Newsletter für Gründer & Selbständige

5/2011 (versendet am 09.02.2011)

News2Use, 05/2011: Deutlich höhere Krankenversicherungs-Beiträge für Teilzeit-Selbständige, Dauerfristverlängerung nur noch online, Twittern über XING

"News & Ideen für Ihren Erfolg vor und nach der Gründung"

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Liebe Leserin, lieber Leser,

der GKV-Spitzenverband, also der Verband der gesetzlichen Krankenkassen, hat strengere Regeln für alle Teilzeit-Selbständigen aufgestellt. Wer zugleich angestellt und selbständig arbeitete, galt in der Vergangenheit in der Regel als hauptberuflich angestellt - mit überwiegend erfreulichen Konsequenzen. Jetzt müssen die Kassen genauer prüfen, welche Tätigkeit überwiegt. Dadurch können sich die Krankenversicherungsbeiträge deutlich verteuern. Lesen Sie, ob Sie betroffen sind und welche Handlungsmöglichkeiten Sie haben.

Viel Spaß beim Lesen unserer News & Tipps.

Herzliche Grüße aus München
Andreas Lutz

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INHALT

1. Neue Definition der Hauptberuflichkeit: Viele Teilzeit-Gründer müssen ab sofort mit höheren Krankenversicherungs-Beiträgen rechnen
2. Dauerfristverlängerung nur noch online
3. Pressetipp: Fangen Sie bei der Themensuche bei sich selbst an
4. XING-Tipp: Zwitschern – das geht noch besser über XING
5. Und zum Schluss: Alle WORKSHOP-TERMINE bundesweit

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1. Neue Definition der Hauptberuflichkeit: Viele Teilzeit-Gründer müssen ab sofort mit höheren Krankenversicherungs-Beiträgen rechnen

Bisher haben gesetzliche Krankenkassen bei Mitgliedern, die zugleich selbständig und angestellt waren, in der Regel die Anstellung als Hauptberuf betrachtet. Die Beschäftigten waren dann über ihren Arbeitgeber versichert und mussten nur auf das dort erzielte Einkommen Beiträge zahlen. Das konnte dazu führen, dass ein Beschäftigter, der nur einen Tag pro Woche angestellt war und als Selbständiger wesentlich mehr verdiente, trotzdem nur auf sein Gehalt Beiträge leisten musste.

Ab sofort aber schauen die Kassen genauer hin und haben strengere Regeln für die Abgrenzung von Haupt- und Nebenberuf entwickelt. Für viele bedeutet das das Ende der Krankenversicherung zum Schnäppchenpreis.

Bislang galten für die Abgrenzung schwammige und vor allem schwer nachprüfbare Kriterien. Entscheidend war vor allem die Arbeitszeit: Wer mehr als 18 Stunden pro Woche auf eigene Rechnung arbeitete, galt als hauptberuflich selbständig. Das Problem dabei: Nicht jeder Selbständige schaut genau auf die Uhr und kann mit Sicherheit sagen, ob er 15 oder 19 Stunden arbeitet. Und es ist nicht ungewöhnlich für Selbständige in Teilzeit, dass die Wochenarbeitszeit je nach Auftragslage schwankt – im Zweifel dürften solche Selbständigen Angaben zu ihren Gunsten gemacht haben und als nebenberuflich selbständig registriert worden sein.

Jetzt aber haben die Krankenkassen messbare Kriterien eingeführt. Als hauptberuflich selbständig gilt jetzt, wer mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

- Sie beziehen in der Regel den größeren Teil des Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit,
- Sie arbeiten mehr als 20 Stunden/Woche selbständig,
- Sie beschäftigen einen Mitarbeiter mehr als nur geringfügig (bis 400 Euro).

Das Einkommen aus selbständiger und nicht-selbständiger Tätigkeit ist sehr viel einfacher zu überprüfen als die aufgewendete Arbeitszeit. Trotzdem kann es in Grenzfällen zu Zweifeln kommen. Dann muss eine intensivere Prüfung stattfinden. Wolfang Ulrich, Chefredakteur der SiMA Jura News, vertritt die Auffassung, dass die Selbständigkeit mehr als 20 Prozent mehr Einkommen generieren muss als die Anstellung, damit die Kassen einen Wechsel des Berufsstatus' vornehmen können. In Ausnahmesituationen wie etwa der Elternzeit gelten weitere Besonderheiten: Wird die Anstellung für eine begrenzte Phase unterbrochen, die Selbständigkeit aber weitergeführt, gilt sie dadurch nicht automatisch als hauptberuflich, sofern sie nicht ausgeweitet wird. 

Die neuen, klaren Regeln sind sicherlich gerechter als die bisherigen schwammigen. Die Beschäftigten aber, die nun vom Status nebenberuflicher zu hauptberuflicher Selbständigkeit wechseln, müssen sich mit Folgen auseinandersetzen, die nicht nur erfreulich für sie sind.
 
- Freie Versicherungswahl: Positiv ist zunächst, dass Sie als Selbständige jederzeit in die private Krankenversicherung wechseln können. Da die Anstellung nur noch als Nebenjob gilt, sind Sie von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit.

- Höhere Mindestbeiträge und höhere Bemessungsgrundlage: Wenn Sie als Selbständiger freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, müssen Sie einen Mindestbeitrag von derzeit 286 Euro (ohne Krankentagegeld, sonst 297 Euro) zahlen. Dies entspricht einem Verdienst von 1.916 Euro. Verdienen Sie weniger, zahlen Sie Beiträge auf ein Einkommen, das Sie gar nicht haben. Würde hingegen Ihre Anstellung als Hauptberuf gelten, sind als Beitrag derzeit 15,5 Prozent fällig, wovon Ihr Arbeitgeber 7,3 Prozent übernimmt – und das nur auf Ihr Bruttogehalt. Das Einkommen aus Ihrer Selbständigkeit bleibt in diesem Fall unberücksichtigt!

- Dies gilt auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung. Die Mindestbeiträge liegen hier bei 37 Euro (Kinderlose: 42 Euro).
 
- Keine kostenlose Familienversicherung: Während Sie sich bisher über Ihren Ehepartner oder die Eltern in der kostenlosen Familienversicherung absichern konnten, weil Sie sehr wenig Gewinn oder sogar nur Verlust erzielt haben, so sind Sie künftig als hauptberuflich Selbständiger in jedem Fall selbst beitragspflichtig.

Für die meisten Selbständigen in Teilzeit dürften die Nachteile aus den Änderungen überwiegen. Wie Sie am besten damit umgehen, hängt von Ihrer konkreten Situation ab:

Verdienen Sie durch die Selbständigkeit nur wenig mehr als durch die Anstellung, so könnte es sich lohnen, einige Aufträge abzulehnen, um hauptberuflich angestellt zu bleiben und somit Krankenkassenbeiträge zu sparen. Wenn der Unterschied nur gering ist, könnten Sie auch Ihre Betriebsausgaben erhöhen und so die Einnahmen aus der Selbständigkeit senken.

Falls Sie als Selbständiger deutlich mehr als als Angestellter verdienen, müssen Sie sich wohl oder übel auf höhere Krankenversicherungsbeiträge einstellen. Die Anstellung hat sich bisher vielleicht nur deshalb gerechnet, weil Sie Beiträge gespart haben. Somit stellt sich jetzt die Frage, ob sich die Teilzeit-Anstellung ohne diese Subvention überhaupt noch lohnt. Oder Sie nutzen die Möglichkeit, in die private Krankenversicherung zu wechseln. Vielleicht sparen Sie auf diese Weise Beiträge und erhalten zugleich noch deutlich besserere Leistungen. Rechnen Sie es für sich durch.

Einen Strich durch die Rechnung macht die Neuregelung auch älteren, privat versicherten Unternehmern, die vorhatten, neben ihrer Selbständigkeit ein Arbeitsverhältnis in Teilzeit einzugehen, um wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren zu können. Das ist jedoch nur möglich, wenn die Anstellung der Hauptberuf ist. Ob er das wirklich ist, lässt sich nun eindeutig feststellen.

Die neuen Regeln gelten seit 1. Januar 2011. Wer sich jetzt zusätzlich zu einer Festanstellung selbständig macht, wird sofort entsprechend der neuen Regeln eingeordnet. Waren Sie bereits vor dem 1. Januar selbständig, so geht man von Ihrem bisherigen Status aus. Die neuen Regeln werden erst bei der nächsten Überprüfung des Versicherungsverhältnisses angewandt. Zum Beispiel könnte es passieren, dass Ihre Krankenversicherung Sie anschreibt und um Auskünfte zum Umfang und Verdienst bittet. Wir sind dabei, zu klären, ob Sie Differenz-Beiträge dann gegebenenfalls rückwirkend nachzahlen müssen und informieren Sie über das Ergebnis in einem künftigen Newsletter.

Unter www.gruendungszuschuss.de/index.php?id=14 bieten wir telefonische Beratung an. Experten zum Thema Sozialversicherung, Künstlersozialkasse und vielen weiteren Themen beantworten Ihre Detailfragen. Eine genaue Darstellung zur Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Selbständige finden Sie in unserem Buch „Gründungszuschuss und Einstiegsgeld“ (www.gruendungszuschuss.de/index.php?id=50).


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2. Dauerfristverlängerung nur noch online

Bis morgen, 10. Februar, ist die Umsatzsteuervoranmeldung für den Januar fällig – oder Sie müssen eine Dauerfristverlängerung beantragen und so die Abgabefrist um einen Monat verlängern. Doch Vorsicht: Der Verlängerungsantrag kann seit diesem Jahr nur noch online gestellt werden (per „Elster“). Anders als von manchen Medien berichtet, verlängert sich die Dauerfristverlängerung in den meisten Fällen auch nicht automatisch, sondern muss jedes Jahr von Neuem eingereicht werden.

Erneut stellen müssen den Antrag alle Selbständigen, die monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben müssen. Gründer müssen dies im Jahr der Gründung und im Folgejahr grundsätzlich immer tun, es sei denn, sie sind von der Umsatzsteuer befreit, etwa als Kleinunternehmer. Wer schon länger selbständig ist und im Vorjahr nur wenig Umsatzsteuer abführen musste, wird vom Finanzamt automatisch zur vierteljährlichen Voranmeldung (Umsatzsteuerschuld bis 7.500 Euro) oder gar zur jährlichen Voranmeldung (bis 1.000 Euro) veranlagt. In diesen Fällen ist eine erneute Abgabe des Verlängerungsantrags nicht nötig. Alle anderen Selbständigen müssen ebenfalls monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung einreichen.

Als Betroffener müssen Sie im Antrag auf Dauerfristverlängerung die Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahrs angeben. Ein Elftel davon wird dann als Sondervorauszahlung von Ihnen verlangt. Diese soll den Zinsvorteil ausgleichen, den Sie ansonsten durch den späteren Zahlungstermin hätten.

Die Sondervorauszahlung Wert könnte das Finanzamt zwar auch selbst berechnen – die Höhe der Umsatzsteuervorauszahlungen ist ihm ja bekannt – aber es besteht darauf, dass der Steuerpflichtige die Berechnung selbst durchführt. Schließlich wird das Geld anschließend vom Konto des Steuerpflichtigen abgebucht bzw. ist zu überweisen. Um Ärger über unvorhergesehene Abbuchungen zu vermeiden, möchte man dies nicht automatisch tun.


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3. Pressetipp: Fangen Sie bei der Themensuche bei sich selbst an

Sie finden es immer ganz spannend, was andere machen? Und Sie denken, was Sie selbst zu bieten haben, ist nur gewöhnlich? Vielleicht täuschen Sie sich da. Es lohnt sich, dass Sie sich verdeutlichen, was ungewöhnlich an Ihnen und Ihrer Geschäftsidee sein könnte. Vielleicht können Sie den Nachrichtenfaktor „Human Interest“ auch gut auf sich selbst anwenden.

Betrachten Sie beispielsweise die Aspekte Ihrer Firmengründung. Was für menschlich interessante Punkte könnten mit der Gründung Ihres Unternehmens zusammenhängen? Wann haben Sie daran gedacht, sich selbständig zu machen? Als man Ihnen beim Arbeitsamt gesagt hat, dass Sie als über 50-Jähriger sowieso keine Chance mehr auf einen neuen Angestellten-Job haben, Sie ganz verzweifelt waren und sich dann doch am eigenen Schopf aus dem Sumpf gezogen haben und heute erfolgreich selbständig Ihr Business betreiben? Das ist eine schöne Mutmach-Geschichte für die Medien – vorausgesetzt, Sie sind bereit, auch wirklich preiszugeben, wie schlecht es Ihnen damals ging. Vielleicht hatten Sie zunächst auch die falschen Partner und es gab erst einmal jede Menge Streit, bis Sie sich getrennt und alleine weitergemacht haben? Oder andere Schwierigkeiten, die Sie inzwischen bewältigt haben? Alles Human-Interest-Themen, solange Sie bereit sind, Ihre persönliche Geschichte preiszugeben.

Ihre eigene Person ist beispielsweise auch dann für die Medien interessant, wenn Sie besonders alt sind und noch als Rentner ein Unternehmen aufbauen – oder wenn Sie als 20-Jährige direkt nach der Ausbildung einen Friseursalon eröffnen. Dann möchte man wissen, wie man in Ihrem Alter auf die Idee kommt, ihre eigene Chefin sein zu wollen, woher Sie das Selbstbewusstsein nehmen, wie Sie das ohne langjährige berufliche Erfahrung stemmen, wer Sie dabei unterstützt und ob Sie schlaflose Nächte haben. Sie können als Gründerperson aber auch interessant sein, weil Sie einem skurrilen Hobby nachgehen und etwa in Ihrer Freizeit als Wikinger leben oder unentgeltlich Schulgebäude in Nepal bauen.

Auch, was Sie Ihren Mitarbeitern bieten, könnte menschelnde Aspekte haben: Vielleicht geben Sie Langzeitarbeitslosen eine neue Existenzmöglichkeit? Vielleicht finanzieren Sie ihnen spezielle Weiterbildungen, die sie persönlich weiter bringen. In diesen Fällen müssten allerdings Ihre Mitarbeiter bereit sein, Ihre persönlichen Geschichten offenzulegen.

Wer bereit ist, sich persönlich auch mit seinen Schwächen zu zeigen, kann mit Medieninteresse rechnen. Journalisten suchen keine Werbegeschichten, auf Hochglanz polierte Erfolgsstories machen sie eher misstrauisch. Allerdings muss man sich sicher sein, dass man es auch aushält, dass die Öffentlichkeit und damit eventuell auch die eigenen Nachbarn diese persönlichen Details kennen. Das sollte man sich auf jeden Fall vorher gründlich überlegen.

Weitere Tipps auf dem Weg zur erfolgreichen Veröffentlichung erhalten Sie in unserem Seminar „Effektive Pressearbeit für Gründer und Selbständige“: http://www.gruendungszuschuss.de/pressearbeit/workshop.html


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4. XING-Tipp: Zwitschern – das geht noch besser über XING

Die Social-Media-Anieter vernetzen sich immer stärker: XING hat an zwei neuen Stellen die Möglichkeit geschaffen, seine Meldungen zu twittern – und ermöglicht damit eine größere Reichweite für Statusmeldungen und Empfehlungen. Wenn Sie beispielsweise Ihrem Netzwerk über die Empfehlungsfunktion eine Person vorschlagen, brauchen Sie dabei lediglich die Twitter-Option anzuhaken. Ihre Empfehlung wird dann automatisch an Ihr Twitter-Netzwerk weitergeleitet. Damit das klappt, müssen Sie zuvor auf Twitter eine einmalige Freigabe erteilen, damit XING Nachrichten über Ihren Account weiterleiten darf. Auch Ihre XING-Statusmeldung können Sie via Häkchen Ihrem Twitter-Netzwerk weiterleiten. Wer Twitter-Profi ist, dürfte allerdings nach wie vor getrennt dort posten, weil dann auch zum Beispiel Hashtags verwendet werden können, die im XING-Netzwerk auf wenig Verständnis stoßen dürften. Wenn Sie noch mehr Tipps fürs professionelle Netzwerken auf XING erhalten wollen, sind die  offiziellen XING-Seminare die richtige Adresse für Sie. Mehr Infos auf www.xing-seminare.com.


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5. Und zum Schluss: Alle WORKSHOP-TERMINE bundesweit

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