Wettberbern einen um 19% höheren Preis durchsetzen. Die Kleinunternehmerregelung erspart zudem die monatliche Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung und damit einiges an bürokratischem Aufwand.

Beantragen kann man das Privileg beim zuständigen Finanzamt mit einem Kreuzchen in dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den man bei der Gründung ausfüllen muss. Der Wechsel zurück in die Umsatzsteuerpflicht ist jederzeit zum Jahreswechsel möglich. Wer auf das Privileg verzichtet, ist allerdings fünf Jahre an seine Entscheidung gebunden, kann sich also frühestens fünf Jahre nach der Gründung befreien lassen.

Freibeträge: Wider Erwarten doch nicht erhöht

Die Freibeträge von 17.500 bzw. 50.000 Euro sollten eigentlich zum 1.1.2017 erhöht werden, dann blieb es aber doch bei der bestehenden Regelung.

Als Kleinunternehmer gilt nur, wessen Umsatz (vor Abzug eventueller Betriebsausgaben, ggf. inklusive Umsatzsteuer) im vergangenen Jahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat. Wenn Sie im Verlauf des letzten Jahres gegründet haben, gilt dieser Betrag zeitanteilig. Bei Gründung zur Jahresmitte (am 1. Juli), darf der Umsatz im Vorjahr maximal 8.750 Euro betragen haben.

Zugleich darf Ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro nicht übersteigen. Bei Gründung im laufenden Jahr gilt dies wiederum zeitanteilig. Achtung: Sollte Ihr Umsatz doch höher ausfallen, müssen Sie nachträglich auf alle Umsätze Umsatzsteuer abführen, auch wenn Sie Ihren Kunden gar keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt haben. Das können Sie zwar nachträglich noch tun, es ist aber mühsam und wird bei den Kunden auf wenig Begeisterung stoßen.

Wichtig: Am Jahresende entscheiden, ob Privileg weiter genutzt werden darf/soll

Als Kleinunternehmern sollten Sie sich also am Jahresende unbedingt einen Überblick über Ihren Umsatz verschaffen (was angesichts einer übersichtlichen Zahl von gestellten Rechnungen kein Problem sein sollte) und entscheiden, ob Sie im Folgejahr das Kleinunternehmerprivileg aufrecht erhalten dürfen – und möchten. Neben höheren Umsätzen könnten auch geplante größere Anschaffungen (mit hoher Vorsteuer) für einen Switch zur Umsatzsteuerpflicht sprechen.

Freibeträge kann man auch mehrfach in Anspruch nehmen

Die Freibeträge kann man übrigens auch mehrfach in Anspruch nehmen. Wenn Sie z.B. für ein Projekt eine GbR mit einem Kollegen gründen, gilt auch für diese ein (gemeinsamer) Freibetrag von 17.500 bzw. 50.000 Euro. Interessant kann die Regelung auch für im Hauptgeschäft umsatzsteuerbefreite Selbstständige sein, die im geringen Umfang umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielen. So lange diese unterhalb der Freigrenzen bleiben, können sie für diese die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.


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Verfasst von Andreas Lutz am 17.07.2017 11:00
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=15&showblog=3608

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