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Arbeitsrechts-Tipp: Scheinselbständig oder nicht?


Das Risiko, dass Ihr vermeintlich freier Mitarbeiter in Wahrheit scheinselbständig ist, ist hoch. Falls er Aufgaben wie ein Festangestellter übernimmt, aber von Ihnen als Selbstständiger entlohnt wird, können Sie sich ehebliche Probleme einhandeln. Nachzahlungen an die Sozialversicherung drohen, die Rückerstattung zu Unrecht einbehaltener Umsatzsteuer und auch Lohnnachzahlungen. Rechtssicherheit gewinnen Sie, wenn Sie für Ihren freien Mitarbeiter eine sogenannte Statusabfrage durchführen. Allerdings risikieren Sie auch etwas zu erfahren, was Sie vielleicht gar nicht wissen wollten...

Echte freie Mitarbeiter sind grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig – das unterscheidet sie von Arbeitnehmern. Auch Sozialversicherungsträger sind an dem genauen Status ihrer Beschäftigten interessiert, da es sie betrifft, ob jemand Beiträge bezahlen muss oder nicht. Wenn Sie Gewissheit haben wollen, warten Sie nicht auf die Betriebsprüfung, bei der in aller Regel der Status eines freien Mitarbeiters genauer unter die Lupe genommen und unter Umständen angezweifelt wird. Rechtlich abgesichert sind Sie, wenn Sie vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung den Status ihres Mitarbeiters klären lassen.

Im Internet finden Sie die Formulare, die Ihr Mitarbeiter ausfüllen muss, unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/01__formulare/01__versicherung/__DRV__Paket__Versicherung__Statusfeststellung.html. Sie können sich auch telefonisch über die kostenlose Service-Hotline unter der Rufnummer: 0800/10004800 beraten lassen. Sie sollten den freien Mitarbeitervertrag, den Sie abschließen wollen, und eine präzise Beschreibung der Tätigkeit zur Hand haben.

Ihre Vorteile bei diesem Verfahren liegen auf der Hand:

  • Die Statusklärung für den Job, den Sie vergeben wollen, ist kostenlos. 
  • Die Clearingstelle erteilt einen verbindlichen Bescheid, ob Sie Ihren Kandidaten als Arbeitnehmer oder selbständig beschäftigen. Damit haben Sie und auch Ihr Mitarbeiter Rechtssicherheit. 
  • Gegen den Bescheid können Betroffene Widerspruch erheben, falls sie nicht mit dem Ergebnis einverstanden sind.
  • Wird das Antragsverfahren zur Statusklärung bei der Deutschen Rentenversicherung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit eingeleitet, ist es noch nicht zu spät. Nachzahlungen drohen in diesem Fall keine, egal zu welchem Ergebnis die Behörde kommt.

Viele weitere Tipps und Hinweise zum Umgang mit Mitarbeitern finden Sie in unserem Buch ”Mein erster Mitarbeiter” (16,90 Euro): http://www.gruendungszuschuss.de/?id=707

Verfasst von Andreas Lutz am 12.05.2010 09:40
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=163&showblog=2803

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