Newsletter für Gründer & Selbständige

24/2010 (versendet am 16.09.2010)

News2Use, 24/2010: Neues von der freiwilligen Arbeitslosenversicherung, Wege zurück ins Kleinunternehmertum, gute PR durch Verbindlichkeit

"News & Ideen für Ihren Erfolg vor und nach der Gründung"

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Liebe Leserin, lieber Leser,

es gibt Neuigkeiten vom sogenannten "Beschäftigungschancengesetz", das zwar die Fortführung der freiwilligen Arbeitslosenversicherung auch über 2010 hinaus sichert, aber ab 2011 und erst recht 2012 für schmerzlich hohe Beiträge sorgen wird. Das Gesetz steht kurz vor der Veröffentlichung, tritt aber erst am 1. Januar in Kraft. Bislang erwarteten wir, dass es bereits Monate vorher gilt. Was dieser späte Termin für Sie bedeutet, falls Sie die Versicherung aufgrund der teuren Beiträge rechtzeitig kündigen wollen, lesen Sie in diesem Newsletter.

Viel Spaß beim Lesen unserer News & Tipps!

Herzliche Grüße aus München
Andreas Lutz

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INHALT

1. Arbeitslosenversicherung für Selbständige: Es bleibt bei Vervierfachung der Beiträge, Fahrplan steht
2. Selbständige dürfen sich ab nächstem Jahr nur noch zwei mal arbeitslos melden
3. Kleiner FAQ zum neu geregelten „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“

4. Halbjahreszahlen: XING nähert sich der 10-Millionen-Grenze
5. Steuern: Wie Sie wieder zum umsatzsteuerbefreiten Kleinunternehmer werden
6. Darlehens-Tipp: Gibt es auch ohne Sicherheiten einen Kredit?
7. Pressearbeits-Tipp: Punkten durch Verbindlichkeit

8. Und zum Schluss: Alle WORKSHOP-TERMINE bundesweit

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1. Arbeitslosenversicherung für Selbständige: Es bleibt bei Vervierfachung der Beiträge, Fahrplan steht

Bereits mehrfach haben wir über die Verlängerung der Arbeitslosenversicherung für Selbständige berichtet, die ansonsten zum Jahresende ausgelaufen wäre. Der Bundestag hat dies im Rahmen des Beschäftigungschancengesetzes verabschiedet. Der Bundesrat hat keinen Widerspruch eingelegt, eine Zustimmung ist nicht nötig. Jetzt liegt das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vor und wird dann verkündet. In Kraft treten die wesentlichen Teile zum 1. Januar 2011. Damit tritt auch das im Gesetz enthaltene Sonderkündigungsrecht erst zu Jahresanfang in Kraft, eine entsprechende Kündigung ist dann im ersten Quartal 2011 möglich.

Zwei Drittel der Gründungszuschuss-Gründer sind der Versicherung seit 2006 beigetreten. Wenn das Geschäft halbwegs gut läuft, sollten Sie jetzt den Austritt prüfen, sonst zahlen Sie schon bald Beiträge von über 70 Euro monatlich – für einen Schutz, den Sie vielleicht nie benötigen. Der Beitrag verdoppelt sich mit Inkrafttreten des Gesetzes zunächst zwar nur auf rund 35 Euro, die zweite Erhöhung folgt dann aber ein Jahr später bzw. bei Gründern zwölf Monate nach der Gründung. Besonders ungerecht: Im Falle der Arbeitslosigkeit richtet sich die Leistung vor allem nach der formalen Qualifikation des Versicherten: Wer kein Studium hat oder gar ungelernt ist, erhält sehr viel weniger als Akademiker, unabhängig davon, was sie tatsächlich verdient haben und obwohl sie gleichermaßen von den Beitragserhöhungen betroffen sind. Das Arbeitslosengeld beträgt im ungünstigen Fall 400, im besten 1.400 Euro.

Da die Versicherung deutlich weniger attraktiv ist als bisher, rechnet die Bundesagentur für Arbeit mit 50.000 weniger Antragstellern als vom Gesetzgeber angenommen.

Wer das Sonderkündigungsrecht nicht nutzt, kann erst fünf Jahre nach der Gründung wieder regulär austreten. In unserem FAQ finden Sie weitere Informationen und Hinweise auf die Notlösung „kalte Kündigung“. Wir beantworten auch die Frage, wie lange Ihre Versicherungsschutz noch greift, wenn Sie zum Jahreswechsel kündigen.

Außerdem enthält das neue Gesetz für machen eine unangenehme Überraschung: Um „Mißbrauch zu verhindern“ dürfen sich versicherte Selbständige künftig nur noch zwei mal arbeitslos melden. Mehr dazu im folgenden Abschnitt.


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2. Selbständige dürfen sich ab nächstem Jahr nur noch zwei mal arbeitslos melden

Viele wollen zum Jahreswechsel die Arbeitslosenversicherung für Selbständige verlassen, manche dürfen ab nächstem Jahr nicht mehr rein: Um Mißbrauch zu verhindern, ist die erneute Aufnahme ausgeschlossen, wenn jemand bereits in der Arbeitslosenversicherung für Selbständige war und dann die selbständige Tätigkeit zweimal unterbrochen hat, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend zu machen.

Der Mißbrauch besteht in den Augen des Gesetzgebers darin, dass sich Selbständige nach bisheriger Gesetzeslage in Zeiten schlechter Auslastung arbeitslos melden können, um dann bei Eingang des nächsten größeren Auftrags wieder in die Selbständigkeit zurückzukehren und Beiträge zu bezahlen. So haben sich offenbar so manche Selbständige zusätzliche Einnahmen verschafft, andere sind zwingend auf die ergänzenden Einkünfte aus der Arbeitslosenversicherung angewiesen. Inkonsequent ist, dass Angestellte auch weiterhin mehr als zwei mal zwischen Zeiten der Anstellung und Arbeitslosigkeit hin- und herwechseln können. Hier wird mit zweierlei Maß gemessen.

Für manche Selbständige mit grenzwertiger Einnahmesituation bedeutet die Neuregelung, dass sich die Unterbrechnung von Phasen der Arbeitslosigkeit zur Annahme kleinerer Aufträge nicht mehr lohnt. Wenn es ihnen nicht gelingt, dauerhaft größere Aufträge zu akquirieren, müssen Sie ihre Selbständigkeit ganz aufgeben.

Wer hingegen die Selbständigkeit bzw. Arbeitslosigkeit unterbricht, um einer hauptberuflichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen, kann die zwischenzeitlich ruhende Arbeitslosenversicherung für Selbständige ohne erneuten Aufnahmeantrag wieder aufnehmen, solche Unterbrechnungen sind nicht beschränkt.


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3. Kleiner FAQ zum neu geregelten „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“

Im Zusammenhang mit der Verlängerung und Neuregelung der Arbeitslosenversicherung für Selbständige haben uns viele Fragen erreicht. Mit dem folgenden kurzen FAQ wollen wir Antworten auf die wichtigsten Fragen geben.

a. Wann muss ich mich als Gründer für oder gegen die Versicherung entscheiden? –

Als Gründer haben Sie momentan einen Monat, ab 1.1.2011 drei Monate nach der Gründung Zeit, das „Versicherungspflichtverhältnis“, also die Arbeitslosenversicherung für Selbständige zu beantragen. Voraussetzung ist, dass Sie unmittelbar vor der Gründung entweder noch berufstätig waren (und Pflichtbeiträge in die Arbeitslosenversicherung bezahlt haben) oder Arbeitslosengeld bezogen haben. (Aufgrund der bislang einmonatigen Frist gilt bei Gründungen während der Sperrzeit dieses Jahr noch die Besonderheit, dass Sie die Arbeitslosenversicherung für Selbständige nach einer Gründung nur im ersten Monat der Sperrzeit beantragen können, nicht aber im zweiten oder dritten.)

b. Wann kann ich kündigen? -

Wenn Sie jetzt bereits Mitglied der Versicherung sind, haben Sie ab Inkrafttreten des Gesetzes am 1.1.2011 drei Monate lang ein Sonderkündigungsrecht. Mit der Kündigung treten Sie rückwirkend zum 1.1.2011 aus der Versicherung aus und erhalten für die Zeit danach bezahlte Beiträge zurück. Versäumen Sie den Termin, ist eine reguläre Kündigung erst fünf Jahre nach Eintritt in die Versicherung möglich. Die Kündigungsfrist beträgt dann drei Monate zum Monatsende. Nach altem wie neuem Gesetz besteht auch die Möglichkeit, aus der Versicherung auszuscheiden, indem Sie mit Ihren Beiträgen mindestens drei Monate säumig bleiben. Viele Gründer haben diese „kalte Kündigung“ bereits erfolgreich genutzt, es ist aber möglich, dass die Arbeitsagenturen hierbei künftig restriktiver vorgehen.

c. Bis wann profitiere ich noch vom Versicherungsschutz, wenn ich zum 1.1.2011 kündige? -

Ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie dauerhaft weniger als 15 Stunden pro Woche tätig sind, können Sie sich arbeitslos melden. Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben Sie, wenn Sie in den zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens zwölf Beitragsmonate nachweisen können. Wenn Sie zum 1.1.2011 kündigen und dann keine Beiträge mehr zahlen, ist diese Voraussetzung nur noch bei Arbeitslosmeldung in 2011 zu erfüllen und nur wenn Sie in 2010 durchgängig Beiträge bezahlt haben, danach sind weniger als zwölf der 24 Monate mit Beitragszahlung. Ein volles Jahr Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben Sie übrigens nur dann, wenn Sie innerhalb der letzten fünf Jahre 24 Beitragsmonate nachweisen können.

d. Wie entwickeln sich die Beiträge, wenn ich über den 1.1.2011 in der Versicherung verbleibe bzw. als Gründer neu eintrete? –

Ab dem 1.1.2011 wird bei der Berechnung des Beitragssatzes nicht mehr von 25 Prozent, sondern von 50 Prozent der Bezugsgröße der Rentenversicherung ausgegangen. Ab dem 1.1.2012 wird dann von 100 Prozent der Bezugsgröße ausgegangen. Die Bezugsgröße ergibt sich aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung im vorvergangenen Jahr und beträgt 2010 in den alten Bundesländern 2.555 Euro, in den neuen 2.170 Euro.  Allein durch diese Veränderung der Berechnungsgrundlage vervierfacht sich der Beitragssatz innerhalb der nächsten 16 Monate. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung für Selbständige (alte Bundesländer) wird dadurch von aktuell 17,88 Euro über 35,76 Euro im nächsten Jahr auf 71,52 Euro ab 2012 steigen. Da die Bezugsgröße selbst auch entsprechend der Einkommensentwicklung von Jahr zu Jahr steigt, wird es nicht bei diesen Werten bleiben. Zudem ist eine Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung vom aktuellen Tiefststand von 2,8 Prozent konkret geplant, um das Defizit in der Arbeitslosenversicherung zu reduzieren. Insofern sind mittelfristig Beiträge von über 100 Euro allein für die Arbeitslosenversicherung möglich.

e. Für wen macht trotz der massiven Beitragserhöhungen ein Verbleib in der Arbeitslosenversicherung Sinn? –

Wer konkret eine Auftragsebbe fürchten muss oder als Gründer noch unsicher bezüglich seiner Geschäftschancen ist, sollte einen Eintritt bzw. Verbleib erwägen, vor allem, wenn er sich als Familienoberhaupt besonders absichern muss oder aus anderen Gründen ein hohes Sicherheitsbedürfnis hat. Hinterfragen sollten Sie auch, ob Sie im Fall einer Geschäftsunterbrechung oder –aufgabe andere, höhere Einnahmequellen haben im Vergleich zur Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.  Der Arbeitslosengeldanspruch ist bei vielen Versicherungsnehmern so niedrig, dass sie ohnehin Arbeitslosengeld II beantragen müssten. Auch sollten Sie überlegen, ob Sie – auch im Fall einer erfolgreichen Gründung - dauerhaft die Beiträge stemmen können, die nach dem Beitritt in die Versicherung auf Sie zukommen.


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4. Halbjahreszahlen: XING nähert sich der 10-Millionen-Grenze

Ende Juni hatte XING 9,63 Millionen Mitglieder, um 460.000 war deren Zahl allein im zweiten Quartal 2010 gewachsen – das größte Wachstum der vergangenen 15 Monate. Die Business-Networking-Plattform nähert sich also in Riesenschritten der 10-Millionen-Marke. Die Gründe für den starken Anstieg sieht man in der Aufwertung der Basis- und Premiummitgliedschaften durch zahlreiche neue Funktionen. Die Zahl der Mitglieder in Deutschland, Österreich und der Schweiz betrug zur Jahresmitte 4,07 Millionen. Die Anzahl der spanischen XING-Mitglieder nahm gegenüber dem Jahresanfang um 40 Prozent auf 1,42 Millionen, die der türkischen um 64 Prozent auf 908.000 zu. Lesen Sie weitere interessante Zahlen aus dem Zwischenbericht der XING AG.

Haupteinnahmequelle von XING bleiben die Beiträge der Premiummitglieder. Sie spülten im ersten Halbjahr 20,6 Mio. Euro in die Kassen (+18 Prozent ggü. Vorjahreszeitraum). Die Zahl der Premiummitglieder wuchs in diesem Zeitraum um 4,5 Prozent auf 718.000. Die Einnahmen aus E-Recruiting stiegen um 34 Prozent auf 3,0 Mio. Euro, die Werbeeinnahme stiegen um 50 Prozent auf 1,65 Mio. Euro. Der Gesamtumsatz stieg um 20 Prozent auf 25,9 Mio. Euro. Daraus resultierte nach Abzug der Kosten ein Gewinn von 2,6 Mio. Euro (+19 Prozent). Der Vorstandsvorsitzende von XING, Stefan Groß-Selbeck, kommentierte die Halbjahreszahlen wie folgt: „Das zweite Quartal dieses Jahres war operativ das beste in der Unternehmensgeschichte. Unsere Strategie der Erschließung neuer Erlösquellen für Xing geht auf.“

Wie Sie ganz persönlich von der wachsenden Zahl der Mitglieder und dem Erfolg der Businessnetworking-Plattform profitieren, etwa bei der Akquise neuer Kunden, erfahren Sie in den von uns durchgeführten offiziellen XING-Seminaren: www.xing-seminare.com.


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5. Steuern: Wie Sie wieder zum umsatzsteuerbefreiten Kleinunternehmer werden

Sie haben sich hauptberuflich selbständig gemacht, aber Ihre Firma hat sich nicht so entwickelt wie erwartet? Sie haben wieder eine Festanstellung angenommen und wollen die Selbständigkeit nur noch nebenbei fortführen? Gibt es dann einen Weg zurück zum vergleichsweise unkomplizierten Verwaltungsaufwand eines Kleinunternehmers?

Ob Sie Kleinunternehmer sind oder nicht, hängt nicht nur von Ihrem gefühlten Erfolg als Geschäftsmann oder -frau ab - das Gesetz definiert diesen Status ganz genau. Wer weniger als 17.500 Euro Vorjahresumsatz hatte und weniger als 50.000 Euro fürs laufende Jahr erwartet, muss in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Das senkt die Preise für die Privatkunden und spart Bürokratie.

Wahrscheinlich haben Sie aber bereits bei der steuerlichen Anmeldung freiwillig den Status des Kleinunternehmers abgelehnt, weil Sie einen deutlich höheren Umsatz erwartet haben. Auch wenn die Umsätze niedriger liegen: Falls ein Unternehmer viele Investitionen und Ausgaben tätigt, für die er Mehrwertsteuer abführen muss, kann es sich für ihn lohnen, aus freien Stücken umsatzsteuerpflichtig zu werden. In diesem Fall muss er seinen Kunden Mehrwertsteuer in Rechnung stellen, und kann wiederum die Mehrwertsteuer seiner Anschaffungen vom Finanzamt zurückholen.

Viele Unternehmer lehnen das Kleinunternehmer-Wahlrecht auch ab, damit Sie von Anfang an als Geschäftsleute ernst genommen werden und nicht als Hobby-Unternehmer mit nur kleinen Aufträgen gelten. In vielen Fällen aber überwiegen die Nachteile: Die Bürokratie wird aufwändiger, Privatkunden beschweren sich über die höheren Preise, zumal sie die Umsatzsteuer im Gegensatz zu Firmenkunden nicht zurückerstattet bekommen. Und dann profitieren die Selbständigen oft nicht einmal vom Vorsteuerabzug, weil sie kaum Anschaffungen fürs Unternehmen tätigen.

Eine Rückkehr ins Kleinunternehmertum muss gut überlegt sein - und sie ist auch nicht jedem Unternehmer möglich. Unter folgenden Voraussetzungen aber können Sie sich wieder von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen:

- Fall Nummer eins: Sie haben die Kleinunternehmer-Liga nicht freiwillig verlassen, sondern mussten dies tun, weil Ihr Jahresumsatz nach einer Anlaufphase die Betragsgrenzen überschritten hat. Ihr Jahresumsatz sank nun aber im laufenden Jahr unter die Grenze von 17.500 Euro - INKLUSIVE der von Ihnen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer. Zudem wird er für das kommende Jahr - wiederum inklusive Umsatzsteuer - die Grenze von 50.000 Euro nicht überschreiten. Trifft all das auf Sie zu, können Sie sich mit Wirkung von Beginn des kommenden Kalenderjahres an wieder von der Umsatzsteuer befreien lassen. Eine formlose Mitteilung ans Finanzamt genügt.

- Fall Nummer zwei: Falls Sie auf eigenen Wunsch umsatzsteuerpflichtig wurden, zum Beispiel im Rahmen der steuerlichen Anmeldung, sind Sie für fünf Jahre an die Steuerpflicht gebunden. In dieser Zeit müssen Sie in jedem Fall von Ihren Kunden Umsatzsteuer verlangen und diese ans Finanzamt abführen – auch wenn Ihr Jahresumsatz die 17.500 Euro deutlich unterschreitet. Beispiel: Sie haben im Jahr 2007 darauf verzichtet, weiterhin als Kleinunternehmer zu arbeiten. Sie können daher frühestens 2012 wieder einer werden.

- Sonderfall: Falls Sie die Kleinunternehmer-Liga freiwillig verlassen haben, können Sie dies rückgängig machen, so lange die Steuerbescheide nach Ihrer Gründung noch anfechtbar sind. Sämtliche Rechnungen, in denen Sie die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen haben, müssen von Ihnen entsprechend berichtigt werden. Das heißt auch, dass Sie Ihren Kunden die bereits erhaltene Umsatzsteuer zurückerstatten müssen. All zu lange sollten Sie mit dieser Entscheidung nicht warten, denn eine solche Rückzahlung führt zu Änderungen in der Buchhaltung Ihrer Kunden und zu Mehraufwand, womit Sie sich bei diesen Kunden nicht unbedingt beliebt machen.

Am besten lassen Sie sich bei der Entscheidung, ob Sie besser wieder als Kleinunternehmer agieren, von einem Steuerberater unterstützen – er kann Ihnen die persönlichen Vor- und Nachteile nochmals auf Ihren Einzelfall zugeschnitten erläutern. Im Rahmen unserer telefonischen Kurzberatung steht auch ein Steuerberater als Experte zur Verfügung: www.gruendungszuschuss.de/fragen


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6. Darlehens-Tipp: Gibt es auch ohne Sicherheiten einen Kredit?

Sie haben eine Immobilie, die Sie als Sicherheit für einen Kredit einsetzen können? Eine Rentenversicherung, die Sie beleihen können? Bausparverträge, Festgelder, Wertpapiere? Gegebenenfalls auch wertvolle Geräte oder ein gut gefülltes Warenlager? Prima, dann sind Sie, sofern Sie auch ein gutes Vorhaben präsentieren, mit hoher Wahrscheinlichkeit kreditwürdig. Viele Selbständige aber besitzen keine solchen Sicherheiten. Die gute Nachricht: Auch, wenn das oft angezweifelt wird, ist es dennoch grundsätzlich möglich, dass Ihnen die Bank auch in diesem Fall einen Kredit gewährt. Oft hängt das Ja des Geldgebers nicht nur von hinterlegten Sicherheiten, sondern auch von Vorhaben und Kreditsumme ab.

Es ist auch möglich, Hilfe von Bürgschaftsbanken in Anspruch zu nehmen. Dies sind privatwirtschaftlich organisierte und vom Staat unterstützte Förderbanken, die Existenzgründern helfen sollen, Kredite zu erhalten. Von ihnen gewährte Bürgschaften sind vollwertige Sicherheiten für alle Kreditinstitute. Für die Bürschaftsbanken wiederum bürgen Bund und Länder. Eine weitere Möglichkeit ist, ein Förderdarlehen einzuwerben, das keine Sicherheiten voraussetzt. Vielleicht findet sich aber auch ein Bürge in Ihrem privaten Umfeld.

Übrigens kann es im Gegenzug passieren, dass Ihr Kreditantrag abgelehnt wird, obwohl Sie reichlich Sicherheiten vorweisen können. Denn falls Ihr Vorhaben nicht aussichtsreich ist, wäre es unverantwortlich von der Bank, Ihnen dafür ein Darlehen zuzusagen – ganz gleichgültig, wie viele Sicherheiten Sie einsetzen. Es gibt Fälle, in denen die Bank trotzdem Gelder gewährt, obwohl das Vorhaben wenig erfolgreich erscheint. Damit tut sie Ihnen keinen Gefallen. Denn zeigt sich später, dass die Dinge nicht gut für Sie laufen, könnte auch der Wert Ihrer Sicherheiten niedriger bewertet werden. Das kann zu einer Nachforderung von Sicherheiten führen oder Ihre Kreditlinie wird eingeschränkt.

Im schlimmsten Falle kann eine Bank bei wesentlichen Verschlechterungen auch ein Darlehen kündigen. Unter Umständen bringt das Ihr Unternehmen in zusätzliche Schwierigkeiten, so dass aus einer kleinen eine existenzielle Krise wird. Deshalb sollten Sie die Entscheidungen der Banken ernst nehmen und auf jeden Fall die Meinung eines erfahrenen Unternehmensberaters einholen. Er kann Ihnen sagen, ob die Ablehnung auf das Projekt oder eher auf andere Faktoren zurückzuführen ist und Ihnen gegebenenfalls viel Zeit bei der Bewerbung um Bankdarlehen sparen.

Weitere Informationen zum Thema Kredit – und wie Sie die individuell passende Finanzierungsform finden, das lesen Sie in unserem Ratgeber „Darlehen und Kredit“: http://www.gruendungszuschuss.de/businessplan/darlehen-und-kredit.html


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7. Pressearbeits-Tipp: Punkten durch Verbindlichkeit

Wenn ein Journalist Kontakt zu Ihnen aufnimmt und sich über Ihr Unternehmen oder Ihre Dienstleistungen informieren will, geben Sie seiner Anfrage hohe Priorität - aber lassen Sie sich auch nicht zu sehr unter Druck setzen. Es sollte Ihnen auf keinen Fall passieren, dass Sie falsche Versprechungen machen. Wenn Sie gerade im Stress sind, dann fragen Sie, bis wann der Journalist Ihren Input benötigt. Wenn Sie Ihre Rückmeldung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zusagen, dann halten Sie sich unbedingt daran.

Journalisten arbeiten oft unter großem Zeitdruck und sind darauf angewiesen, dass Sie Termine und Zusagen einhalten – seien Sie daher berechenbar, wenn Sie öfter mit dem Journalisten zusammen arbeiten wollen. Und: Oft ist Ihrem Gesprächspartner mit einer kurzen telefonischen Auskunft mehr geholfen als mit einer ausführlichen schriftlichen Ausarbeitung, auf die er lange warten muss. Fragen Sie ihn daher, in welcher Form er Ihre Informationen benötigt.

Wenn Sie nicht weiterhelfen können, empfehlen Sie jemand anderen als Interviewpartner. Sie tun damit nicht nur zwei anderen Personen einen Gefallen, sondern auch sich selbst: Jemanden, der ihnen weitergeholfen hat, rufen Journalisten immer wieder gerne an.

Rechnen Sie damit, dass Ihr Gegenüber manchmal sehr eilig klingt, auch wenn es noch gar nicht so eilig ist. Er hat dann die schlechte Erfahrung gemacht, dass, wenn er nicht auf eine möglichst rasche Antwort drängt, sein Anliegen erst einmal ganz nach hinten rutscht. Es ist natürlich lästig, wenn er ständig wieder nachfragen muss, um die Informationen zu erhalten. Um herauszufinden, wie dringend das Anliegen tatsächlich ist, fragen Sie nach dem Erscheinungs- oder Sendetermin. Möglicherweise informiert Sie der Journalist dann von selbst darüber, bis wann er Ihre Auskünfte spätestens tatsächlich benötigt.

Weitere Tipps für eine erfolgreiche Pressearbeit erhalten Sie in unserem Workshop „Effektive Pressearbeit für Gründer und Selbständige“:
http://www.gruendungszuschuss.de/pressearbeit/workshop.html


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8. Und zum Schluss: Alle WORKSHOP-TERMINE bundesweit

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