Newsletter für Gründer & Selbständige

28/2012 (versendet am 30.11.2012)

News2Use, 28/2012: Sozialgericht stärkt Anspruch auf GZ, günstigste Basisrente finden, Nepp mit Adressen, XING-Radar


"News & Ideen für Ihren Erfolg vor und nach der Gründung"

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Liebe Leserin, lieber Leser,

auch wenn die neuesten Gründerzahlen abermals enttäuschend ausfallen: Ein gründerfreundliches Urteil des Mannheimer Sozialgerichts macht Mut und bestätigt unser Rechtsempfinden in Bezug auf den Gründungszuschuss. Regelrecht abgewatscht hat es die Verhinderungspraxis der Arbeitsagentur. Wider besseres Wissen sei die Agentur bis vor das Sozialgericht gezogen. Tatsächlich sei ihr klar gewesen, dass sie in diesem Fall (und vielen anderen Fällen) kaum oder gar keinen Ermessensspielraum hat. Für den Missbrauch muss die Arbeitsagentur eine symbolische Strafe bezahlen - und natürlich den bis dahin verweigerten Gründungszuschuss.

Wir rechnen in den nächsten Monaten mit weiteren gründerfreundlichen Urteilen. Für alle, die jetzt gründen, bedeutet dies: Die Vergabe wird wieder berechenbarer, wenn Sie frühzeitig zu uns kommen und den Antrag richtig stellen. Eine Ablehnung sollten Sie keinesfalls hinnehmen, ohne mit uns oder dem von uns empfohlenen Rechtsanwalt gesprochen zu haben.

Außerdem: Wie Sie die Kosten privater Rentenversicherungsverträge vergleichen und wie wir Ihnen dabei helfen können, wie Sie mit Ihrem Smartphone aus Visitenkarten XING-Kontakte machen und wie Sie diese dann per "Radar" wiederfinden.

Viel Spaß beim Lesen und herzliche Grüße aus München
Andreas Lutz

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INHALT

1. Sozialgerichtsurteil stärkt Anspruch auf Gründungszuschuss / Vorgehen der Arbeitsagentur missbräuchlich
2. Geförderte Gründungen im November
3. Preisvergleich einfach gemacht: So finden Sie die günstigste private Rentenversicherung
4. Visitenkartenscanner und XING-Radar: Killer-Apps für iPhone und Android
5. Und zum Schluss: Alle WORKSHOP-TERMINE bundesweit

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1. Sozialgerichtsurteil stärkt Anspruch auf Gründungszuschuss / Vorgehen der Arbeitsagentur missbräuchlich

Ein gründerfreundliches Urteil des Mannheimer Sozialgerichts macht Mut und bestätigt unser Rechtsempfinden. Regelrecht abgewatscht hat es die Verhinderungspraxis der Arbeitsagentur in Bezug auf den Gründungszuschuss. Dass dieser Fall überhaupt vor das Sozialgericht gekommen ist, sei "missbräuchliche" Rechtsverfolgung. Die Agentur musste hierfür eine (symbolische) Strafe bezahlen - und natürlich den bis dahin verweigerten Gründungszuschuss sowie die Rechtsanwaltskosten des Klägers.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Prüfung des Gründungszuschussantrags und des gegen die Ablehnung eingereichten Widerspruchs von der Arbeitsagentur einzig darauf gerichtet gewesen ist, den Zuschuss abzulehnen, ohne den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen.

Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für andere Fälle, auch wenn das Verhalten der Agentur auf den ersten Blick extrem erscheinen mag. Anders ausgedrückt: Die Arbeitsagentur hat so viele Fehler gemacht, dass der Richter exemplarisch aufzeigen konnte, "was alles nicht geht". Und das ist eine ganze Menge ...

Die Arbeitsagentur wollte lieber Geld für Weiterbildungsmaßnahmen ausgeben und den Antragsteller in Hilfsarbeiterjobs vermitteln, statt seine vielversprechend anlaufende Selbständigkeit als Golflehrer zu unterstützen. Begründung der Agentur: Golflehrer - das sei kein Ausbildungsberuf. Dazu das Gericht: Dies gilt auch "für eine Vielzahl anderer Ausbildungen, wie z.B. die Ausbildung zum Krankenpfleger oder ein Studium. Würde die Auffassung der (Arbeitsagentur) zutreffen, könnte sie sich die Vorhaltung eines Hochschulteams (...) sparen, da diese Zielgruppe, würde man der Auffassung (...) folgen, sämtlich in Helfertätigkeiten vermittelbar wäre".

Daraus ist zu verallgemeinern: Wer eine spezielle Ausbildung absolviert hat, dem ist eine (beliebige) Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zumutbar, auch wenn es sich um keine staatlich anerkannte Berufsausbildung (Lehrberuf) handelt.

Welche Tätigkeiten zumutbar sind, so das Gericht weiter, dürfe in diesem Fall auch nicht von der Höhe des Arbeitslosengelds abhängig gemacht werden (das aufgrund der vorherigen Ausbildung relativ niedrig war), sondern müsse sich an dem orientieren, was nach Abschluss einer Ausbildung im gelernten Beruf üblich ist.

Die Frage, in welchen Beruf vermittelt werden darf, ist deshalb so wichtig, weil oft schon im ersten Gespräch mit dem Gründer eine Eingliederungsvereinbarung getroffen wird. Oft ist es schwierig, die Arbeitsagentur dafür zu gewinnen, die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu vereinbaren. Wenn man zu sehr darauf besteht, kann dies unter Umständen als mangelnde Kooperationsbereitschaft in Hinblick auf eine Vermittlung ausgelegt werden. Im vorliegenden Fall war die Integration in den Arbeitsmarkt als Golflehrer in 100 Kilometer Umkreis vereinbart worden.

Wenn nun aber, wie im vorliegenden Fall, die Vermittlung in einen Beruf vereinbart wird, der typischerweise selbständig ausgeübt wird, dann, so das Gericht, reduziert sich der Ermessensspielraum der Arbeitsagentur auf Null. "Die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung ist im vorliegenden Fall die Gewährung des Gründungszuschusses an den Kläger." Nach unserer Erfahrung gründen viele vormals Arbeitslose genau in solchen Berufen oder haben eine entsprechende Aus- oder Weiterbildung in diesen Berufen hinter sich gebracht.

Der Richter gibt sich damit aber noch nicht zufrieden und führt weitere allgemeine Gründe dafür an, dass der von der Arbeitsagentur angeführte Vorrang der Vermittlung in sozialversicherungspflichtige Berufe abwegig sei: "Es liegt (...) auf der Hand, dass die Vermittlung des Klägers in eine Helfertätigkeit nicht von Dauer wäre. Im Gegensatz dazu bietet die Bewilligung eines Gründungszuschusses die besten Aussichten für eine dauerhafte Integration des Klägers in den Arbeitsmarkt." Nach § 4 Abs. 2 a.E. SGB III gilt der Vermittlungsvorrang vor Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik (z.B. Gründungszuschuss) nicht, wenn diese für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich ist. Auch hier gilt wieder: Viele machen sich selbständig, weil sie in ihrem Beruf wenig Aussicht auf eine dauerhafte Beschäftigung haben, sei es, weil sich die Umstände geändert haben, sei es, weil sie überqualifiziert sind und die Arbeitgeber nach preisgünstigen Berufsanfängern suchen.

Der Richter argumentiert weiter: "Die (Arbeitsagentur) führt im Übrigen ihre Berufung auf den Vermittlungsvorrang selbst ad absurdum, da sie dem Kläger (...) eine Weiterbildungsmaßnahme in Aussicht stellt. Eine Weiterbildungsmaßnahme ist jedoch ebenso eine Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik wie der Gründungszuschuss. Warum für eine Weiterbildungsmaßnahme im Unterschied zum Gründungszuschuss kein Vermittlungsvorrang gelten soll, vermochte die (Arbeitsagentur) nicht zu erklären."

Und weiter: "Zu Guter Letzt sei darauf hingewiesen, dass die (Arbeitsagentur) in ihrer schriftlichen Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages (...) zu Recht davon ausging, dass der Gründungszuschuss bei Vorliegen der (gesetzlichen Voraussetzungen auch nach der Neuregelung) eine quasi Pflichtleistung darstellt und eine Ablehnung wenig realistisch ist."

Zusammenfassung in meinen Worten

Der Arbeitsagentur sind bei der Verweisung auf andere Berufe enge Grenzen gesetzt. Wird aber ein Beruf häufig oder überwiegend selbständig ausgeübt, wie dies in vielen Bereichen der Fall ist, besteht nur geringer oder gar kein Ermessensspielraum. Dabei ist auch zu beachten, ob das erzielbare Einkommen bei nichtselbständiger Tätigkeit angemessen ist und ob diese eine dauerhafte Integration verspricht. Die Agentur darf statt des Gründungszuschuss auch nicht andere Instrumente der aktiven Arbeitsmarktpolitik wie eine Weiterbildung anbieten, da sie sonst das Argument des Vermittlungsvorrangs ad absurdum führt.

Die Arbeitsagenturen haben bei der Ablehnung von Anträgen auf Gründungszuschuss wenig Ermessensspielraum, es handelt sich, wie die Bundesagentur letztes Jahr selbst einräumte, auch nach neuem Recht um eine "Quasi-Pflichtleistung". Das Urteil bestätigt dies ebenso wie die zum Thema bisher erschienenen juristischen Kommentare. Die Arbeitsagentur handelt mit ihrer Vergabepraxis demnach missbräuchlich und gegen eigenes besseres Wissen.

Zum Sachverhalt im Einzelnen

Der Kläger hatte eine Ausbildung als Golflehrer absolviert und sich zum 1.3.2012 als "Fully Qualifid PGA Golfprofessional-Golflehrer im Golfclub H.-H." selbständig gemacht. Hierfür stellte er einen Antrag auf Gründungszuschuss inklusive Businessplan und fachkundiger Stellungnahme. Bereits am 25.1.2012 hatte er mit seiner Arbeitsagentur-Beraterin eine Eingliederungsvereinbarung getroffen, die die Integration in den Arbeitsmarkt als Golflehrer in 100 Kilometer Umkreis zum Ziel hatte. Bei einem späteren Beratungsgespräch kurz vor der Gründung wurde ihm gesagt, dass er nicht mit der Bewilligung des Gründungszuschusses rechnen könne, da es sich nach neuem Recht um eine Ermessensleistung handele. Er ließ sich nicht beirren, bestand auf der Herausgabe der Antragsunerlagen und reichte diese am 10.4.2012 ein.

Am 9.5.2012 lehnte die Arbeitsagentur den Antrag ab. Begründung: Es gäbe genügend sozialversicherungspflichtige Stellen. Eine Liste mit offenen Stellen hatte man ihm eine Woche zuvor zugeschickt. Außerdem bot man ihm Weiterbildungsmaßnahmen an, um seine "berufsfachlichen Defizite zu beheben". Wiederum ließ sich der Kläger nicht beirren und legte am 16.5.2012 Widerspruch ein: "Er habe bereits eine selbständige Tätigkeit aufgenommen. Das Geschäft laufe gut an. Es sei abzusehen, dass er im Laufe des Jahres 2012 seinen Lebensunterhalt vollständig bestreiten könne. Bis dahin sei er aber auf die Anschubunterstützung angewiesen."

Auch der Widerspruch wurde am 5.6.2012 abgelehnt. Die Vermittlung in (sozialversicherungspflichtige) Arbeit habe Vorrang vor Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik (wie dem Gründungszuschuss). Golflehrer - das sei kein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, der Kläger sei als ungelernt zu betrachten und ihm seien auch Tätigkeiten als Hilfsarbeiter zuzumuten. Solche Stellen aber gäbe es in ausreichender Zahl. Erneut wurden Weiterbildungsmaßnahmen angeboten.

Dagegen erhob der Golflehrer am 4.7.2012 Klage beim Sozialgericht Mannheim. Das Urteil wurde bereits am 23.8.2012 gefällt, das Ausformulieren der Begründung hat jedoch offenbar noch einige Zeit in Anspruch genommen. Es ist deshalb erst vor kurzem veröffentlicht worden. Es dürfte das erste Urteil zum neuen Gründungszuschuss-Recht sein und damit erheblichen Einfluss auf weitere erstinstanzliche Urteile anderer Richter haben. Wir rechnen in den nächsten Monaten deshalb mit weiteren gründerfreundlichen Urteilen. Wenn eine gewisse Zahl entsprechender Urteile ergangen ist, dürfte die Arbeitsagentur gezwungen sein, ihre dann ja rechtswidrige Praxis umzustellen.

Das Urteil bestätigt das, was auch bereits einflussreiche juristische Kommentare zum neuen Gründungszuschuss-Recht aussagen: Vergleiche bit.ly/OfRvhW und bit.ly/TuECkz

Für alle, die jetzt gründen bedeutet dies: Die Vergabe wird wieder berechenbarer. Kommen Sie frühzeitig zu uns, damit wir von Anfang an gemeinsam die Weichen richtig stellen können. Eine Ablehnung sollten Sie keinesfalls hinnehmen, ohne mit uns oder dem von uns empfohlenen Rechtsanwalt gesprochen zu haben.

Weitere Infos und ein Kontaktformular finden Sie hier: bit.ly/IgvM62


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2. Geförderte Gründungen im November

Für den November 2012 hat die Bundesagentur für Arbeit 1.133 Gründungen mit Gründungszuschuss und 269 mit Einstiegsgeld gemeldet. Die Zahlen lagen 93 bzw. 36 Prozent unter denen des Vorjahresmonats. Insgesamt wurde der Gründungszuschuss in den ersten elf Monaten dieses Jahres 19.279-mal vergeben (-85 Prozent), das Einstiegsgeld 6.788-mal (-36 Prozent).
Die Berater bei den Arbeitsagenturen versuchen, möglichst viele Gründungswillige davon abzuhalten, überhaupt einen Antrag mitzunehmen, obwohl darauf ein Rechtsanspruch besteht. Auch beim Einreichen intervenieren sie häufig mit dem Hinweis, "der Antrag wird sowieso abgelehnt". Tatsächlich zeigt sich in der Vergabepraxis in vielen Städten ein Wandel und wir stellen fest, dass diejenigen Anträge, die trotz dieser Hürden gestellt werden, relativ gute Bewilligungsaussichten haben. Zudem ist viel mehr Geld für den Gründungszuschuss budgetiert, als momentan vergeben wird.

Nehmen Sie am besten bereits vor dem ersten Gespräch mit einem Arbeitsberater über die Selbständigkeit mit uns Kontakt auf. Mit unserer Antragsberatung können Sie die Weichen von Anfang an richtig stellen und sich die bestmöglichen Chancen auf den Zuschuss sichern. Auch wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde, ist es nicht zu spät. Sie sollten unbedingt Widerspruch einlegen - am besten mit Unterstützung eines erfahrenen Rechtsanwalts, den wir gerne empfehlen. Im Rahmen unseres Kosten-Airbag übernehmen wir dafür sogar die Kosten.
Weitere Infos finden Sie hier: bit.ly/IgvM62


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3. Preisvergleich einfach gemacht: So finden Sie die günstigste private Rentenversicherung

Viele Selbständige wollen zum Jahresende noch schnell eine steuerlich begünstigte private Rentenversicherung abschließen, um den Steuervorteil für 2012 zu nutzen. Männer stehen wegen der Einführung der Unisex-Tarife unter besonderem Zeitdruck, die sehr viel günstigeren bisherigen Tarife können sie nur noch bis 21.12.2012 erhalten.

Auch wenn die Zeit langsam knapp wird: Vergleichen Sie unbedingt die Kostenbelastung der Versicherungsangebote, hier gibt es erhebliche Unterschiede. Wenn Sie richtig wählen, bekommen Sie im Alter - bei gleichem Beitrag - viele tausend Euro mehr an Rente. Angesichts niedriger Renditen und steigender Inflationserwartungen haben Sie als Versicherungsnehmer nichts zu verschenken!

Ein Kostenvergleich ist gar nicht so schwer, wie Sie vielleicht denken - im Folgenden beschreiben wir, worauf Sie achten sollten. Gerne erstellt unser Schwesterunternehmen Bonsai Kredit GmbH für Sie einen Kostenvergleich mit den von ihr ausgehandelten Sonderkonditionen für Gründer und Selbständige. Dann können Sie gut informiert Ihre Entscheidung treffen. Voraussetzung für den Vergleich ist, dass man versteht, was es mit der Basisrente auf sich hat. Hierzu beantworten wir die zehn häufigsten Fragen.

Wie funktioniert die Basisrente?

Viele Selbständige wählen die steuerlich begünstigte Basisrente (auch bekannt als "Rürup-Rente") für die private Altersvorsorge. Sie verpflichten sich zu einer monatlichen Beitragszahlung und/oder nehmen von Jahr zu Jahr größere einmalige Einzahlungen vor. Die Beiträge sind zu 74 Prozent (2013 dann 76 Prozent usw.) steuerlich absetzbar, und zwar bis zu einer Obergrenze von 20.000/40.000 Euro (für Alleinstehende/Verheiratete). Der angesparte Betrag wird ab einem Alter von 60 oder 65 Jahren oder einem anderen gewählten Zeitpunkt in eine lebenslange Rente umgewandelt.

Für wen ist eine Basisrente sinnvoll, für wen nicht?

Je mehr man verdient und je höher die Steuerbelastung, umso mehr lohnt sich die Basisrente. Wer aufgrund seines niedrigen Einkommens auf absehbare Zeit keine Steuern bezahlt, zieht dagegen keine Vorteile aus dem Versicherungsmantel. Im Detail ist natürlich noch einiges mehr zu beachten, deshalb ist es wichtig, eine gute Beratung zu erhalten.

Das Einkommen von Selbständigen schwankt stärker als bei Angestellten. Wie flexibel ist die Basisrente?

Hier muss man abwägen: Erfahrungsgemäß ist es sinnvoll, einen festen monatlichen Betrag abbuchen zu lassen. Das Geld ist weg vom Konto und man denkt nicht weiter darüber nach. Als Selbständiger sollte man diesen Betrag aber so wählen, dass man ihn unter allen Umständen dauerhaft leisten kann, also lieber ein wenig niedriger ansetzen. Wenn man ein gutes Jahr hatte, kann man darüber hinaus bis zur Förderhöchstgrenze Zuzahlungen vornehmen und damit auf einen Schlag einen großen Schritt  vorwärts in Richtung des gewünschten Rentenanspruchs machen. Diese Flexibilität ist ein großer Vorteil der Basisrente.

Welche Arten von Verträgen gibt es und wie unterscheiden diese sich in Bezug auf Rendite und Risiko?

Die meisten wählen eine klassische deutsche Versicherung. Das sind die mit den 1,75 Prozent Garantiezins, über die momentan so viel diskutiert wird. Momentan ist es für die Versicherer schwer, mit den ihnen vorgeschriebenen Anlageformen (zum Beispiel deutschen Staatsanleihen) auch nur den Garantiezins zu erwirtschaften, weil das Zinsniveau so niedrig ist. Zu anderen Zeiten haben die Versicherungen deutlich höhere Renditen erzielt und diese im Rahmen von Überschussbeteiligungen an die Versicherten weitergegeben. Es ist zu hoffen, dass solche Zeiten bald wiederkehren. Höhere Renditechancen bieten britische Versicherungen. Sie garantieren in der Regel nur den Kapitalerhalt, dafür können sie zu einem gewissen Anteil in Aktien anlegen. Die höchsten Renditechancen, aber auch das potenziell größte Risiko bieten fondsgebundene Versicherungen. Die Anlage erfolgt in Investmentfonds, die der Anleger selbst auswählen kann.

Wie lässt sich die Kostenbelastung und damit die Renditeaussichten von privaten Rentenversicherungen vergleichen?

Am einfachsten ist der Vergleich bei den klassischen deutschen Versicherungen mit ihrer Garantieverzinsung von 1,75 Prozent: Man vergleicht zwei Tarife mit identischen Rahmenbedingungen: Gleiche Person (Geschlecht, Geburtsdatum usw.), gleiche Laufzeit, gleicher Todesfallschutz, gleicher monatlicher bzw. einmaliger Beitrag,  gleiche Rentendynamik. Die vom Versicher ausgewiesene Garantierente basiert auf der Annahme, dass die Rendite "nur" 1,75 Prozent beträgt, und muss alle Kosten berücksichtigen, die zu Beginn und während des Einzahlungszeitraums von ihr zum Abzug gebracht werden. Wenn die Rahmenbedingungen komplett identisch sind, spiegeln Unterschiede in der Höhe der Garantierente die unterschiedlich hohe Kostenbelastung wider.

Ist der Vergleich auch bei höheren Renditen aussagekräftig?

Man könnte die Berechnungen auch mit einem anderen Prozentsatz durchführen, zum Beispiel mit vier, fünf oder sechs Prozent. Es wird ja hoffentlich nicht bei 1,75 Prozent bleiben. Dabei kommt dann bei allen Tarifen eine höhere Rente heraus, aber die Kosten und damit das Ranking der Versicherungen bleibt gleich. In absoluten Zahlen (Euro) wird der Unterschied zwischen den Versicherungen natürlich noch größer.

Unterscheiden sich Rentenversicherer nicht auch durch weitere Faktoren, zum Beispiel ihre Größe oder ihre Anlagepolitik?

Ja, bevor man einen Kostenvergleich vornimmt, sollte man diejenigen Versicherungen auswählen, die von ihrem Standing und ihrer Anlagepolitik von unabhängigen Anbietern wie Morgan & Morgan gut bewertet werden. Wir arbeiten bei unseren Sonderkonditionen nur mit renommierten Versicherungen zusammen.

Wie findet man die britischen und fondsgebundenen Versicherungen mit der niedrigsten Kostenbelastung?

Zur Berechnung nutzen Sie am besten einen Effektivkostenrechner, wie ihn zum Beispiel das Institut für Transparenz in der Altersvorsorge auf seiner Website anbietet:
bit.ly/TmRtRL

Lohnt sich der Vergleich überhaupt, wie viel bringt das im Alter?

Grob gesagt ist die Rente bei den jetzigen Tarifen für Männer ungefähr fünf Prozent höher als bei den künftigen Unisex-Tarifen. Die Sonderkonditionen, die wir über die Bonsai Kredit GmbH anbieten, bringen im Vergleich zu "normalen" Tarifen bei sonst gleichen Bedingungen noch einmal eine etwa fünf Prozent höhere Rente. Beispiel: Wenn ich statt 500 Euro im Alter 550 Euro Rente aus einer solchen Versicherung erhalte, macht das über einen Rentenbezugszeitraum von 20 Jahren 12.000 Euro mehr Rente - ohne dass ich heute einen Euro mehr Beitrag bezahle.

Was muss man tun, wenn man sich für eine Basisrente interessiert und einen Preisvergleich mit den von Bonsai Kredit angebotenen Sonderkonditionen für Gründer und Selbständige vornehmen möchte?

Am schnellsten geht es, wenn Sie die Word-Datei unten öffnen und ausgefüllt an versicherung@bonsai-kredit.de mailen oder an die angegebene Nummer faxen. Wenn Sie bereits eine Versicherung in der engeren Wahl haben, können Sie gerne das entsprechende Angebot anhängen. Wir helfen Ihnen gerne beim Preisvergleich oder machen die nötigen Berechnungen für Sie. - Nicht ganz ohne Eigennutz, denn wir sind überzeugt, dass unsere Sonderkonditionen nur schwer zu schlagen sind.

Hier finden Sie die Word-Datei mit kurzem Fragebogen und Kontaktdaten:
bit.ly/10an2Ew


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4. Visitenkartenscanner und XING-Radar: Killer-Apps für iPhone und Android

Die iPhone-App von XING bietet seit wenigen Tagen eine neue kostenlose Funktion, die im geschäftlichen Alltag sehr sinnvoll und nützlich ist: einen vollautomatisierten Visitenkartenscanner. Visitenkarten, die Sie beispielsweise bei Terminen oder beim Networking bekommen, können Sie über die App zunächst scannen und den Kontakt anschließend zu Ihrem eigenen Netzwerk hinzufügen.

Der Vorgang dauert nur ein paar Sekunden. Sie fotografieren die Visitenkarte. Wird der eingescannte Kontakt als XING-Mitglied erkannt, können Sie sofort eine Kontaktanfrage stellen. Nicht-Mitglieder können Sie Ihren iPhone-Kontakten hinzufügen und mit einem weiteren Klick auf die Plattform einladen. Falls der Scanner eine Angabe auf der Karte nicht richtig erfasst, können Sie sie vorab selbst korrigieren.

Der Visitenkartenscanner steht auch für Nutzer der Android App zur Verfügung. Eine entsprechende Version wurde bereits im September eingeführt.
 
Eine weitere Killer-App ist XING Radar: Sind Personen aus Ihrem XING-Netzwerk in Ihrer Nähe, wird Ihnen dies angezeigt, ob Sie unterwegs sind, zum Beispiel am Flughafen oder auf einer Messe, oder in Ihrem Büro sitzen. Sie haben dann die Möglichkeit, direkt per In-App Messenger, E-Mail oder Telefon Kontakt aufzunehmen. Das funktioniert natürlich nur, wenn der andere die App ebenfalls nutzt. XING Radar meldet XING-Kontakte in einem Umkreis von zwei Kilometern. Jeder Kontakt wird immer nur einmal innerhalb von 24 Stunden angezeigt.

XING Radar läuft automatisch im Hintergrund, sobald Sie sich mit Ihrem XING Account eingeloggt haben. Leider lassen sich die Meldungen derzeit noch nicht direkt in der App an- und abschalten, das soll aber nach einem der nächsten Updates möglich sein. Ebenso ist geplant, die Logik im Hintergrund der App zu optimieren. So soll vermieden werden, dass man jeden Tag bei der Ankunft im Büro über die Anwesenheit aller Kollegen informiert wird.

Darüber hinaus planen die Entwickler wesentlich mehr Einstellungsmöglichkeiten für die Nutzer. In einem ersten Schritt sollen die aktiven Zeiten der App flexibel werden. Derzeit ist sie automatisch nur an Wochentagen von 7 Uhr bis 19 Uhr einsatzbereit. Auch das Vereinbaren von Treffen soll vereinfacht werden und der Anwender die Möglichkeit erhalten, selbst zu bestimmen, wer ihn über XING Radar wahrnehmen darf. Eine Version für Android ist ebenfalls in Planung.

Die Radar-App wird übrigens nicht von der XING AG selbst angeboten, sondern von unabhängigen Software-Entwicklern, die hierfür die offene API-Schnittstelle von XING nutzen.

Sie wollen mehr darüber erfahren, welche "geheimen" Funktionen XING zu bieten hat und wie Sie diese einsetzen können, um Ihr Geschäft voran zu bringen? Dann besuchen Sie eines unserer offiziellen XING-Seminare. Mehr hierzu unter:
www.xing-seminare.com


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5. Und zum Schluss: Alle WORKSHOP-TERMINE bundesweit

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