Newsletter für Gründer & Selbständige

10/2011 (versendet am 24.03.2011)

News2Use, 10/2011: Sonderkündigungsrecht ALV nur noch bis 31.3., Kunstobjekte für den Job, Kein Kündigungsschutz bei Kleinunternehmen

"News & Ideen für Ihren Erfolg vor und nach der Gründung"

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Liebe Leserin, lieber Leser,

schon mehrere Male haben wir Sie über die Änderungen für Selbständige informiert, die sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Sie müssen seit 1. Januar doppelt so hohe, ab nächstem Jahr viermal so hohe Beiträge wie bisher zahlen – dies liegt an einer  Gesetzesänderung. Jetzt wird es ernst: Wenn Sie ohne Komplikationen aus der Versicherung aussteigen wollen, müssen Sie jetzt handeln. Nur noch bis 31. März können Sie ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen. Wie das geht, erfahren Sie in unserem Newsletter.

Viel Spaß beim Lesen unserer News & Tipps.

Herzliche Grüße aus München
Andreas Lutz

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INHALT

1. Sonderkündigungsrecht für die freiwillige Arbeitslosenversicherung  - nur noch bis 31. März möglich
2. Nachgefragt: Kunstobjekte für den Job - Rolf Schumacher spricht über seine Geschäftsidee
3. Krankenkassen-Tipp: Vorsicht bei Einkommensschwankungen!
4. Arbeitsrechtstipp: Kein Kündigungsschutz bei Kleinunternehmen

5. Und zum Schluss: Alle WORKSHOP-TERMINE bundesweit


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1. Sonderkündigungsrecht für die freiwillige Arbeitslosenversicherung  - nur noch bis 31. März möglich

Als freiwilliges Mitglied der Arbeitslosenversicherung dürfte Ihnen längst ein Bescheid von der Bundesagentur für Arbeit ins Haus geflattert sein, in dem Sie über die Änderung in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung informiert wurden.  Auch hat Sie die Behörde auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen, Sie können bis 31. März 2011 rückwirkend zum 31. Dezember 2010  aus der Versicherung aussteigen.

Das könnte sich für Sie lohnen: Denn statt bisher 17,89 Euro kosten die Beiträge für Selbständige in diesem Jahr rund 39 Euro, und ab dem nächsten Jahr sogar rund 77 Euro. Ein teurer Schutz, den Sie möglicherweise nie benötigen, wenn Ihr Geschäft sich gut etabliert hat.

Falls Sie die Kündigung der Arbeitslosenversicherung bislang auf die lange Bank geschoben haben, sollten Sie jetzt handeln, wenn Sie ohne Komplikationen aussteigen wollen: Denn wenn Sie das Sonderkündigungsrecht nicht wahr nehmen, können Sie regulär erstmals fünf Jahre nach Eintritt aus der Versicherung austreten. Die Alternative hierzu ist eine „kalte“ Kündigung – wenn Sie Ihre Beiträge drei Mal  nicht bezahlen, fliegen Sie nach der aktuellen Gesetzeslage aus der Versicherung.

In unserem Newsletter vom 16. September 2010 haben wir alle wichtigen Fragen zu den Änderungen in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung beantwortet – hier können Sie nochmals alles nachlesen:
www.gruendungszuschuss.de/service-menue/news/newsletter-archiv/newsletter-1024.html

Um zu kündigen, müssen Sie lediglich ein formloses Schreiben abschicken. Wir haben ein  Musterschreiben vorbereitet, das Ihnen Arbeit sparen kann:
www.gruendungszuschuss.de/service-menue/news/blog/arbeitslosenversicherung-fuer-selbstaendige-kuendigung-zum-311210-ab-sofort-moeglich-musterschreib.html

Wenn Sie hingegen konkret eine Auftragsebbe fürchten oder als Gründer noch unsicher bezüglich Ihrer Geschäftschancen sind, sollten Sie möglicherweise trotz der hohen Beiträge einen Eintritt bzw. Verbleib erwägen, vor allem, wenn Sie sich als Familienoberhaupt besonders absichern müssen oder aus anderen Gründen ein hohes Sicherheitsbedürfnis haben. Doch rechnen Sie es sich genau durch: Der Arbeitslosengeldanspruch ist bei vielen Versicherungsnehmern so niedrig, dass sie im Fall der Arbeitslosigkeit ohnehin Arbeitslosengeld II beantragen müssten.
Immer noch nicht ganz sicher? Existenzgründungsexperten besprechen mit Ihnen die Vor- und Nachteile in Ihrem persönlichen Fall. Fordern Sie jetzt telefonische Beratung an unter:
www.gruendungszuschuss.de/service-menue/beratung/fragen.html


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2. Nachgefragt: Kunstobjekte für den Job - Rolf Schumacher spricht über seine Geschäftsidee

Rolf Schumacher aus Hallbergmoos hat für die Gründung seiner Firma „Invocem“ Kunst- und Designobjekte entwickelt, die insbesondere auch Selbständige dazu bringen sollen, über ihre Arbeit und ihr Leben nachzudenken oder schlicht eine passende Dekoration für den Arbeitsraum darstellen. Wir stellten Schumacher drei Fragen, um mehr über seine spannende Geschäftsidee zu erfahren.

Gruendungszuschuss.de: Herr Schumacher, wodurch zeichnet sich Ihre Geschäftsidee aus?

Rolf Schumacher: Wer Freude an seinem Beruf hat und sich damit identifiziert, möchte dies auch zum Ausdruck bringen. Wir entwickeln und vertreiben Kunst- und Designobjekte, die wichtige Fragen des Privat- und Arbeitslebens widerspiegeln. Das können Objekte für bestimmte Berufsgruppen sein, zum Beispiel paragraphenförmige Buchstützen für Juristen, allgemeinere Objekte wie nach oben verlaufende, sich verengende Karrieretreppen, eine Ansammlung von Figuren, bei der eine aus der Reihe tanzt – und so fort.

Die Objekte gibt es je nach Art und Weise ab rund 15 Euro, sie können auch einige Tausend Euro kosten. Sie sollen dazu anregen, sich Zeit für die Fragen zu nehmen, die sie aufwerfen. Das Neue an den Werken ist die Kombination aus frischem Design, Handarbeit in Serie und die wissenschaftliche Fundierung der Objekte. Wir arbeiten eng mit sehr namhaften Wissenschaftlern zusammen, zum Beispiel mit dem bekanntesten deutschen  Wirtschaftspsychologen Prof. Lutz von Rosenstiel. Ich habe diese Experten einfach angeschrieben, ob sie Interesse daran hätten, ihre Gedanken zu einzelnen Objekten niederzuschreiben. Sie waren von der Idee sehr angetan und haben es gemacht. Im Kern haben wir drei Produkt- und Zielgruppen: Zum einen Menschen, die sich Zeit für sich nehmen wollen und sich die Objekte zu Hause aufstellen, dann finden die Objekte Anwendung im Coaching, Training und in Unternehmensberatungsprojekten zur Unterstützung von Veränderungsprozessen. Schließlich haben wir Berufssymbole für verschiedene Berufsgruppen in einer modernen Formensprache neu entwickelt.

Einen großen Teil unseres Umsatzes machen wir mittlerweile auch dadurch, dass Unternehmen diese Objekte als Präsente für ihre Kunden kaufen. Die Weinflasche ist eben sehr vergänglich, mit den Billiggeschenken aus Fernost kann man auch kaum noch Kundenbindung erzeugen. Dessen sind die Leute mehr und mehr überdrüssig, weil es zu viele damit versuchen. Kunstobjekte sind hingegen aufrichtige Geschenke und sie sind nachhaltig. Sie stehen auf dem Schreibtisch oder im Regal und erinnern regelmäßig auch an den Verschenker. Wir hatten dieses Thema Geschenke für Geschäftskunden zunächst gar nicht im Geschäftsmodell. Diese Erkenntnis ist ein gutes Beispiel dafür, wie sich eine Geschäftsidee im Laufe der Zeit weiterentwickelt.

Gruendungszuschuss.de: Wie haben Sie Ihre ersten Kunden gewonnen?

Rolf Schumacher: Mein erster Kunde war meine Mutter. Sie hat ein Objekt für 24,90 Euro gekauft. Das zu erwähnen, muss natürlich sein! Aber im Ernst: Am Anfang standen folgende Fragen: Wer sind deine Zielgruppen, was haben diese einzelnen Zielgruppen von den invocem-Objekten? Und wieso sollten sie bei invocem kaufen und nicht bei anderen Anbietern? Rückblickend kann ich nur empfehlen, diese Fragen glasklar zu beantworten und zwar aus der Perspektive der Zielgruppe. Das muss man als Gründer nicht nur verstanden, sondern man muss es wirklich durchdrungen haben. Das erleichtert vieles. Als ich dann der Meinung war, diese Fragen beantwortet zu haben, habe ich mich an entsprechende Kommunikationsunterlagen und Argumentationsketten gemacht. Das war recht zeitintensiv, aber hat sich definitiv gelohnt.

Im Rahmen der Kundenanschreiben und der anschließenden Telefonate zeigte sich, dass die Erfolgsquote erstaunlich gut war. Was mir auch sehr geholfen hat: Ich habe die Telefonate am Anfang aufgezeichnet und anschließend ausgewertet. Das ist, wie wenn man in den Spiegel schaut und merkt, dass die Frisur mal wieder unmöglich aussieht ... (lacht). Man sieht beziehungsweise hört eben sofort, wo man sich verbessern kann ... Denn je sicherer man am Telefon wirkt, umso glaubwürdiger erscheint man. Und in der Tat kam mit der Zeit immer mehr die Handlungssicherheit ...

Gruendungszuschuss.de: Welche Rolle hat beim Aufbau Ihres Geschäfts Beratung gespielt?

Rolf Schumacher:  Eine sehr große Rolle – in vielerlei Hinsicht. In der Gründungsphase gibt es sehr viele Fallstricke, angefangen bei dem administrativen Vorgang der Gründung über operative Arbeitsweisen bis hin zur strategischen Positionierung des Unternehmens. Und nicht zu vergessen die Kommunikation der Unternehmensidee in Zeiten des Internets. Einfach geht anders ... Da ist es nach meiner Erfahrung geradezu elementar, sich fachkundigen Rat und einen kompetenten Sparringspartner einzuholen. Ich konnte hierdurch viele Fehler vermeiden. Ohne jetzt die Werbetrommel rühren zu wollen, aber ich habe mich bei gruendungszuschuss.de stets gut aufgehoben gefühlt. Besonders, weil die Berater hier klar abgesteckte Kompetenzprofile haben und die Zusammenarbeit an den Themenschnittstellen völlig reibungsfrei und auch befruchtend war. Das sind Profis, die ihr Geschäft verstehen.

Mehr Informationen lesen Sie auf www.invocem.de


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3. Krankenkassen-Tipp: Vorsicht bei Einkommensschwankungen!

Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind, droht Ihnen als Selbständiger  unter Umständen ungerechte Behandlung: Zumindest in einzelnen Krankenkassen verhält es sich so,  dass Sie zu niedrig angesetzte Beiträge rückwirkend in voller Höhe bezahlen müssen. Bei zu hoch angesetzten Beiträgen erfolgt hingegen kein Ausgleich. Die Berechnung der Beiträge erfolgt bei Selbständigen auf Basis des Einkommens, das im vergangenen Steuerbescheid aufgeführt ist. Wenn sich das Einkommen im Folgejahr ändert, werden die Beiträge rückwirkend nur zu Ungunsten des Selbständigen korrigiert. Eine Senkung des Beitrags erfolgt erst im ersten Monat nach Vorlage des neuen Steuerbescheids, rückwirkend bekommen Sie kein Geld zurück.

Was tun? „Klagen ist die einzige Möglichkeit, gegen diese ungerechte Regelung vorzugehen“, sagt ein Experte, der nicht genannt sein will. Wenn niemand klagt, gelingt Schadenbegrenzung, wenn Sie sich bei geringeren Gewinnen als im Vorjahr mit der Abgabe der Steuererklärung beeilen. Dann können auf dieser Basis baldmöglichst Ihre Beiträge gesenkt werden. Reden Sie auch mit Ihrer Kasse, ob sie tatsächlich wie beschrieben vorgeht, oft gibt es Kulanz-Spielräume.

Bei Existenzgründern oder Selbständigen, bei denen noch kein erster Steuerbescheid vorliegt, erfolgt bei der Berechnung der Beiträge zunächst eine Schätzung unter Vorbehalt. Nach Eingang des Einkommensteuerbescheids erfolgt gegebenenfalls eine Nachforderung – oder auch eine Rückzahlung.
Grundsätzlich müssen Sie als Selbständiger 14,9 Prozent Ihres Einkommens in die freiwillige gesetzliche Krankenkasse bezahlen, mit Krankentagegeld 15,5 Prozent. Es gibt jedoch einen Mindestbeitrag, der monatlich 286 Euro, mit Krankentagegeld 297 Euro beträgt. Dies entspricht einem Verdienst von 1.916 Euro. Wenn Sie Großverdiener sind, müssen Sie maximal 553 Euro, mit Krankentagegeld-Absicherung 575 Euro bezahlen.

Während Sie Gründungszuschuss beziehen, zahlen Sie nur einen verminderten Beitrag, der sich auf Basis eines Einkommens von 1277,50 Euro ergibt. Sie müssen in diesem Fall 190 Euro beziehungsweise 198 Euro mit Krankentagegeld bezahlen.

Viele weitere Tipps zum Thema Versicherungen und Vorsorge erhalten Sie in unserem Workshop „In Zukunft gut vorgesorgt!“. Infos unter www.gruendungszuschuss.de/index.php


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4. Arbeitsrechtstipp: Kein Kündigungsschutz bei Kleinunternehmen

Einen Arbeitnehmer einstellen? Den werde ich ja nie mehr los! So oder ähnlich denken viele Selbständige, obwohl sie tagtäglich in Arbeit ersticken und daher Unterstützung gut gebrauchen könnten. Mit Recht stellt man sich als Unternehmer die Frage: Kann ich mir dauerhaft einen Mitarbeiter leisten? Besteht nicht die Gefahr, dass er mich bei schlechter Auftragslage oder aber bei schlechter Leistung in den wirtschaftlichen Ruin treiben könnte? Angesichts solcher Sorgen beruhigt Sie sicherlich, dass Sie als Kleinunternehmer einen Mitarbeiter gegebenenfalls auch schnell wieder entlassen können: In Kleinbetrieben mit bis zu zehn Mitarbeitern gibt es keinen Kündigungsschutz!

Wenn Sie einen Kleinbetrieb führen, müssen Sie daher keinen klassischen Kündigungsgrund aufführen, um den Arbeitsvertrag zu beenden – in der Regel gilt die Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist. Zu einem Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme ist allerdings auch ein kleinerer Unternehmer verpflichtet: Gibt es etwa einen langjährigen, älteren Mitarbeiter, der Familienvater ist, und einen neuen jungen Mitarbeiter ohne Familienanschluss, und können beide für dieselben Aufgaben eingesetzt werden, muss der Arbeitgeber schon besondere Gründe anführen, wenn er den älteren Angestellten entlassen will. Ständige Unpünktlichkeit könnte so ein Grund sein.

Kürzlich entschied das Bundesarbeitsgericht zudem über einen Fall, in dem ein Unternehmer zwei Kleinbetriebe führte – einen mit zehn und einen mit sechs Arbeitnehmern. Die Betriebe  arbeiten organisatorisch selbständig. Ein ehemals dort  beschäftigter Hausmeister klagte gegen seine Kündigung, weil er der Ansicht war, dass die beiden kleinen Betriebe als ein Unternehmen zu sehen seien, das die Schwelle von zehn Mitarbeitern überschreitet und somit dem Kündigungsschutz unterliegt.

Ohne Erfolg: Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass die Zahl der Beschäftigten eines Unternehmers mit mehreren Kleinbetrieben nicht automatisch summiert werden kann, wenn die einzelnen Betriebe tatsächlich organisatorisch voneinander unabhängig arbeiten. Eine diesbezügliche Entscheidung hänge immer vom Einzelfall ab.

Was Sie beachten müssen, wenn Sie freie oder feste Mitarbeiter beschäftigen wollen, erfahren Sie in unserem Ratgeber „Mein erster Mitarbeiter". Weitere Informationen unter
www.gruendungszuschuss.de/unternehmerwissen/mein-erster-mitarbeiter.html


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5. Und zum Schluss: Alle WORKSHOP-TERMINE bundesweit

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