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Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell.

Wenig bekanntes Steuerprivileg: Übungsleiterpauschale steigt auf 2.100 Euro


Momentan beträgt sie noch 1.848 Euro, aber sie soll rückwirkend zum 1.1.07 auf 2.100 Euro erhöht werden: Die Übungsleiterpauschale. So viel Geld dürfen Sie steuer- und sozialversicherungsfrei vereinnahmen, wenn Sie nebenberuflich für Institutionen im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich tätig sind – was für nicht wenige Selbständige zutrifft. Beispiel: Sie geben nebenbei Kurse bei der lokalen Volkshochschule oder Handelskammer auf einem Gebiet, das nicht identisch mit dem Ihrer hauptberuflichen Tätigkeit ist.

Geregelt ist die Übungsleiterpauschale in § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (Link siehe unten). Sie profitieren von der Regelung, wenn Sie nebenberuflich im Auftrag einer öffentlichen Einrichtung (Stadt, Schule, Volkshochschule, Kammer etc.), eines Vereins oder einer Kirche einer der folgenden Tätigkeiten nachgehen:

- Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten
- Künstlerische Tätigkeiten
- Pflege alter, kranker und behinderter Menschen

Dabei dürfen Sie durchaus auch weit mehr als 1.848 bzw. 2.100 Euro jährlich verdienen: Sie müssen dann nur das den Freibetrag übersteigende Einkommen versteuern. Allerdings dürfen Sie mit dieser Tätigkeit zusammenhängende Betriebsausgaben und Werbungskosten im Gegenzug nur dann abziehen, wenn sie die Übungsleiterpauschale übersteigen. Also: Ausgaben möglichst gering halten!

Sie können die Übungsleiterpauschale auch mit einem 400 Euro-Job kombinieren. Die Verdienstgrenze steigt dadurch de facto um 175 Euro (= 2.100 Euro/12) auf 575 Euro.

Gesetzestext unter bundesrecht.juris.de/estg/BJNR010050934BJNE031103301.html. Schauen Sie bitte unter Nr. 26 nach.

Verfasst von Andreas Lutz am 16.04.2007 13:16
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=15&showblog=2274

Kommentare

Hallo,

ich hab da ein Problem.
Ich bin nebenbei tätig für die HWK und halte Kurse ab, auch abends. Für diese Zeit habe ich im Jahr 2006, da ich alleinerziehend bin, eine Kinderbetreuung bezahlt. Jetzt rechnet mir das Finanzamt zwar die 1848 ? Freibetrag an, sagt aber, dass in diesem Freibetrag die Kinderbetreuungskosten bereits enthalten sind. Wer kann mir definitiv sagen, ob das so stimmt? In einem dieser veröffentlichten Briefe vom Bundesfinanzministerium über Kinderbetreuung steht sogar, dass für das Jahr 2006 gar keine Belege vorgelegt werden müssten und das FA die Betreuungskosten auch so anerkennen muss.
Gruß
Regina

Verfasst von Regina am 29.04.2007 20:40

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