Newsletter für Gründer & Selbständige

12/2010 (versendet am 09.06.2010)

News2Use, 12/2010: Gründungszuschuss wird zur Ermessensleistung/Rechtsanspruch entfällt - Neue Informationspflichten für (fast) alle Selbständigen/Abmahnungen drohen

"News & Ideen für Ihren Erfolg vor und nach der Gründung"

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Liebe Leserin, lieber Leser,

dass die Regierung auch auf Kosten des Gründungszuschusses sparen wird, hatte sich bereits angedeutet. Jetzt ist auch klar, wie. Noch offen ist: in welchem Ausmaß. Im folgenden Newsletter erklären wir nicht nur in der Theorie, sondern auch anhand eines Fallbeispiels, was das für Gründer bedeutet.

(Fast) alle Selbständigen sind von einer weiteren, bereits beschlossenen Neuregelung betroffen: Die EU schreibt umfassende Informationspflichten vor und niemand weiß davon. Außer gewiefte Abmahnanwälte, die bereits erste Opfer gefunden haben. Vervollständigen Sie Ihr Impressum, sofern Sie eine Website haben. Wenn nicht, dann müssen Sie eine schriftliche Information für Ihre Kunden vorbereiten. Es sind viele Einzelpunkte zu beachten. Zusammen mit einem Rechtsanwalt erklären wir in verständlicher Form, ob und wo Sie tätig werden müsen.

Viel Spaß beim Lesen unserer News & Tipps.

Herzliche Grüße aus München
Andreas Lutz

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INHALT

1. Gründungszuschuss wird zur Ermessensleistung – Gründer müssen sich besser vorbereiten und dürfen nicht zu lange mit der Gründung warten
2. Fallbeispiel: Zwei Monate nach Gründung Ablehnungsbescheid über Gründungszuschuss
3. Im Mai 14.613 geförderte Gründungen: Merkt man schon, dass die Agenturen bremsen?

4. Neue Informationspflichten für Dienstleister schnell umsetzen – sonst drohen Abmahnungen
5. „stern-Ratgeber Businessplan“ jetzt in der vierten Auflage
6. Pressearbeit-Tipp: Kontinuität schafft Aufmerksamkeit


7. Und zum Schluss: Alle WORKSHOP-TERMINE bundesweit

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1. Gründungszuschuss wird zur Ermessensleistung – Gründer müssen sich besser vorbereiten und dürfen nicht zu lange mit der Gründung warten

Gut 80 Milliarden Euro will die Regierung in den nächsten vier Jahren einsparen. Ein Fünftel der Einsparungen soll dadurch erreicht werden, dass im Bereich des Arbeitslosengeldes I und II bisherige Pflichtleistungen in Ermessensleistungen umgewandelt werden. Davon betroffen ist auch der Gründungszuschuss. Schon jetzt sind die Arbeitsagenturen dabei zu sparen - sie prüfen Gründungszuschuss-Anträge sehr viel strenger. Wir erklären, welche Konsequenzen die Änderungen für Gründer haben und was sie tun können, um die Förderung trotz der Kürzungen zu erhalten.

„Die Grundpfeiler unserer Zukunft stärken“ - mit diesen Worten ist das Sparpapier überschrieben, auf das sich das Kabinett vorgestern geeinigt hat. Ein zentraler Bestandteil: Die Sozialgesetze sollen „neu justiert“ werden. Dazu gehört zum Beispiel die Abschaffung des befristeten Zuschlags zum Arbeitslosengeld II. Wenn das  Arbeitslosengeld I ausläuft, fällt man künftig direkt und ohne Puffer in den Hartz-IV-Bezug, sofern man überhaupt Anspruch darauf hat. 0,2 Milliarden pro Jahr will die Regierung damit sparen.

Peanuts sind diese Einsparungen verglichen mit dem Ersatz von Pflicht- durch Ermessensleistungen im Bereich SGB II und III (was ALG II bzw. I entspricht). Hier sollen im nächsten Jahr 2,0, im Jahr darauf bereits 4,0 und ab 2013 dann 5,0 Milliarden Euro eingespart werden. Insgesamt also 16,0 Milliarden Euro in den nächsten vier Jahren.

Im begleitenden Eckpunkte-Papier erläutert die Regierung: „Bei der Bundesagentur für Arbeit geht es darum, sie durch erweiterte Handlungsspielräume in die Lage zu versetzen, zielgenauer fördern zu können. Wir werden daher so genannte Pflichtleistungen in Ermessensleistungen umwandeln. (…) Die Bundesregierung wird die Autonomie der Bundesagentur für Arbeit stärken. Dies wird mit einer höheren Flexibilität bei der Ausgestaltung der Arbeitsmarktprogramme hin zu mehr Ermessensleistungen eingehen.“

Der Gründungszuschuss ist mit Sicherheit von diesen Einsparungen betroffen, beim Einstiegsgeld handelt es sich schon jetzt um eine Ermessensleistung. An welchen weiteren bisherigen Pflichtleistungen künftig gespart wird, wie groß also der Gesamttopf ist und damit der einzusparende Prozentsatz – das ist noch unklar. Vermutlich wird bei Fortbildungsmaßnahmen im großen Stil gespart werden. Die Eingliederungshilfen bei der Jobsuche im Hartz IV-Bereich sind auf jeden Fall betroffen. Bisher hatten Langzeitarbeitslose zum Beispiel einen Anspruch darauf, einen Hauptschulabschluss auf Kosten der Arbeitsagentur nachzuholen. Das Einsparpotenzial ist allerdings begrenzt, denn schon jetzt werden viele Maßnahmen nach Ermessen vergeben.

Bei den Einsparungen soll die Effektivität der Instrumente eine wichtige Rolle spielen. Da der Gründungszuschuss als besonders effektive Förderung gilt, fallen die Kürzungen hier hoffentlich etwas geringer aus als bei anderen Instrumenten.

Auf jeden Fall werden die Arbeitsagenturen künftig sehr viel häufiger Anträge auf Gründungszuschuss ablehnen müssen, zumal die Gründungszahlen in den letzten Monaten deutlich gestiegen sind, also immer mehr Anträge gestellt werden. Bei einer Ermessensleistung gibt es anders als beim Rechtsanspruch keinen Nachschlag, wenn zum Beispiel im Herbst das Jahresbudget aufgebraucht sein sollte. Dann würde es für die Gründer heißen: Eine Förderung ist erst wieder im neuen Jahr möglich. Was aber, wenn dann keine 90 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I mehr übrig sind und somit der Anspruch auf Gründungszuschuss verwirkt ist?

Ermessen heißt nicht Willkür: Die Arbeitsagenturen sollen zumindest auf regionaler Ebene einheitliche Regeln entwickeln, nach denen der Gründungszuschuss vergeben wird oder eben nicht. Allerdings werden diese Regeln sich von Region zu Region unterscheiden und auch im Zeitablauf – abhängig von der Kassenlage – unterschiedlich streng gehandhabt werden. Das kann zu einer Ungleichbehandlung verschiedener Gründer führen.

Trotzdem werden die geplanten Kürzungen im Sozialbereich "auf jeden Fall zu einer deutlichen Mehrbelastung der Sozialgerichte führen", wie Monika Paulat, Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, gestern gegenüber der Märkischen Allgemeinen Zeitung erklärte. Dies zeigt auch das folgende Fallbeispiel.

Die gute Nachricht: Wer frühzeitig gründet und sein Vorhaben von einem in Bezug auf den Gründungszuschuss erfahrenen Unternehmensberater begleiten lässt, hat auch künftig sehr gute Chancen, die Förderung zu erhalten. Der Qualität des Businessplans und dem richtigen Timing der Gründung kommt allerdings künftig eine wesentlich größere Rolle zu als bisher.

Wir werden hier im Newsletter laufend über die sich neu ausbildenden Regeln bei der Vergabe des Gründungszuschusses berichten – ob geschriebenen und ungeschrieben.

Informationen der Bundesregierung zum Sparprogramm:
1. http://www.bundesregierung.de/Content/DE/__Anlagen/2010/2010-06-07-eckpunkte-kabinett,property=publicationFile.pdf
2. http://www.bundesregierung.de/Content/DE/__Anlagen/2010/2010-06-07-tabelle,property=publicationFile.pdf

Sie suchen eine fachkundige Stelle in Ihrer Nähe, die bei den regionalen Arbeitsagenturen einen guten Ruf genießt und lokale Besonderheiten kennt? Nutzen Sie unseren Empfehlungsservice unter www.gruendungszuschuss.de/index.php?id=103.


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2. Fallbeispiel: Zwei Monate nach Gründung Ablehnungsbescheid über Gründungszuschuss

Peter M. (Name geändert) möchte sich im Frühling 2010 nach knapp neun Monaten Arbeitslosengeld-I-Bezug selbständig machen. Sein Berater bei der Arbeitsagentur hat ihn darauf hingewiesen, dass er unbedingt gründen muss, so lange er noch 90 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I hat, um Gründungszuschuss zu erhalten. Rechtzeitig vor dem Stichtag nimmt er die Gewerbeanmeldung vor und reicht die nötigen Unterlagen vollständig bei der Arbeitsagentur ein.

Gruendungszuschuss.de kennt er damals noch nicht. Den Businessplan erstellt er stattdessen mithilfe eines ortsansässigen Unternehmensberaters. Heute ist er nicht mehr gut auf ihn zu sprechen. So hat der Berater ihn beispielsweise nicht daraufhin gewiesen, dass die Arbeitsagentur zum Gründungszeitpunkt sofort das Arbeitslosengeld I streicht, weil man nicht mehr arbeitslos ist. Auch hat der Berater im Businessplan zwar einen Kredit zur Kfz-Anschaffung eingeplant, ihn aber nicht bei der Beantragung des Kredits begleitet.

Ein ganzer Monat vergeht, ohne dass M. von der Arbeitsagentur hört oder die erwartete erste Gründungszuschuss-Rate auf dem Konto eingeht. Am Anfang des Folgemonats fragt er bei der Agentur nach, wann er denn mit einem Bescheid rechnen könne. Die Antwort: Das wird noch geprüft, er solle sich doch noch etwas gedulden.

Weitere 14 Tage vergehen ohne Nachricht, M. wird nervös, da er einen erheblichen Teil seiner Ersparnisse in den Betrieb investiert hat und der Gründungszuschuss eigentlich seine Lebenshaltungskosten sichern sollte. „Stattdessen kamen zusätzliche Kosten auf mich zu, wie sie Selbständige nun mal zu tragen haben“ erklärt M. und fährt fort: „Das Problem ist, dass ich am Anfang meiner Selbständigkeit noch nicht so viel verdient habe, was ja auch klar ist.“

Mehrere Wochen sind wieder vergangen, als endlich ein Sachbearbeiter der Agentur anruft, um ihn zu fragen, was er denn so während der ersten Monate seiner Selbständigkeit gemacht habe. M. ist überrascht, denn er hat ja in seinem Businessplan genau beschrieben, welche Maßnahmen er in den ersten Monaten der Selbständigkeit plant. Er berichtet dem Sachbearbeiter, dass er fleißig Angebote schreibt, Kontakte zu Lieferanten aufgenommen hat und was man sonst noch alles macht, um seine Kunden bedienen zu können.

Zwei Wochen später dann wieder ein Anruf von der Arbeitsagentur: Derselbe Sachbearbeiter teilt ihm mit, dass der Gründerzuschuss abgelehnt wurde.

Begründung: „Was Sie machen ist noch keine Selbständigkeit, sondern nur eine vorbereitende Maßnahme“. Und das bedeutet: Selbst wenn M. zu einem späteren Zeitpunkt auch in den Augen der Arbeitsagentur „richtig“ gründet, bekommt er kein Geld, denn die Gründung liegt dann ja nach Ablauf der 90-Tages-Frist.
 
M. steht jetzt vor einem Scherbenhaufen, denn er hat seine Ersparnisse in die Firma investiert, um Anschaffungen vorzunehmen. Von den Banken hat er kein Geld bekommen, denn sein zusätzlicher Kapitalbedarf war zu gering und die Hausbank wollte kein Kfw-StartGeld-Darlehen ausreichen. Begründung: Daran verdienen wir zu wenig, die Prüfung lohnt sich nicht.

Den gegen die Ablehnung des Gründungszuschusses zwischenzeitlich eingelegten Widerspruch lehnt die Agentur innerhalb weniger Tage ab. Die letzte Chance von M. ist nun der Gang zum Sozialgericht. In dieser Situation nimmt er nun auch mit gruendungszuschuss.de Kontakt auf.


Hat M. alles falsch gemacht?

Nein, M. hat vor allem Pech. Noch vor wenigen Monaten hätte er den Gründungszuschuss wahrscheinlich erhalten. Die Arbeitsagenturen müssen sparen, so dass inzwischen sehr kritisch geprüft und regelrecht nach Ablehnungsgründen gesucht wird. Die Bundesregierung muss den geplanten Wegfall des Rechtsanspruches auf Gründungszuschusses erst noch in Gesetzesform bringen, aber schon jetzt kann man erleben, zu welchen praktischen Konsequenzen die neue Praxis führt.

Ob die Begründung der Arbeitsagentur einer gerichtlichen Prüfung standhält, ist spannend vor dem Hintergrund des kürzlich ergangenen Urteils des Bundessozialgerichts, wonach vorbereitenden Aktivitäten in gewissen Grenzen der Selbständigkeit zuzurechnen sind. (Wir berichteten: http://tinyurl.com/2vjt2sl.)

Etwa 30% der Fälle, die vor Gericht landen, werden übrigens zugunsten des Klägers entschieden. Diese "geringe" Zahl gilt aber nur für „normale Zeiten“. Zurzeit lehnt die Arbeitsagentur „auf Anweisung von oben“ mehr Anträge ab, sicherlich öfter auch mal zu Unrecht. Damit dürften die Erfolgschancen beim Widerspruch bzw. vor Gericht zunehmen.


Tipps, was Sie besser machen können

a) Ein Gründungsvorhaben, bei dem laut Businessplan eine Kreditfinanzierung nötig ist, ist nur dann tragfähig, wenn der Kredit bewilligt wurde (oder ersatzweise eine andere Form der Finanzierung, etwa ein Familiendarlehen oder eine Eigenfinanzierung zur Verfügung steht). Sobald der Gründer absehen kann, dass eine Finanzierungslücke besteht, muss er den Businessplan überarbeiten, so dass er auch mit geringeren Finanzierungsmitteln zurechtkommt. Dies alles sollte vor der Gründung abgeklärt werden. Analog verhält es sich mit der Suche nach geeigneten Laden- oder Gasträumen - erst wenn diese gefunden und der Mietvertrag unterschrieben ist, kann mit Förderung gegründet werden. Was davor kommt ist Vorbereitung.

b) Ein in Hinblick auf den Gründungszuschuss erfahrener Unternehmensberater hätte den Gründer auf diese Punkte hingewiesen und den Gründer bei der Beantragung des Kredits unterstützt oder aber ihm gesagt, dass er für sein Vorhaben keine Chance auf eine Bankfinanzierung hat. Unser Rat: Wählen Sie einen Existenzgründungsberater bzw. eine fachkundige Stelle, die ihren Job erst dann als erledigt ansieht, wenn Sie den Gründungszuschuss und ggf. einen Bankkredit erhalten haben und die Sie auch über den Tag der Gründung hinaus auf dem Weg in eine erfolgreiche Selbständigkeit begleiten möchte.

c) M. hatte auch den Nachteil, dass er erst kurz vor Auslaufen der 90-Tages-Frist gegründet hat. Unser Rat: Beginnen Sie frühzeitig mit der Vorbereitung Ihrer Gründung, damit Sie bei den Vorbereitungen nicht unter Zeitdruck geraten. So vermeiden Sie eine Übergangsphase in der Sie bereits selbständig sind, aber noch keine oder nur geringe selbständige Einnahmen erzielen. (Wenn die 90-Tages-Frist unmittelbar bevor steht, haben Sie notfalls die Möglichkeit, Ihr Arbeitslosengeld I einige Zeit ruhen zu lassen, um Zeit zu gewinnen. Allerdings erhalten Sie in dieser Zeit dann kein Geld von der Arbeitsagentur.)


Nicht der einzige Fall

Einen ganz ähnlich gelagerten Fall hat übrigens gestern die Frankfurter Rundschau beschrieben. Hier wurde dem Gründer zu Verhängnis, dass sich die Suche nach geeigneten Räumlichkeiten zu lange hinzog. Artikel: www.fr-online.de/frankfurt_und_hessen/nachrichten/darmstadt/2730846_Darmstadt-Abgelehnt.html.


Sie suchen eine fachkundige Stelle in Ihrer Nähe?

Wir empfehlen nur Berater mit langjähriger Erfahrung, die Ihren Businessplan sorgfältig prüfen und alle Ihre Fragen rund um die Gründung kompetent beantworten, zum Beispiel nach dem optimalen Timing. So sind Sie bei der Beantragung des Gründungszuschusses auf der sicheren Seite. Weitere Infos unter: www.gruendungszuschuss.de/index.php?id=103.


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3. Im Mai 14.613 geförderte Gründungen: Merkt man schon, dass die Agenturen bremsen?

Für den Mai 2010 meldete die Agentur für Arbeit 13.271 Gründungszuschuss- und 1.342 Einstiegsgeldgründungen. Das ist deutlich weniger als im April (16.656 bzw. 1.565 geförderte Gründungen). Spiegelt dies bereits die verstärkte Ablehnungspraxis der Arbeitsagenturen wieder?

Bei gruendungszuschuss.de verfolgen wir die Gründungszahlen bereits seit vielen Jahren. Der April ist einer der stärksten Gründungsmonate, der Mai ein eher schwacher, schon allein aufgrund der vielen Feiertage. Saisonbereinigt liegt der Mai-Wert deshalb fast auf derselben Höhe wie der April.

Das Gründungsinteresse ist also nach wie vor ausgesprochen hoch. Da ganz offensichtlich Anträge weniger gut vorbereiteter Gründer in den letzten Monaten verstärkt abgelehnt werden, wäre die Zahl der geförderten Gründungen unter normalen Umständen noch höher.


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4. Neue Informationspflichten für Dienstleister schnell umsetzen – sonst drohen Abmahnungen

Am 18. Mai, also vor drei Wochen, sind fast unbemerkt von der Öffentlichkeit neue, umfassende Informationspflichten in Kraft getreten, die für alle gelten, die in Deutschland oder im EU-Ausland Dienstleistungen erbringen. Betroffen sind auch Einzelunternehmer und Freiberufler. Wer den Informationspflichten nicht nachkommt, muss teuer Lehrgeld zahlen: Die Abmahnindustrie nutzt die Wissenslücke auf Seiten der Unternehmer bereits, um Unterlassungserklärungen im großen Stil zu versenden. Außerdem können Bußgelder bis zu 1.000 Euro Höhe verhängt werden. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche zusätzlichen Informationen Sie schleunigst in Ihr Impressum und in Kundenbroschüren aufnehmen sollten und ob Sie vielleicht sogar eine spezielle Kundeninformation oder einen Aushang erstellen müssen. Bitte leiten Sie diese Information auch an andere Selbständige weiter, damit möglichst wenige Gründer zu Opfern von Abmahnanwälten werden.


Fast alle Unternehmen in Deutschland sind betroffen / 100 Millionen Euro an Kosten

Veröffentlicht wurde die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (abgekürzt: DL-InfoV) bereits vor gut zwei Monaten. Trotzdem war darüber in der Presse und auch in Fachmedien kaum etwas zu erfahren - und wenn, dann oft nur in schwer verständlicher Form. Wir haben deshalb den im Hamburger Raum tätigen Rechtsanwalt Christian Säfken befragt, welche Pflichten sich aus der neuen Verordnung ganz konkret für Gründer und kleine Unternehmen ergeben.

Die neue Regelung setzt eine EU-Richtlinie (2006/123/EG) in deutsches Recht um und geht – wie üblich – etwas über das von der EU Verlangte hinaus. Sie regelt umfassend die Informationspflichten gegenüber Kunden. In Deutschland gibt es dazu ja bereits an verschiedenen Stellen Regelungen, zum Beispiel das Telemediengesetz oder die Preisangabe-Verordnung. Allerdings gelten diese nur, wenn man eine Website betreibt bzw. nur gegenüber Verbrauchern und nicht gegenüber Geschäftskunden. Diese Einschränkungen gelten für die DL-InfoV nicht. Die deutschen Detailregelungen gelten allerdings neben der DL-InfoV weiter. Über die neue Verordnung hinausgehende Vorschriften müssen im jeweiligen Anwendungsbereich also weiterhin beachtet werden.

Der Wirkungskreis der DL-InfoV selbst ist beschränkt auf Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Das hat den einfachen Grund, dass die EU nur hierfür Gesetzgebungs-Kompetenz besitzt. Aber welches Unternehmen erbringt nicht mindestens zum Teil auch Dienstleistungen? Auch wer dies nur zu einem kleinen Teil tut, unterliegt der neuen Verordnung. Von der Systematik her gehört die Regelung zum Gewerberecht, sie gilt aber uneingeschränkt auch für Freiberufler. Ob Dienstleistungen nur im Inland oder auch im Ausland erbracht werden, ist dabei egal. Auch bezüglich der Rechtsform gibt es keine Einschränkungen, der Einzelunternehmer unterliegt ihr ebenso wie die Aktiengesellschaft. Sie betrifft faktisch alle, die Dienstleistungen „in der Regel gegen Entgelt“ erbringen. Die Vorschriften gelten also auch dann, wenn ausnahmsweise einmal kostenlos gearbeitet wird.

Die wenigsten Leser diesen Newsletters dürften unter die Ausnahmeregelungen fallen, ausgenommen Finanzdienstleister („Finanzdienstleistung, Bankdienstleistung, Versicherungen“) und Heilberufe („Gesundheitsdienstleistungen“). Nicht unter die Verordnung fallen nämlich solche Branchen, die durch europäisches Recht bereits sehr genau reguliert sind. Teilweise sind die Ausnahmen jedoch so unklar formuliert, so dass selbst ein Rechtsanwalt nicht genau sagen kann, wer darunter fällt oder wer nicht. Was zum Beispiel genau sind die „nicht-wirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“, für die ebenfalls eine Ausnahme gilt? Rechtsanwalt Säfken erklärt hierzu: „Diese Auslegungsfragen werden irgendwann die Gerichte klären – aber bis dahin kann jedem Dienstleister nur geraten werden, die Verordnung genau zu lesen und im Zweifel lieber zu viele Informationen zu veröffentlichen als zu wenige.“

Sich selbst haben die Staaten übrigens auch von den bürokratischen Pflichten ausgenommen. Schließlich möchte man sich nicht zu viel Arbeit machen. Oder wie lässt sich sonst erklären, dass ausgerechnet für „Glücksspiele, Lotterien, Spielcasinos und Wettanbieter“ geringere Transparenz-Anforderungen gelten als für einen Freiberufler? Die Kosten für die Umsetzung der neuen Informationspflichten für die deutsche Wirtschaft schätzt die Bundesregierung selbst übrigens auf 98 Millionen Euro.


Checkliste: Diese Informationen müssen auf Ihre Website und wehe, Sie haben keine

Die folgenden Informationen müssen Sie *vor* Vertragsschluss bzw. Erbringung einer Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zugänglich machen – in welcher Form, darauf gehen wir gleich im Anschluss ein. Die folgenden Informationspflichten gelten auch dann, wenn Sie keine Website besitzen. Einige Pflichten haben Sie vielleicht schon erfüllt, andere treffen auf Sie nicht zu. Aber schon wenn eine einzige notwendige Angabe fehlt und man Ihnen dies nachweisen kann, müssen Sie mit einer Abmahnung rechnen.

a) Vor- und Familienname, Firma und Rechtsform: Bei Einzelunternehmern genügt der Vor- und Zuname. Bei einer GbR sind die Namen der Gesellschafter und die GbR als Rechtsform anzugeben.  Bei anderen Rechtsformen ist die vollständige Firmenbezeichnung anzugeben,  also z.B. XY GmbH.

Die vollständigen Checklisten - es sind mehrere zu beachten - finden Sie unter http://tinyurl.com/35m5q6y. Drucken Sie sich den vollständigen Artikel am besten aus und notieren Sie sich beim Lesen, welche Änderungen Sie vornehmen müssen. Wenn Sie bereits über eine Website verfügen und nicht einem stark reglementierten Beruf nachgehen, sind es wahrscheinlich weniger Änderungen als Sie befürchten.


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5. „stern-Ratgeber Businessplan“ jetzt in der vierten Auflage

Unser bewährter Businessplan-Ratgeber speziell für kleinere und geförderte Gründungen geht jetzt bereits in die vierte Auflage. Der „stern“-Ratgeber vermittelt das nötige Wissen zur Förderung, erklärt wie Sie die richtige Geschäftsidee identifizieren, ein tragfähiges Geschäftsmodell entwickeln und dies frühzeitig auf die Probe stellen.

Das Buch zeigt Ihnen den direkten Weg zum Businessplan, hilft bei der Erstellung eines Zeitplans, erklärt ausführlich welche Fragen der Textteil beantworten muss und wie Kosten, Umsatz, Gewinn, Liquidität und Finanzierungsbedarf im Zahlenteil zusammenhängen.

Besonders wichtig in Hinblick auf die aktuelle Situation bei der Vergabe der Förderung: Bevor Sie den Businessplan einreichen, können Sie anhand des Buches prüfen, ob Sie einen der häufigen Fehler gemacht haben, die zur Ablehnung des Antrags führen können. Für die vierte Auflage haben wir das Buch gründlich überarbeitet, an die aktuelle Gesetzeslage angepasst und alle Zahlen- und Rechenbeispiele aktualisiert.

Weitere Infos und Bestellung: http://www.gruendungszuschuss.de/?id=236


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6. Pressearbeit-Tipp: Kontinuität schafft Aufmerksamkeit

Wie häufig sollen Selbständige eine Pressemitteilung verschicken? Das ist eine Frage, die sich vielen stellt – immerhin will man weder aufdringlich sein noch wichtige Unternehmensnachrichten für sich behalten.

Die Antwort lautet: Natürlich melden Sie sich immer dann, und nur dann, wenn Sie etwas zu berichten haben - nicht aus Ihrer Sicht, sondern aus Sicht der Journalisten. Wenn Sie kein Konzern, Großunternehmen, Ministerium oder ein großer Verband sind, wird das nicht täglich oder wöchentlich der Fall sein.

Am besten verschicken Sie alle zwei bis drei Monate eine Pressemeldung an Ihre Kontakte - wenn Sie so häufig etwas zu sagen haben. Auf diese Weise bleiben Sie den Journalisten im Gedächtnis, ohne sie zu nerven. Auf dieser Frequenz beruhen Faustregeln wie die, dass Pressearbeit meist nach sechs Monaten beziehungsweise nach zwei bis drei Mitteilungen erste Wirkung zeigt und dass nach zwei Jahren Journalisten beginnen, aktiv bei Ihnen anzurufen.

Pressearbeit erfordert Geduld und langen Atem, wenn sie erfolgreich sein soll. Sie ähnelt den Aktivitäten beim Networking. Beim Netzwerken gehen Sie anfangs zu Veranstaltungen, bei denen Sie niemanden kennen - und niemand kennt Sie. Irgendwann treffen Sie dort vertraute Gesichter und noch später ruft Sie jemand an und vermittelt Ihnen einen Auftrag. Ähnlich ist es bei der Pressearbeit. Sie müssen etwas Zeit investieren, in der Sie Geschichten für Pressemitteilungen entwickeln, diese verfassen und den Medien zukommen lassen. Wenn Sie das gut machen, wird irgendwann Ihr Thema aufgegriffen werden und noch später werden sich die Journalisten direkt bei Ihnen melden, um Sie als Experten zu interviewen.

Weitere Tipps zur erfolgreichen Pressearbeit erhalten Sie in unserem Workshop ”Effektive Pressearbeit für Gründer und Selbständige”: http://www.gruendungszuschuss.de/?id=223


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7. Und zum Schluss: Alle WORKSHOP-TERMINE bundesweit

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