Alle Nachrichten auf einen Blick

News zu Gründungszuschuss, Einstiegsgeld, Businessplan & Co

Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell.

BFH-Urteil: Kombinierte Urlaubs- und Geschäftsreisen können besser abgesetzt werden


(gruendungszuschuss.de) Der Ehrliche ist der Dumme: Das galt bisher für alle, die eine Geschäftsreise unternahmen und die Gelegenheit nutzten, um einige private Tage anzuhängen. Sie wurden bisher bei wahrheitsgemäßer Darstellung des Sachverhalts vom Finanzamt bestraft. Die Kosten der Hin- und Rückreise durften nicht, auch nicht anteilsmäßig (!), als Betriebsausgaben angesetzt werden.

Jetzt hat das Bundesfinanzgericht (BFH) das von ihm selbst vor Jahren aufgestellte „Aufteilungs- und Abzugsverbot“ kassiert. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, was sich dadurch für Sie verändert und worauf Sie bei gemischt veranlassten Geschäftsreisen achten sollten.

Der Streitfall: Ein EDV-Controller hatte die berühmte Consumer Electronics Show in Las Vegas besucht, um sich über Neuigkeiten im Elektronikbereich zu informieren. Von den sieben Tagen seines USA-Aufenthaltes entfielen vier auf die Fachmesse, die restlichen Tage nutzte er zur persönlichen Entspannung. Das Finanzamt akzeptierte Kongressgebühren, vier Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen für fünf Tage als Betriebsausgabe, verweigerte jedoch die Anerkennung von 4/7 der Flugkosten, die einen Großteil der gesamten Reiseausgaben ausmachten. Das angerufene Finanzgericht gab dem Kläger zwar Recht, das Finanzamt beharrte aber auf dem Aufteilungsverbot und wollte es vom BFH ganz genau wissen.

Beruflicher Zeitanteil oder anderes nachvollziehbares Aufteilungskriterium notwendig

Der BFH entschied sich gegen seine bisherige Rechtsprechung und stellte fest, dass bei gemischt veranlassten Reisen grundsätzlich eine Aufteilung möglich ist, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile fest stehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Im Einzelfall kann auch ein anderes Kriterium als die Zeit zur Aufteilung herangezogen werden, wenn es für Dritte nachvollziehbar ist. Eine Aufteilung kommt nicht in Betracht, wenn die beruflichen und privaten Gründe für die Reise so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, es also an objektivierbaren Aufteilungskriterien fehlt.

In der Praxis bedeutet dies, dass Reisende den beruflichen und den privaten Anteil ausreichend deutlich trennen, also zum Beispiel alle geschäftlichen Termine auf einen Tag und alle privaten Termine auf einen anderen Tag legen sollten. Der berufliche Anteil muss den privaten Anteil nicht unbedingt überwiegen, er darf aber nicht lediglich ein Vorwand sein, sondern muss für sich genommen eine Geschäftsreise rechtfertigen. Was genau für den BFH „von untergeordneter Bedeutung“ ist, wird sich wohl erst im Rahmen weiterer Streitfälle herausstellen. Zu beachten ist auch, dass die bezahlte Umsatzsteuer nur auf den geschäftlichen Anteil der Reise zurückgefordert werden kann.

Die Bedeutung des Urteils geht weit über Geschäftsreisen hinaus und kann Auswirkungen auch auf die Beurteilung anderer gemischt veranlasster Aufwendungen haben. Bisher war eine solche Aufteilung nur ausnahmsweise, etwa bei Telefon und Firmenwagen, möglich. Künftig könnte es zu einer Aufteilung und Absetzung vieler anderer nur teilweise geschäftlich bedingter Anschaffungen kommen, man denke etwa an eine Bahncard oder ein Zeitungsabo.

Pressemitteilung des BFH zum Urteil: http://www.bundesfinanzhof.de/www/presse/pr2010/PM_1.2010.pdf
Ausführliche Urteilsbegründung: http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2010.1.13/GRS106.html
Was Sie unbedingt über die Absetzbarkeit von Geschäftsreisen, Firmenwagen, Verpflegungsmehraufwendungen usw. wissen müssen, erfahren Sie in leicht verständlicher Form in dem Buch „Jetzt sind Sie Unternehmer“. Infos unter http://www.gruendungszuschuss.de/?id=244
Sie haben eine wichtige steuerliche Frage, aber keinen kompetenten steuerlichen Ratgeber? Unter http://www.gruendungszuschuss.de/?id=14 bieten wir einen Rückrufservice, bei dem Steuerberater und andere Experten Sie zurückrufen und Ihre Fragen beantworten.

Verfasst von Andreas Lutz am 23.02.2010 08:16
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=15&showblog=2757

Kommentare

Könnte ich danach nicht auch die Strom- und Heizkosten für mein Homeoffice anteilig absetzen? Die ganze Office-Ausstattung mit Rechner, 2 Monitoren, Drucker, Router usw. läuft fast 10 Std. am Tag und schluckt fast die Hälfte meiner Stromkosten.

Da ich meine Wohnung zum arbeite im Homeoffice den ganzen Tag heizen muss, was ich sonst nur abends für wenige Stunden und am Woende tun würde entfallen auch ca. 50% der Heizzeit in meine Arbeitszeit.

Verfasst von Michael Angemeer am 26.02.2010 10:27

Kommentare schreiben





Bitte bestätigen Sie Ihre
Eingabe mit dem
angezeigten Code:


gruendungszuschuss.de :
Copy this link to your RSS reader (UTF-8)
Copy this link to your RSS reader (iso-8859-1)


Fachkundige Stelle

Wir erstellen für Sie die fachkundige Stellung- nahme - bundesweit.
Mehr...

Workshop

Effektive Pressearbeit

01.09.10 Berlin
30.09.10 Frankfurt
15.10.10 Freiburg
28.09.10 Hamburg
21.09.10 Köln
11.11.10 München
24.09.10 Stuttgart
  Mehr...

Xing-Workshop

Xing optimal nutzen

30.09.10 Augsburg
26.08.10 Berlin
13.09.10 Bielefeld
16.08.10 Braunschweig
15.10.10 Bremen
18.08.10 Dortmund
17.08.10 Dresden
30.09.10 Düsseldorf
29.09.10 Essen
25.08.10 Frankfurt
23.09.10 Freiburg
24.08.10 Hamburg
23.08.10 Hannover
26.08.10 Karlsruhe/ Ettlingen
27.08.10 Köln
20.09.10 Leipzig
19.08.10 München
18.10.10 Münster
18.08.10 Nürnberg
23.11.10 Sauerland (Möhnesee)
27.08.10 Stuttgart
28.09.10 Ulm
16.09.10 Weingarten
18.09.10 Würzburg
  Mehr...

Friendsfactory

Arbeiten unter Freunden - in München und Nürnberg

Mehr Info