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Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell.

Neue Umsatzsteuer-Grenzwerte: weniger "Monatszahler"


Am 1. Januar 2009 gelten neue Grenzwerte bei der Häufigkeit von Umsatzsteuervoranmeldungen: Künftig müssen weniger Unternehmen monatliche Voranmeldungen abgeben. Wir nennen die neuen Beträge und alten Fristen.

Der Bundestag hat im Zuge des "Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens" (PDF, 100 KB) die in § 18 Umsatzsteuergesetz geregelten Grenzwerte für den regelmäßigen Voranmeldezeitraum geändert:

  • Wenn Sie im Vorjahr nicht mehr als 1.000 Euro Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt haben, brauchen Sie gar keine Voranmeldungen mehr abzugeben. In dem Fall genügt die Jahres-Umsatzsteuererklärung. Bislang lag diese Grenze bei 512 Euro.
  • Bis zu einer jährlichen Umsatzsteuer-Zahllast von 7.500 Euro (bisher: 6.136 Euro) genügen vierteljährliche Voranmeldungen.
  • Wenn Sie im Vorjahr mehr als 7.500 Euro Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt haben, müssen Sie monatliche Meldungen abgeben.

Ausnahme: Unabhängig von der Höhe ihrer Umsatzsteuereinnahmen sind Gründer auch in Zukunft verpflichtet, während der beiden ersten Kalenderjahre monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. An den Meldefristen (bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums) hat sich ebenfalls nichts geändert.

Tipp: Wenn Ihnen die übliche Meldefrist zu kurz ist, können Sie als Monats- oder Quartalszahler einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen. Der Antrag wird normalerweise anstandslos bewilligt. Es ergeht noch nicht einmal ein Bescheid. In Zukunft können Sie sich dadurch einen Monat länger Zeit lassen mit Ihrer Voranmeldung (z. B. erst am 10. März für Januar).
Die Dauerfristverlängerung gilt auf Dauer - sie muss nicht jedes Jahr neu beantragt werden.

Monatsmelder sind jedoch verpflichtet, eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Vorjahres-Zahllast zu leisten. Genauso wie die Umsatzsteuer-Zahllast muss die Sondervorauszahlung eigenhändig bis zum 10. Februar jeden Jahres berechnet und ans Finanzamt abgeführt werden. Bei der letzten Umsatzsteurervorauszahlung des Jahres ziehen Sie Ihre Sondervorauszahlung dann von der Zahllast für den Monat Dezember ab.

Verfasst von Robert Chromow am 19.02.2009 09:51
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=15&showblog=2631

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