Newsletter für Gründer & Selbständige

08/2010 (versendet am 20.04.2010)

"News & Ideen für Ihren Erfolg vor und nach der Gründung"

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Liebe Leser, lieber Leser,

morgen (Mittwoch) wird im Bundeskabinett ein Gesetz besprochen, das für Selbständige Sprengkraft ins sich trägt: Die so genannte freiwillige Arbeitslosenversicherung soll über 2010 hinaus verlängert werden, gleichzeitig steigen die Beiträge aber in zwei Stufen auf das VIERFACHE der jetzigen Höhe. Wir rechnen mit einem Massenexodus aus der Versicherung, der dann doch noch für ein baldiges Ende der Versicherung sorgen könnte. Oder für noch höhere Beiträge für die "Zurückgebliebenen". Denn ab nächstem Jahr kann man sich der Beitragspflicht nur noch schwer entziehen. Wir sagen, wer die Flucht ergreifen und wer trotz hoher Beiträge bleiben sollte.

Bitte beachten Sie, dass sich Details des Gesetzes noch verändern können und verfolgen Sie unsere Berichterstattung hier im Newsletter zu diesem Thema. Bitte leiten Sie unseren Newsletter an andere Gründer und Selbständige weiter, die diese Versicherungsform erwägen oder bereits versichert sind.

Vielen Dank und herzliche Grüße aus München
Andreas Lutz

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INHALT

1. Zwei Drittel der Gründungszuschuss-Gründer betroffen von Beitragserhöhungen
2. Wie der Gesetzgeber den Austritt aus der Versicherung erschweren wird
3. Wie sie trotzdem aus der „freiwilligen“ Pflichtversicherung herauskommen
4. Mein Rat: Entwicklung sorgfältig beobachten und spätestens Anfang 2011 entscheiden
5. Wie wir Ihnen helfen können

6. Und zum Schluss: Alle WORKSHOP-TERMINE bundesweit

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1. Zwei Drittel der Gründungszuschuss-Gründer betroffen von Beitragserhöhungen

Zwei Drittel der Gründungszuschuss-Gründer nutzen die Möglichkeit, sich „freiwillig“ gegen Arbeitslosigkeit zu versichern. In den letzten Monaten war die Unsicherheit unter Gründern groß, denn das Gesetz läuft Ende des Jahres aus. Der Versicherungsschutz greift aber erst nach einem vollen Beitragsjahr. Morgen (Mittwoch) wird nun im Bundeskabinett über die Verlängerung entschieden. Die gute Nachricht: Der Gesetzesentwurf sieht eine unbefristete Verlängerung vor. Verbunden sind damit sind aber eine ganze Reihe von schlechten Nachrichten: Die Beiträge werden verdoppelt, um dann nach einer einjährigen Übergangszeit auf das Vierfache zu steigen. Wer über 2010 hinaus versichert bleibt, riskiert in eine dauerhafte Versicherungspflicht mit hohen und weiter steigenden Beiträgen zu geraten. Im folgenden Beitrag erfahren Sie Details der geplanten Regelung und wie Sie darauf reagieren sollten.

Ein großer Teil der Gründungszuschuss-Gründer ist von den Änderungen betroffen. Mehr als 300.000 Gründer traten zwischen 2006 und 2009 der „freiwilligen Weiterversicherung“ bei. 2009 beantragten 69 Prozent der Gründungszuschuss-Gründer die Mitgliedschaft, 65 Prozent wurden aufgenommen.

Bisher war das eine nahe liegende Entscheidung: Monatlichen Beiträgen von 18 Euro in den alten und 15 Euro in den neuen Bundesländern stand ein Arbeitslosengeld-Anspruch von 565 bis 1.400 Euro monatlich gegenüber – je nach formaler Bildung, Steuerklasse und Vorhandensein von Kindern. Wer als Akademiker die Selbständigkeit wieder aufgeben musste und mindestens ein Jahr freiwillig Beiträge bezahlt hatte, konnte mit mindestens 950 Euro pro Monat, meist sogar deutlich mehr rechnen. Wie viel der Selbständige verdiente, spielte dabei keine Rolle. Auch wenn man das Arbeitslosengeld nie in Anspruch nehmen wollte – die Versicherung gab Gründern doch zumindest ein Gefühl zusätzlicher Sicherheit bei ihrer Entscheidung für die Selbständigkeit.

Das geplante „Beschäftigungschancengesetz“ behält die Höhe des Arbeitslosengeldes und die Differenzierung nach formaler Qualifikation bei. Auch weiterhin erhält jemand ohne Ausbildung etwa die Hälfte dessen, was ein Akademiker bekommt – bei gleichem Beitragssatz. Allerdings steigt der Beitragssatz für alle versicherten Selbständigen zunächst auf 36 (neue Bundesländer: 30) Euro und dann weiter auf 71 (60) Euro an. Die Erhöhung kommt in zwei Schritten: Ab 1.1.2011 gilt für alle Versicherten zunächst der doppelte Beitragssatz, ab 1.1.2012 dann der vierfache. Wer sich in 2011 oder später selbständig macht, zahlt in den ersten zwölf Monaten nach der Gründung ebenfalls „nur“ den doppelten Beitragssatz, bevor er dann in vollem Umfang zur Kasse gebeten wird.
 
Da sich die Beitragssätze nach dem Durchschnittseinkommen der Versicherten („monatliche Bezugsgröße“) und dem Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung (zurzeit 2,8 Prozent) richtet, ist darüber hinaus mit einem zusätzlichen  Anstieg zu rechnen. Sollte der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung angesichts großer Defizite in dieser Sozialkasse wieder auf vier Prozent ansteigen, müssten Selbständige ab 2012 über 100 Euro Monatsbeitrag bezahlen. Zur Orientierung: Vor dreieinhalb Jahren betrug der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung noch 6,5 Prozent. Dies würde einem Arbeitslosenversicherungs-Beitrag für Selbständige von mehr als 160 Euro entsprechen - zusätzlich zu Kranken- und Pflegeversicherung sowie Altersvorsorge.


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2. Wie der Gesetzgeber den Austritt aus der Versicherung erschweren wird

Wenn es angesichts solcher Beitragssätze zu einem Massenaustritt aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung kommen würde, was recht wahrscheinlich ist, würde sich das Problem für die „Zurückbleibenden“ sogar noch erhöhen. Denn wer sein Risiko eines Scheiterns gering einschätzt, wird eher austreten. Wer sein Risiko eher hoch einschätzt, wird bleiben. Es bleiben also vor allem die so genannten schlechten Risiken. „Adverse Selection“ nennen Versicherungsmathematiker dieses Phänomen. Es führt zu einer sich öffnenden Schere aus niedrigeren Beitragseinnahmen und höheren Ausgaben. Kommt es dazu, müssen die Beiträge noch weiter erhöht werden, um kostendeckend zu bleiben – oder die Beitragszahler müssen länger einzahlen.

Der Gesetzgeber scheint für genau diesen Fall vorzusorgen: Er entlässt Versicherungsmüde nicht mehr so einfach aus der Beitragspflicht. Statt von „freiwilliger Weiterversicherung“ ist im Gesetz an mehreren Stellen künftig von „einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ die Rede.

Vor allem aber ermächtigt er die Bundesagentur für Arbeit (so steht es in der Gesetzesbegründung), „durch Anordnung das Nähere zur Kündigung des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag zu bestimmen (z.B. Formerfordernisse)“. Die Bundesagentur kann dann also jederzeit durch Anordnungen den Austritt aus der Versicherung erschweren. Eine Gesetzesänderung mit entsprechendem Vorlauf ist dann nicht mehr nötig. Betroffenen bleibt dann keine Zeit, auf Einschränkungen zu reagieren.


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3. Wie sie trotzdem aus der „freiwilligen“ Pflichtversicherung herauskommen

Das Gesetz räumt eine Möglichkeit zum Austritt ein: Wer sich nicht auf die verschlechterten Konditionen einlassen möchten, erhält ein einmaliges Sonderkündigungsrecht. Er muss von sich aus bis spätestens 31. März 2011 schriftlich erklären, dass er die Versicherungspflicht rückwirkend zum 31. Dezember 2010 beenden möchte.

Wenn es bei dieser Regelung bleibt, könnte man Anfang nächsten Jahres, wenn die doppelten Beiträge erstmals abgebucht werden, noch austreten. Wer allerdings länger wartet, und zum Beispiel erst dann handelt, wenn für ihn 2012 mit dem Vierfachen Beitrag wirklich die Schmerzgrenze erreicht ist, hat diese Möglichkeit nicht mehr. Er ist in einer Versicherungspflicht gefangen.

Dann gibt es nur noch wenige Möglichkeiten zur Beendung, die allerdings durch einfache Anordnung der Bundesagentur für Arbeit jederzeit weiter eingeschränkt werden können (etwa durch zusätzliche Formerfordernisse):

a. Bei dreimonatigem Zahlungsverzug endet das Versicherungspflichtverhältnis – auch nach geplantem neuem Recht. Hier ist jedoch sehr fraglich, ob die Arbeitsagentur akzeptieren wird, dass die Zahlungen absichtlich zurückgehalten und auf diese Weisung eine „kalte Kündigung“ erreicht wird.

b. Eine Kündigung durch den Versicherten ist vorgesehen. Diese ist jedoch erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall drei Monate zum Ende des Kalendermonats.

c. Wer weniger als 15 Stunden wöchentlich selbständig tätig ist, fällt ebenfalls aus der Versicherungspflicht. Dazu heißt es weiter: „Gelegentliche Abweichungen der (…) genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind.“ Auch hier kann die Agentur für Arbeit einen Missbrauch der Regelung zur „Versicherungsflucht“ durch Festlegung entsprechender Formerfordernisse einschränken.

d. Wer arbeitslos wird und Arbeitslosengeld erhält, muss in dieser Zeit keinen Beitrag mehr bezahlen. In diesem Fall darf man sich keinesfalls 15 Stunden oder mehr selbständig (oder nicht-selbständig) betätigen. Einkommen über 160 Euro werden mit dem Arbeitslosengeld verrechnet.

e. Altersrente und dauerhafte Erwerbsminderung führen schließlich ebenfalls zur Entlassung aus der Versicherungspflicht.

Wer eine Anstellung aufnimmt und in deren Rahmen versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung wird, muss den Beitrag natürlich nicht doppelt bezahlen. Die Versicherungspflicht in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung endet damit aber nicht, sondern ruht nur. Sobald er sich wieder selbständig macht, ist er wieder Beitragspflichtig.

Wer glaubt, durch Aufnahme einer geringfügigen nicht-selbständigen Beschäftigung die Beitragspflicht zum Ruhen zu bringen, hat sich geschnitten: Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung für Selbständige müssen auch dann weiter bezahlt werden. Wie hoch das eigene Einkommen ist und ob man sich das überhaupt leisten kann, spielt keine Rolle. Der Gesetzgeber sieht das Verlassen der Versicherung ganz offensichtlich als Missbrauch und versucht, ihn in jeder denkbaren Hinsicht zu unterbinden.


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4. Mein Rat: Entwicklung sorgfältig beobachten und spätestens Anfang 2011 entscheiden

Zunächst: Die folgenden Einschätzungen basieren auf dem Gesetzesentwurf, wie er am Mittwoch in das Bundeskabinett eingebracht wird. Details können sich im Laufe des Gesetzgebungsprozesses noch verändern. Es kann auch dazu kommen, dass Kündigungsmöglichkeiten eingeschränkt werden. Bitte verfolgen Sie deshalb aufmerksam unseren Newsletter. Wir werden über die weitere Entwicklung berichten und Sie auf dem Laufenden halten!

Wer den geplanten Sonderkündigungstermin Anfang 2011 verpasst, muss voraussichtlich mindestens fünf Jahre lang einen monatlichen Beitrag von 70 Euro bezahlen, insgesamt also 4.200 Euro. Aller Wahrscheinlichkeit wird der Beitrag schon bald deutlich über diesen Wert steigen. Dagegen abzuwägen ist das Risiko, dass man in dieser Zeit tatsächlich arbeitslos wird und Leistungen bezieht. Die Leistungen betragen wie oben erwähnt pro Monat zwischen 565 und 1.400 Euro. Wer formal eine niedrigere Ausbildung hat, keine Kinder und auch nicht Hauptverdiener ist, erhält weniger Arbeitslosengeld und hat damit einen niedrigeren Anreiz einzuzahlen.

Ob sich der Verbleib in der Versicherung lohnt, muss letztlich jeder für sich selbst entscheiden. Wer sich bereits halbwegs erfolgreich als Selbständiger etabliert hat, wird das Sonderkündigungsrecht aller Wahrscheinlichkeit nach zum erstmöglichen Zeitpunkt nutzen.

Wenn Ihr Geschäft dagegen nicht so gut angelaufen ist, sollten Sie einen Verbleib in der Versicherung sorgfältig abwägen. Auch wenn die Kosten der Versicherung unweigerlich ansteigen werden, werden Sie sich vielleicht trotzdem gegen einen Austritt entscheiden. Bedenken Sie aber, dass die Summe Ihrer Sozialversicherungsausgaben damit ansteigt und Sie möglicherweise früher ihre Selbständigkeit aufgeben müssen. Keinesfalls sollten Sie mit den Beitragszahlungen in Verzug geraten, da sonst Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld verfällt.

Wer jetzt kurz vor dem 65. Lebensjahr steht, für den endet die Versicherungspflicht schon bald. Von den steigenden Beiträgen ist er nur eingeschränkt betroffen. Wenn eine Arbeitslosigkeit in der verbleibenden Zeit nicht unwahrscheinlich ist, lohnt sich auch für ihn der Verbleib in der Versicherung.

Besonders ärgerlich ist die Neuregelung, wenn Sie gerade gegründet haben und bereits in die Arbeitslosenversicherung für Selbständige einzahlen. Bis zum Jahresende wird es Ihnen dann nicht mehr gelingen, die nötigen zwölf Beitragsmonate anzusammeln. Wenn Sie bei positiver Einschätzung Ihrer Geschäftsaussichten das Sonderkündigungsrecht nutzen, laufen die bis dahin geleisteten Beiträge ins Leere. Müssen Sie die Beiträge, denen keine Gegenleistung gegenüber steht, trotzdem bis zum Jahresende weiter bezahlen? Sicherlich wird es so manchen geben, der dazu nicht bereit ist. Wir werden berichten, über welche Erfahrungen uns Gründer hierzu berichten.

Wer noch nicht gegründet hat, hat den Vorteil, dass die Karten auf dem Tisch liegen. Er kann sich – wiederum abhängig von den subjektiven Erfolgsaussichten seiner Selbständigkeit – frei entscheiden, ob er in die Versicherung eintreten möchte oder nicht. Ab nächstem Jahr hat er dafür sogar drei statt bisher einen Monat Bedenkzeit.


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5. Wie wir Ihnen helfen können

Egal ob Sie nur die fachkundige Stellungnahme von uns erstellen lassen oder eine geförderte Vorgründungsberatung in Anspruch nehmen: Unsere Berater geben Ihnen eine ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Auf dieser Basis können Sie dann die richtige Entscheidung bezüglich der Arbeitslosenversicherung fällen. Selbstverständlich beraten wir Sie auch kompetent in Hinblick auf alle Formalien, die dabei zu beachten sind.

Unser Ziel ist, die Erfolgschancen Ihrer Gründung nachhaltig zu erhöhen, so dass Sie eine Arbeitslosenversicherung möglichst nie mehr benötigen werden, weil die Selbständigkeit finanziell erfolgreich ist und vor allem jede Menge Spaß macht. Der Gesetzgeber fördert die Beratung durch uns und die von uns empfohlenen Berater: Bis zu 90 Prozent der Kosten werden übernommen. Mit wenigen hundert Euro Eigenanteil erhalten Sie eine professionelle Beratung von ausgewählten Experten - in genau den Feldern, in denen Sie Unterstützung benötigen. Gerne rufen wir Sie kostenfrei zurück und informieren Sie über diese Möglichkeiten.

Weitere Informationen: http://www.gruendungszuschuss.de/?id=752


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6. Und zum Schluss: Alle WORKSHOP-TERMINE bundesweit

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